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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #66
    Göttingen Registrierter Benutzer Avatar von Yggdrasil
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    Pi Djäi
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    Welch´ Schande, danke für die Informationen!



  2. #67
    Flacharzt
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    jenseits von gut und böse
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    Ich dürfte von meinen 6 Wochen Urlaub 2 Wochen woanders arbeiten. 4 Wochen sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen arbeitsfrei bleiben.



  3. #68
    Registrierter Benutzer
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    Hey Leute,

    ich hab hier jetzt schon alle Foren über Honorararzttätigkeiten durchgelesen und bin leider dadurch nicht viel schlauer geworden. Es wäre super, wenn Ihr mir weiterhelfen könntet.

    Ich bin in einer Praxis als WBA beschäftigt und möchte nebenbei Honorardienste im Krankenhaus auf Rechnung machen, ich werde aber pro Jahr nur so 1-2 Dienste anpeilen können, mit einem maximalen Ertrag auf der Rechnung von ca. 1700€ brutto. Ich bin mir aber nicht sicher ob ich im nächsten Jahr noch so weitermache und werde vielleicht auch nur 1000 € dann mal nebenbei verdienen. Jetzt ist meine Frage muss ich dafür auch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt einreichen trotz dass ich unter 17.500 € pro Jahr bin usw.. Und muss ich dann auch bei der Steuererklärung eine EÜR einreichen? Da mein Verdienst nicht sicher ist und auch im nächsten Jahr nicht sicher so bleibt oder überhaupt vorkommt bin ich jetzt etwas ratlos. Ich wäre sehr dankbar für Eure Hilfe



  4. #69
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Zuallererst solltest Du das mit dem Krankenhaus schriftlich (!) fixiert haben, in welchem Modus (selbstständig/angestellt) Du diese Dienste machen willst. Und das ganze mit der Clearingstelle der DRV vorab abklären, wo Du den Vertrag einreichen mußt.
    Wird auf Scheinselbstständigkeit erkannt (halte ich sogar für sehr wahrscheinlich, weil Du formal alle Kriterien eines Angestellten erfüllst...) treffen die fälligen Nachzahlungen nämlich das KH. Glaube kaum, daß sich das eine Klinik ans Bein binden will, zumal für 2 Dienste im Jahr. Du kannst Dich doch auch einfach auf eine zweite Lohnsteuerkarte dort anstellen lassen, alternativ über einen Personaldienstleister gehen. Dort hast Du auch mehr Kliniken zur Auswahl.
    Erst wenn das eingetütet ist, würde ich mir über Finanzamt, DÄV, ÄK usw... Gedanken machen.

    Edit:
    Ganz wichtig ist auch noch die Frage nach einer Berufshaftpflicht. Ich bezweifle doch sehr, daß eine Übernahme von "Honorardiensten" zumal als Nicht-FA "einfach so" mit abgedeckt ist. Über die Praxisversicherung ist das nicht abgedeckt, und das KH kann verlangen, daß Du eine eigene Haftpflichtversicherung "mitbringst", wenn Du als "Honorarkraft" dort arbeiten willst.
    Geändert von tarumo (28.02.2019 um 13:34 Uhr)
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
    Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"



  5. #70
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    @Tamuro: Ähm nein. Seit Änderung des SGB IV nicht mehr.
    Du bist entweder angestellt über das Krankenhaus- in dem Fall offenbar nicht. ODER sozialversicherungsbefreit nach §23c SGB IV als Scheinselbständiger. Sobald die Bedingungen erfüllt sind (in diesem Fall Angestelltenverhältnis von mind. 15 Stunden im Nicht-Notarztjob) bearbeitet die Clearingstelle den Antrag nicht mehr.
    Angestelltenverhältnis machen die Auftraggeber nicht, weil zu teuer und es gibt kaum Personalvermittler die Notärzte anstellen, weil lohnt sich nicht. Über die bekannten Vermittlungsbörsen geht es auch nur noch über 23c.

    Gelegentliche Notarztdienste sind meist über die Restrisikoversicherung für Ärzte abgedeckt. Gibt es für sehr wenig Geld. Manche Auftraggeber versichern einen auch, das muss man aber tatsächlich vorher klären. Manche Auftraggber verlangen auch den Versicheurngsnachweis.

    Gibt das Honorar einfach bei der Steuererklärung an und lass es über die Übungsleiterpauschale laufen.

    Achso- nicht vergessen: Beim Versorgungswerk mit angeben.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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