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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von SuperSonic Beitrag anzeigen
    Der Urlaubsanspruch in der Probezeit kann nicht per Arbeitsvertrag ausgehebelt werden, weil das Bundesurlaubsgesetz gilt und dort keine entsprechende Beschränkung oder Ausnahmeregelung existiert.
    Urlaub in der Probezeit muss dem Arbeitgeber nicht gefallen, er kann ihn jedoch nur aus zwingenden betrieblichen Gründen verweigern (was in der Praxis zudem schwer nachzuweisen sein dürfte).
    .
    zb https://www.muenchen.ihk.de/de/recht...ruch-ArbR-.pdf unter 2.



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  2. #22
    Registrierter Benutzer Avatar von Lissminder
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    ah! das ist aber interessant. Letztlich wird es trotzdem nichts nützen, weil wir dann gezwungen sind unser PJ zu verlängern. Im worst case also den Prüfungstermin für das dritte Examen verpassen und ein ganzen halbes Jahr warten dürfen.

    es bleibt bei der Devise. Nicht krank werden oder Urlaub einbüßen.
    Vollzeit-PhiP



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  3. #23
    Registrierter Benutzer
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    nur zur klarstellung: ich schrieb lediglich von meinen erfahrungen bisher (in teilweise ganz anderen branchen - vielleicht liegt da das missverständnis) und das ich deswegen an stelle der te gar nicht mit urlaub gerechnet hätte ;)
    die diskussion darum hat mit dem topic nix zu tun...



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  4. #24
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von SuperSonic Beitrag anzeigen
    Nein, das PJ ist nur für diejenigen verpflichtend, die eine Approbation als Apotheker anstreben. Es ist Zulassungsvoraussetzung für das 3. Stex ("Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung"). Jedoch haben Pharmazeuten schon mit dem 2. Stex das Studium abgeschlossen (Regelstudienzeit von 4 Jahren) und könnten anschließend schon promovieren oder als Pharmazeuten in die Industrie gehen.
    Während des PJ ist man Praktikant/Auszubildender und erhält ein "Gehalt" oder Ausbildungsvergütung, wenn man so will. Wohl ähnlich wie damals im AiP (Arzt im Praktikum) bei uns Humanmedizinern.
    Danke, SuperSonic!



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  5. #25
    Diamanten Mitglied Avatar von SuperSonic
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    Zitat Zitat von WhiteMountains Beitrag anzeigen
    Die Aussage "Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten nach Vertragsbeginn (§ 4 BUrlG)" ist falsch oder zumindest ungenau. Richtiger wäre: "Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten nach Vertragsbeginn (§ 4 BUrlG)". Denn nach § 5 Abs. 1a BUrlG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ("Teilurlaub").

    http://www.rechtsrat.ws/gesetze/burlg/k05.htm



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