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  1. #1
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Ich habe gerade einen Artikel aus der aktuellen MB-Zeitung gelesen, in dem es um den rechtlichen Anspruch auf Zweitmeinungen und die Abrechnung dieser Leistungen geht. Und nun frag ich mich: wie wurde das denn vorher gehandhabt?

    https://www.g-ba.de/institution/pres...eilungen/778/?
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  2. #2
    badet in Sterillium Avatar von Oops!
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    Ich denke, der Patient hat einfach einen weiteren Arzt aufgesucht, ohne diese zweite Konsultation zum selben Anliegen dem folgenden Arzt gegenüber als Zweitmeinung zu bezeichnen.
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  3. #3
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Und dann? Konnte der zweite Arzt die Leistung (ohne sein Wissen, dass es sich um eine Zweitmeinung handelt) dann nicht abrechnen?

    Und warum besteht dieses "neue" Recht auf eine Zweitmeinung nun ausgerechnet bei diesen beiden Eingriffen (hier HE und Tonsillektomie)?
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  4. #4
    badet in Sterillium Avatar von Oops!
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    Es geht in dieser Richtline darum, dass den Patienten die Möglichkeit einer Zweitmeinung explizit genannt und es ihm auch schriftlich ausgehändigt wird.
    Bislang war dies nicht notwendig und es gibt ein großes Kollektiv an Patienten, die weder die Kraft noch das Wissen haben, eine einzelne Arztmeinung anzuzweifeln bzw. eine Zweitmeinung einzuholen.

    Ferner geht es darum, dass es eine qualifizierte Zweitmeinung ist.
    Zweitmeiner sind mithin Ärzte, die gerade für diese Art von Eingriffen besonders fachkundig sind.
    Die geforderte Qualifikation muss gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen werden.

    Wie hoch die Vergütung für den Zweitmeiner ausfällt, kann ich leider nicht beantworten.

    Dem Patienten soll bei der Wahl des Zweitmeiners geholfen werden, indem er darüber informiert wird, auf welchem Weg er einen Arzt für die Zweitmeinung finden kann.

    Im Rahmen der Zweitmeinung im Sinne dieser Regelung ist der Zweitmeiner natürlich berechtigt, weitere notwendige Untersuchungen durchzuführen, aber auch, die bisher erhobenen Befunde des ersten Arztes zu sichten, was zu einem Anspruch des Patienten führt, seine Befunde vom Erstmeiner ausgehändigt zu bekommen.

    Dies verhindert Mehrfachuntersuchungen, die beispielsweise bei der Indikationsstellung der HE durchaus MRT oder CT umfassen können.
    Es erspart folglich Kosten für unnötige Mehrachuntersuchungen, zudem wird (im Falle einer CT-Unrersuchung) die Strahlendosis für die Patientin nicht unnötig erhöht.

    Darüber hinaus ist es Krankenkassen möglich, auch zu weiteren Eingriffen die Möglichkeit der Zweitmeinung in den Katalog aufzunehmen.

    Die beiden genannten Eingriffe sind somit nicht abschließend, jedoch auch beispielhaft:

    Die Tonsillektomie kann möglicherweise umgangen werden, indem der Lebensstil des Patienten verändert wird oder indem eine andere, vorhandene Grunderkrankung behandelt wird.
    Hierbei ist zu beachten, dass eine Tonsillektomie oder einer Tonsillotomie zur Behandlung der rezidivierender Tonsillitis bei Erwachsenen ein Jahr post OP lediglich einen fraglichen Nutzen aufweist.
    Insbesondere zur Behandlung schlafbezogener Atemwegsstörungen ist der Nutzen des Eingriffs umstritten.

    Bei den möglichen Indikationen einer Hysterektomie gibt es durchaus Fälle, wie beispielsweise ein Uterus myomatosus, bei denen eine laparoskopische Entfernung der Myome bei Erhalt der Gebärmutter möglich ist, insbesondere bei bestehendem Kinderwunsch.
    Da die HE einen durchaus schwerwiegenden Eingriff darstellt, der konventionell offen, endoskopisch oder laparoskopisch durchgeführt werden kann, sollte der Patientin unbedingt die Möglichkeit einer Zweitmeinung dargelegt werden, auch um sich über alternative Operationsmethoden zu informieren.
    Ferner sind bei diesem beispielhaft erwähnten Erkrankungsbild - je nach Befund - konservative Behandlungsalternativen denkbar.

