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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    unsensibel Avatar von Lava
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    Ich habe mir jetzt mal den Antrag zum Elterngeld angeschaut, weil es ja immer hieß, man könne das ja schon vor der Geburt ausfüllen. ABER, das geht ja gar nicht, ohne Name und Geburtsdatum vom Kind und die Geburtsurkunde muss man doch auch vorlegen Also kann ich es doch erst nach der Geburt machen?

    Außerdem gibt es da ein paar Punkte in dem Antrag, die ich nicht verstehe.

    Punkt 1:

    Die Dauer des Erholungsurlaubs gilt als volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.4 BEEG.
    Wird nach der Geburt des Kindes Resturlaub genommen, werden die dem Urlaub zu Grunde
    liegenden wöchentlichen Arbeitsstunden auf den jeweiligen Lebensmonat umgerechnet.
    OK, wenn ich also direkt nach der Geburt 3 Wochen Resturlaub nehme, bekomme ich im ersten Lebensmonat des Kindes kein Elterngeld. Aber damit verfällt doch quasi ein Monat meiner 14 Monate Basiselterngeld?

    Zweite Frage: so, wie ich das gelesen habe, soll man die Elternzeit erst ab Ende des Mutterschutzes (8 Wochen im Normalfall) beantragen. Darf ich denn während des Mutterschutzes überhaupt Resturlaub nehmen? Schließlich gilt das doch wie ein komplettes Beschäftigungsverbot? Auch in der Broschüre vom Bundesministerium für Familie habe ich keine eindeutige Antwort auf diese Frage gefunden. Die Formulierung finde ich nicht eindeutig:

    § 17 Erholungsurlaub

    Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
    Heißt das jetzt, ich sammle nur Anspruch an, oder dass ich den Urlaub auch tatsächlich nehmen darf?

    Letzte Frage: irgendwo im Antrag muss man ankreuzen, ob man aufgrund einer Erkrnakung etc. in der Schwangerschaft Gehaltseinbußen hatte. Ich hab zwar Beschäftigungsverbot, aber ich bekomme ja mein Durchschnittsgehalt weiter. Also würde ich da erstmal "nein" ankreuzen.
    "tja" - a German reaction to the apocalypse, Dawn of the Gods, nuclear war, an alien attack or no bread in the house Moami



  2. #2
    Diamanten Mitglied
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    Ich habe den Antrag schon mal vorausgefüllt, jetzt muss ich dann nur noch Name und Geburtsdatum vom Kind eintragen.
    Den Resturlaub aus dem Beschäftigungsverbot werde ich im Anschluss an die Elternzeit beantragen bzw. mir dann wg. Stellenwechsel ausbezahlen lassen.
    Soweit ich weiß hat die Dauer vom Elterngeld nichts mit der Dauer von der Elternzeit zu tun. Du musst auf jeden Fall die ersten 2 Monate als Basis-Elterngeld beantragen, bekommst aber das Mutterschaftsgeld plus den Arbeitgeberzuschuss (zumindest als gesetzlich Versicherte).



  3. #3
    Sandmännchen Avatar von Miss
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    Zitat Zitat von Lava Beitrag anzeigen
    Ich habe mir jetzt mal den Antrag zum Elterngeld angeschaut, weil es ja immer hieß, man könne das ja schon vor der Geburt ausfüllen. ABER, das geht ja gar nicht, ohne Name und Geburtsdatum vom Kind und die Geburtsurkunde muss man doch auch vorlegen Also kann ich es doch erst nach der Geburt machen?

    Außerdem gibt es da ein paar Punkte in dem Antrag, die ich nicht verstehe.

    Punkt 1:



    OK, wenn ich also direkt nach der Geburt 3 Wochen Resturlaub nehme, bekomme ich im ersten Lebensmonat des Kindes kein Elterngeld. Aber damit verfällt doch quasi ein Monat meiner 14 Monate Basiselterngeld?

    Zweite Frage: so, wie ich das gelesen habe, soll man die Elternzeit erst ab Ende des Mutterschutzes (8 Wochen im Normalfall) beantragen. Darf ich denn während des Mutterschutzes überhaupt Resturlaub nehmen? Schließlich gilt das doch wie ein komplettes Beschäftigungsverbot? Auch in der Broschüre vom Bundesministerium für Familie habe ich keine eindeutige Antwort auf diese Frage gefunden. Die Formulierung finde ich nicht eindeutig:



    Heißt das jetzt, ich sammle nur Anspruch an, oder dass ich den Urlaub auch tatsächlich nehmen darf?

    Letzte Frage: irgendwo im Antrag muss man ankreuzen, ob man aufgrund einer Erkrnakung etc. in der Schwangerschaft Gehaltseinbußen hatte. Ich hab zwar Beschäftigungsverbot, aber ich bekomme ja mein Durchschnittsgehalt weiter. Also würde ich da erstmal "nein" ankreuzen.
    Zu letzter Frage: Nein.

    Ja, und Elterngeld kann man erst nach der Geburt beantragen, aber ggf. erforderliche Dokumente schon jetzt kopieren, besorgen etc.
    Bescheinigung vom Arbeitgeber, Steuerbescheid oder Lohnabrechnungen.
    Es macht m.E. überhaupt keinen Sinn während der Elternzeit Urlaub zu nehmen (aber in Gänze habe ich das auch alles nicht verstanden, auch wenn wir uns damit ne Weile beschäftigt haben), man kann den Resturlaub ja in den nächsten zwei Jahren auch noch nehmen (oder sich ausbezahlen lassen), ist doch besser.

    Und es macht durchaus Sinn, das Elterngeld dann sofort zu beantragen. Bei uns ging das relativ schnell (zwei Wochen, gleicher Monat Elterngeld), in der gleichen Stadt, andere Elterngeldstelle, (aber auch in anderen Städten) dauert das auch mal ein paar Monate -ziemlich übel, wenn man auf das Geld angewiesen ist.

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    Das Leben ist schön.





  4. #4
    unsensibel Avatar von Lava
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    Naja, Sinn man es insofern, dass ich in dem Monat, in dem ich den Resturlaub nehme, da für diese Zeit (in meinem Fall 3 Wochen) normales Gehalt bekomme. Dann hab ich zwar einen Monat Elterngeld weniger, aber theoretisch doch mehr Geld, oder?
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  5. #5
    Diamanten Mitglied
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    Die 8 Wochen Mutterschutz nach Geburt gelten als absolutes Beschäftigungsverbot, du hast jedoch auf diese Zeiten Urlaubsanspruch. Ohne BV kann Frau diesen zb vor dem gesetzlichen Mutterschutz schon nehmen und somit früher „frei“ machen. In deinem Fall ist es nur sinnvoll, den Urlaub einfach nach der Elternzeit zu nehmen, alles andere bringt nur Nachteile.
    Willst du kündigen, und hast noch Resturlaub, kündigst du eben zum Tag der Geburt + 12/14 Monate + Resturlaub.
    Was genau bewegt dich dazu, irgendwie vorher Urlaub nehmen zu wollen?



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