@altalena
Für sich selbst sollte man klären, ob alle maßgeblichen Inhalte für die Weiterbehandlung im vorläufigen Brief enthalten. Wenn ja, lass den Hausarzt sauer sein, wenn nein, war der Brief halt nicht gut.
Nach dem Entlassmanagemant ist die Mitgabe eines vorläufigen Briefs vorgesehen. Enthalten soll er Verordnungen (Medis, Heil-/Hilfsmittel, etc) und Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 + 7 SGB V)
In den Umsetzungshinweisen zum Entlassmanagement der Deutschen Krankenhausgesellschaft findet sich noch folgender Zusatz:
Der vorläufige Entlassbrief muss all die Inhalte beinhalten, die für eine lückenlose Anschlussversorgung bis zum Erhalt des endgültigen Entlassbriefes erforderlich sind.
https://www.dkgev.de/dkg.php/cat/49/..._1a_S._9_SGB_V