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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    gern geschehen Avatar von Kackbratze
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    Beiträge
    23.478
    Das IMPP ist leider gerichtlich nicht bindend und hat sich auchschon in der Vorgeschichte mal geirrt.

    Kacken ist Liebe!
    Salmonella ist Kacken!


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  2. #22
    Registrierter Benutzer
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    26.05.2011
    Semester:
    fetsch
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    guten Abend allerseits,
    ch bin beim surfen auf das Thema gestoßen und oute mich hier mal als Nichtmediziner. bin Jurist, somit aus der Berufssparte, die das Urteil des OLG "verbrochen" hat.(das trägt mir wohl jetzt Haue von allen Seiten ein )
    soweit ich das Urteil verstanden habe, war der entscheidende Punkt, dass der Arzt auch die Lebenspartnerin als Patientin hatte, also in einer Art Interessenkonflikt war, welchen der Arzt zu Gunsten der Lebenspartnerin zu lösen hatte. Das Urteil ist aber auch in Juristenkreisen sehr umstritten -
    die Schweigepflicht wird auch und gerade bei Juristen als ein hohes Gut verstanden.
    Wäre die Lebensparterin NICHT auch die Patientin des betreffenden Arztes gewesen, wäre die Urteilsbegründung wohl anders ausgefallen.
    meine persönliche Meinung: Schweigepflicht geht über alles, wenn man hier anfängt, ja wenn ... dann .... man müsste doch ... moralisch...etc. dann ist die Schweigepflicht nicht mehr das papier wert, auf welchem sie steht.
    Grüße landkrauter



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  3. #23
    Back on Stage Avatar von Rico
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    31.01.2002
    Ort
    Tübingen
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    6.701
    Hallo landkrauter,

    willkommen im Forum.

    Das ist eine interessante Interpretation des Urteils, allerdings sehe ich den Konflikt an anderer Stelle.
    Die Schweigepflicht ist durchaus ein sehr hohes Gut, aber es gibt immer wieder Situationen in denen man sie brechen kann und muss, z.B. gerade wenn patienten durch eine Erkrankung andere gefährden.
    Mir stösst dabei viel mehr auf, dass der Arzt sich nicht auf die Aussage des Patienten verlassen durfte ob dieser ein Kondom benutzt oder nicht. Denn schließlich ist das beiderseitige Vertrauenverhältnis zwischen Arzt und Patient die Basis ihrer Zusammenarbeit. Und dazu gehört eben, dass ich als Arzt (bei einem zurechnungsfähigen Patienten) nicht annehme, dass dieser mich anlügt und falls doch, dann sind ja die investigativen Möglichkeiten limitiert das zu überprüfen. Deshalb finde ich es hier nicht on ordnung aus der Unschuldsvermutung gegenüber dem HIV-Patienten einen Generalverdacht zu machen und dann im nächsten Schritt aus diesem Verdacht einen Zwang zum prophylaktischen Brechen der Schweigepflicht zu machen.

    Angemessen hätte ich hier eine kann-Regelung gefunden, in der der Hausarzt, z.B. wenn der HIV-positive bereits in der Vergangenheit mehrfach mit sexuell übertragbaren Erkrankungen von wechselnden Sexualpartnern in behandlung war und man einen (wenn auch nur vagen) Verdacht hat, dass dieser nicht die Wahrheit sagt, sich der Partnerin offenbaren darf. Ohne solchen Anhalt und bei glaubhaften gegenteiligen Beteuerungen sollte der Arzt jedoch auch die Möglichkeit zur Wahrung der Schweigepflicht haben.
    Definition of clinical experience:
    Making the same mistake with increasing confidence over an impressive number of years.



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  4. #24
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    26.05.2011
    Semester:
    fetsch
    Beiträge
    8
    Hallo rico,

    danke für die begrüßung
    ich sehe, du hast das Urteil offenbar im Original gelesen. Reife Leistung, denn ich fand die Urteilsbegründung ehrlich gesagt ein bissl sprunghaft und chaotisch.
    Auch die Pflicht zur Offenbarung auf § 34 StGB zu stützen.. na ja..
    das hätte sich auch juristisch sauberer lösen lassen.
    das mit der von Dir vorgeschlagenen "Kann - regelung" finde ich problematisch.
    Es dem Arzt zu überlassen, ob er
    seine Schweigepflicht bricht oder nicht, ist heikel, zumal es ihn in nicht wirklich einfach zu lösende Interessenkonflikte bringt.
    Schweigepflicht ist Schweigepflicht. Ausnahmen nur in den gesetzlich geregelten Fällen. (wobei ja leider hier die ärztliche Schweigepflicht teilweise durchlöchert ist, wie ein Emmentaler Käse)
    Die Schweigepflicht wirkt schließlich ausschließlich zu Gunsten des Patienten, und nicht des Arztes. Somit ist auch nur der Patient befugt, zu entscheiden, ob er von der Schweigepflicht entbindet.

