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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Hallo,

    ich studiere grad Medizin im 7. Sem. und mach mir jetzt doch Sorgen:

    ich wurde im Mai 2000 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen Verstoß gegen das BtMG verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung verhängt (3 Jahre).

    Jetzt meine Sorge:
    bekomme ich unter diesen Umständen überhaupt eine Approbation? Oder eine Anstellung?
    Ich habe schon vorm Studium als MTA an einer Uni gearbeitet, die hatten auch schon ein Führungszeugnis verlangt. Damals musste mein Chef unterschreiben, dass ich nicht mit BtM in Berührung kommen würde. Als Arzt gibt es solche Stellen wohl gar nicht (?), so dass ich trotzdem eine Approbation bekommen könnte?

    Wie lange sind solche Strafen im Auszug des Bundeszentralregisters eingetragen?

    Bevor ich einen Anwalt frage, hoffe ich, dass mir hier schonmal jemand eine Richtung weisen kann.

    Danke schonmal

    gandalf



  2. #2
    Kinder-Fraktion Avatar von THawk
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  3. #3
    Registrierter Benutzer Avatar von Stromer
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    Kommt auf die Schwere des Deliktes an, aber ein Eintrag wird je nach Relevanz nach 3 bis x Jahren gelöscht.
    Ich würde zu deinem alten Anwalt gehen und nachfragen, wie er das sieht. Jeder andere müsste dir die Frage auch beantworten können.

    Aus dem Führungszeugnis wird es jedenfalls relativ rasch getilgt. Anders sieht es mit dem Bundeszentralregister aus. DAS jedoch darf nur der Bundesstaatsanwalt einsehen. Behörden, private Einrichtungen oder Personen und auch die Polizei dürfen diese Daten nicht abfragen.

    Wenn du es jetzt ruhig angehen lässt und dich regelkonform verhältst, wirds sicher klappen.

    lg
    Herum-Stromer-nde



  4. #4
    Registrierter Benutzer
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    Danke für die Antworten.

    @THawk: hab mal auf deinen Link geklickt. Demnach wird mein Delikt erst nach 15 Jahren aus dem Zentralregister gelöscht! Ein Führungszeugnis, das ich mal 2002 beantragt hab war aber ohne Eintrag.

    @Stromer: Um meine Approbation zu bekommen muss ich ja einen Antrag bei meiner Landesbehörde stellen.
    Nach §32 Abs. 3 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister steht mein Delikt nicht im Führungszeugnis der Belegart "O", das die zuständige Landesbehörde dafür von mir will.
    Jetzt steht aber im Antrag für die Approbation folgender Passus unter "Angaben zur Zuverlässigkeit":
    "Ich versichere, dass ich mich bisher keiner Straftaten schuldig gemacht habe, aus denen sich ein belastender Eintrag in das Bundeszentralregister ergeben kann." Den Punkt kann ich ja nicht ohne zu lügen ankreuzen. Und laut Gesetz dürfen die obersten Landes- und Bundesbehörden einen uneingeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister holen.
    Das heißt unterm Strich, dass ich zwar das Staatsexamen ablegen darf, weil die nur ein normals Führungszeugnis von mir wollen, ich aber dann nicht als Arzt arbeiten darf, mangels Approbation.

    PANIK!!! hätt ich mich mal besser vorm Studium schlau gemacht!

    Wie seht ihr das jetzt?

    HILFE!



  5. #5
    Scutmonkey Deluxe Avatar von Hellequin
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    Am besten mal von einem Juristen beraten lassen, der sich damit auskennt. Der wird dir da sicher eine definitivere Antwort geben können.
    In this Job, I have to steal my laughs where I can, no matter how sad, pathetic or snide. *Jenny Sparks*

    Im Morgengrauen nach der Nachtschicht hatte Dr. Elsner für die großen Fragen der Menschheit
    - Woher kommen wir? Wohin gehen wir? Was wollen wir? - alle Antworten:
    Er kam von der Nachtschicht, ging nach Hause und wollte nur noch schlafen!



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