    Seit mehr als zehn Jahren sinkt die Zahl der durchgeführten HE in Deutschland (DRG-Statistik, Statisitisches Bundesamt 2013).
    Die Richtlinie ergänzt diese durchaus begrüßenswerte Entwicklung um eine bessere, ausführlichere Information der Patientin.

    Maligne Erkrankungen sind von dieser Richtlinie nicht umfasst, auch um redundante Versorgungsstrukturen zu vermeiden.
    Onkologische Patienten befinden sich aufgrund von TumorBoard bzw Tumorkonferenz ohnehin in einer Versorgungssituation durch mehrere Ärzte.
    Zudem stellt eine denkbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten aufgrund zeitlichen Verzuges durch die Einholung der Zweitmeinung im Sinne der Richtlinie ein nicht vertretbares Risiko dar.

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese Richtlinie insbesondere dazu dient, den Patienten die Möglichkeit zu geben, informierter einem chirurgischen Eingriff zuzustimmen oder ihn abzulehnen.

    Sie soll der Partizipation des Patienten an der Entscheidung zur Operation stärken (shared-decision-making).
    Der Patient soll umfassend qualifiziert informiert werden, was ingesamt auch zu einer höheren Adhärenz führt.
    Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die höhere Adhärenz zu einer besseren psychischen Verfassung der Patienten führt, was der postoperativen Entwicklung der Patienten zuträglich sein dürfte.


    Quelle:
    https://www.g-ba.de/downloads/40-268..._TrG.pdf#page5
    Ist wie ne Tür - musste durch!






  5. #5
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Also.
    1) KassenmitgliederInnen müssen nach SGB V "WANZ" behandelt werden. Eine Zweit, Dritt- Viert- oder sonstwie- Meinung widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot und ist/war daher auch ausdrücklich keine Kassenleistung. Ein Kassenarzt (gn), der auf ein derartiges Ansinnen eingeht, begeht schlicht und einfach Abrechnungsbetrug, man müßte also den Patienten (gn) wegschicken bzw. eine Privatrechnung stellen. Korrekt abrechnende Ärzte lassen daher die Frage nach bereits vorkonsultierten Ärzten schon bereits an der Anmeldung einfließen. Clevere PatientInnen wissen das natürlich und verschweigen das.
    2) Nachdem einige Kassen bereits in den letzten Jahren mit "Zweitmeinungsverfahren" als Marketing vorgeprescht sind, hat nun der GBA (das ist die Instanz, die entscheidet, was einem Kassenmitglied an Therapie zusteht) sich mit der Thematik beschäftigt und entsprechende Kriterien festgelegt, u.a. die betreffenden Krankheitsbilder, und daß der "Zweitmeiner" eine Weiterbildungsermächtigung, ein spezielles Antragsverfahren durchlaufen haben muß etc. Wurde ja schon verlinkt. Trifft das nicht zu, dann gilt weiterhin 1), d.h. wegschicken oder Privatrechnung. Gilt im übrigen auch für eine Krankenhausambulanz.
    3) die Frage nach der Vergütung ist sehr einfach zu beantworten.
    Rechtsgrundlage:

    https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2019...eitmeinung.pdf

    Und der tatsächlich gezahlte Betrag sind 8,12 EUR, bis 2021, danach vmtl. deutlich weniger oder nichts mehr, bei entsprechend fortbestehender Anspruchshaltung ggü. dem Zweitmeiner:

    https://www.aerzteblatt.de/nachricht...ren-steht-fest

    Wohlgemerkt, 8,12 EUR für das Durchlaufen eines Antragverfahrens, Sichtung der Patientenunterlagen, ausführliche Beratung und natürlich auch juristisches Geradestehen für die Zweitmeinung.
    Das ganze scheint mir ein riesen Erfolg zu werden (Ironie off) und ist überhaupt nur praktikabel für irgendwelche Uniambulanzen, wo überforderte Berufsanfänger sich in unbezahlten Überstunden durch die Unterlagen wühlen müssen, während der Prof. Dr. Zweitmeiner die Pat. nicht einmal gesehen hat, sondern nur die Unterschrift leistet.

    Zum Vergleich:
    Gutachten nach unverschuldetem Autounfall (leichter Blechschaden) durch Kfz-Meister IHK: 2000 EUR. Hat zum Glück die gegnerische Versicherung gezahlt.

    So, und jetzt warte ich wieder auf einen anderen TN, der entweder erklärt, daß das oben genannte kompletter bullshit ist, oder "bei sich" totaaaaal anders und viel besser vergütet, oder diesen Thread mit Phrasen und Ausfällen zerschießt.
    Geändert von tarumo (08.02.2019 um 14:18 Uhr)
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
    Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"



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