    Gruß Landkrauter

    Und noch ein PS: was das Angelogen werden durch den Patienten angeht, befürchte ich, dass es den Ärzten da geht, wie den Anwälten: die Kundschaft lügt manchmal, dass sich die Balken biegen



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  5. #25
    Back on Stage Avatar von Rico
    Mitglied seit
    31.01.2002
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    Tübingen
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    6.701
    Zitat Zitat von landkrauter Beitrag anzeigen
    ich sehe, du hast das Urteil offenbar im Original gelesen. Reife Leistung, denn ich fand die Urteilsbegründung ehrlich gesagt ein bissl sprunghaft und chaotisch.
    Ähm... ich hab nur den hier im Thread zitierten Teil gelesen.
    Zitat Zitat von landkrauter Beitrag anzeigen
    das mit der von Dir vorgeschlagenen "Kann - regelung" finde ich problematisch.
    Es dem Arzt zu überlassen, ob er seine Schweigepflicht bricht oder nicht, ist heikel, zumal es ihn in nicht wirklich einfach zu lösende Interessenkonflikte bringt.
    Mit Ausnahme der "meldepflichtigen" Verbrechen wie Mord, Völkermord, etc. ist es doch bei der derzeitigen Regelung schon dem Arzt überlassen abzuwägen ob die Wahrung der Schweigepflicht das höhere Gut ist im Vergleich zu dem möglichen Schaden, der entstehen kann/wird wenn das dem Arzt bekannte Wissen verborgen bleibt.
    Das ist eigentlich eine praktikable Regelung, denn bei der Abwägung gilt es einerseits Qualität der Krankheit des Patienten zu berücksichtigen (ansteckend, genetisch, sozial stigmatisierend, etc.) als auch die möglichen Gefahren für Dritte. Gerade ersteres ist eine ärztliche Kompetenz, je schwerer oder stigamtisierender die Erkrankung und je geringer die Gefahr für die Dritte desto höher wiegt das Rechtsgut der Schweigepflicht.
    Zitat Zitat von landkrauter Beitrag anzeigen
    Und noch ein PS: was das Angelogen werden durch den Patienten angeht, befürchte ich, dass es den Ärzten da geht, wie den Anwälten: die Kundschaft lügt manchmal, dass sich die Balken biegen
    Ich hab mir schon als ich das geschrieben habe gedacht, dass ein Jurist das eher putzig findet, aber bei den Ärzten liegt der Tätigkeitsschwerpunkt eher in Diagnostik und Therapie und nicht in der Wahrheitsfindung, entsprechend haben Ärzte in der Regel weder den Drang noch die Möglichkeiten die anamnestischen Angaben ihrer Patienten zu überprüfen. Natürlich gibt es ein paar Ausnahmen bei denen der Arzt das nachprüfen kann, z.B. wenn Patient sagt, er trinkt nix, aber 2,5‰ hat.
    Ob der aber vor 5 Jahren einen Tripper hatte oder nicht, dass kann ich nicht nachprüfen, das muss ich glauben.
    So wie es auch der Anwalt glauben muss, wenn ein Mandantin zu ihm kommt und ihn bittet ihn als Nebenkläger im Prozess wegen mutmasslicher Vergewaltigung zu vertreten. Wenn sich dann im Prozess herausstellt, dass die Mandantin alles frei erfunden hatte und der Angeklagte zu unrecht ein halbes Jahr in U-Haft verbracht hat, dann kommt auch keiner auf die Idee, deren Anwalt zu belangen, weil der ja auch den Verdacht hätte haben müssen, dass sie lügt und durch diese Lügen der unschuldige Angeklagte Schaden (Freiheitsentzug, Lohnausfall, beschädigtes Ansehen) erleidet.
    Definition of clinical experience:
    Making the same mistake with increasing confidence over an impressive number of years.



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