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Premium Mitglied Deluxe
Zu dem Thema gabs übrigens auch schonmal eine Diskussion in unserem "Partnerforum": Link.
R.
MEDIsteps -
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Spannender Thread...
Wie ist das ueberhaupt rechtlich. Gilt im Notfall das Rechtswesen des Herkunftslandes der Fluggesellschaft oder ist die Nationalitaet des Patienten ausschlaggebend? Die verlinkten Artikel waren hier wiederspruechlich...
Ist es die Ausnahme, dass Leistungen des Arztes durch die Versicherungsgesellschaft des Arztes haftungsrechtlich abgedeckt sind, oder ist das die Regel?
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Banned
Herkunftsland der Fluggeselschaft. Bzw. die entsprechenden Regulationen des jeweiligen Landes, was Notfälle am Bord betrifft. Und schlimmstenfalls (alles vage geregelt), handelt es sich um eine Rechtsgüterkollision, wo klar das Wohl des Patienten als höherwertiges Rechtsgut angesehen werden kann (und meistens auch wird).
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...play and have some fun
grundsätzlich gilt offenbar immer das recht des staates, über dessen gebiet sich das flugzeug gerade befindet...
und über internationalen gewässern das recht des herkunftslandes.
...Luftfahrzeuge sind nach dem völkerrechtlich zu beachtenden Gewohnheitsrecht im Unterschied zu Handelsschiffen nicht Teil des Territoriums ihres Heimatstaates. Die Frage des Aufenthaltsortes eines Luftfahrzeugs ist deshalb für die Beantwortung, welches Recht zur Anwendung kommt, von entscheidender Bedeutung.
In Artikel 1 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale
Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen), dem mittlerweile 185 Staaten angehören,
erkennen die Vertragsstaaten ausdrücklich an, daß jeder Staat
über seinem Hoheitsgebiet die volle und ausschließliche Lufthoheit besitzt.
Der in diesem Abkommen zum Ausdruck kommende Territorialitätsgrundsatz
unterwirft damit jedes Luftfahrzeug zu allererst dem jeweiligen
Recht des Staates, in dessen Territorium es sich aufhält. Daneben gilt
gewohnheitsrechtlich jedoch auch das Recht des Heimatstaates des Luftfahrzeugs (sog. Flaggenrechtsprinzip). Für die Regelung des Luftverkehrs ist insbesondere Artikel 11 des ICAO Abkommens beachtlich, wonach die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaats über den Betrieb und den Verkehr der Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebiets zu befolgen sind.Wo der materielle Inhalt deutscher Luftverkehrsvorschriften dem ausländischen Recht nicht erkennbar entgegensteht, gilt aber auch im Ausland in Übereinstimmung mit dem Flaggenrechtsprinzip deutsches Recht an Bord eines deutschen Luftfahrzeugs (§ 1 a LuftVG). Für den Bereich des Strafrechts gilt ebenfalls grundsätzlich das nationale Recht des jeweiligen Staates, in dem sich das Luftfahrzeug aufhält.
http://dip.bundestag.de/btd/14/014/1401454.pdf
http://aleph.mpg.de/F?func=find-c&lo...=nta=VR%2022.2
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