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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    naja aber rein rechtlich, hat man mit der allg. Hochschulreife doch das recht, alles zu zustudieren. Eine Regelung a la nach 4 oder 5 Jahren warten bist du raus, würde sich meiner Meinung nach damit nicht vereinbaren lassen.
    Dass wird da recht gerne reininterpretiert, stimmt aber soweit nicht unbedingt.

    Beispielsweise Gibt es gerade im musikalischen Und sportlichen Bereich auch Tests, die absolviert werden müssen, bevor man einen Studienplatz bekommt. Wer unmusikalisch ist, Kann auch nicht lange warten und dann Musik studieren.

    Die Aussage wird recht gerne mit „ freier Berufswahl“, Die ja gesetzlich verbrieft ist, begründet, allerdings bezieht sich das eher auf andere Aspekte (ein Erbe unserer Vergangenheit aus der Zeit von 33-45, wo bestimmte Glaubens-Gruppen ein Berufsverbot für bestimmte Berufe bekommen haben). Hinter dieser „freien Berufswahl“ steht also eher eine Art Anti-Diskriminierungs-Grundsatz- So kann zum Beispiel auch ein Mann Entbindungspfleger werden, den Beruf der Hebamme nur Frauen zugänglich zu machen, ist verboten.



  2. #7
    Diamanten Mitglied
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    Ganz genau. Das Gericht hat also eigentlich nur das Selbstverständliche festgehalten - dass eben nicht jeder alles studieren können muss, sondern dass es lediglich ein "Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot" (Randnummer 103) gibt, und dass man bei begrenzten Studienplätzen nach Eignung auswählen muss (Randnummer 108). Das wird in Randnummer 106 ganz klar festgehalten:

    "In Fächern wie der Humanmedizin, in denen die Anzahl an Bewerbungen das Angebot an Studienplätzen weit übersteigt, kann der Teilhabeanspruch die tatsächliche Studienzulassung von vornherein nicht garantieren (...). Die verfassungsrechtlich gebotene Chancenoffenheit schließt das Risiko des Fehlschlags einer Bewerbung auf einen Studienplatz ein, da bei der Vergabe knapper unteilbarer Güter jedes Auswahlsystem - wie immer es ausgestaltet ist - nur einem Teil der Bewerberinnen und Bewerber reale Aussichten eröffnen kann, auch tatsächlich Erfolg zu haben. Wesentlich ist, dass die Vergabe der Studienplätze nach gleichheitsgerechten Kriterien erfolgt (...)."

    Deshalb ist auch die Beschränkung der Wartezeitquote auf (wahrscheinlich) acht Semester (siehe Randnummer 225), deren konkrete Ausgestaltung völlig offen gelassen wird, nicht verfassungswidrig.

    Was das Gericht getan hat, war sozusagen die Auswahl wasserdicht zu machen, indem es dafür gesorgt hat, dass man die Abiturnoten länderkorrigieren muss, dass man im AdH nicht nur die Abiturnote berücksichtigen darf, dass die zusätzlichen AdH-Kriterien nicht von den Unis ausgewählt werden dürfen, und dass sie "standardisiert und strukturiert" sein müssen.



  3. #8
    Registrierter Benutzer
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    Danke, dass du es noch mittels der Randnummern belegt hast.

    Die Klage wird von daher jetzt für mächtig Unruhe sorgen - Ich fürchte, dass die Wartezeitquote Sich möglicherweise jetzt noch extrem vergrößern wird, da Es jetzt quasi die letzten Chancen sind, über die Wartezeit reinzukommen und Möglicherweise auch einige die Chance ergreifen, sich noch einen Platz zu sichern, die sich bislang noch nicht aktiv beworben haben.



  4. #9
    Registrierter Benutzer
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    Hi, ich hab die letzten Tage auch ziemlich viel - teilweise Gutes und teilweise viel Mist - dazu gelesen. Und mich heute extra nochmal durch das komplette Urteil "gequält". Mein Eindruck: Aktuell ist noch alles offen und es kann sich noch in viele Richtungen entwickeln. Ich würde hier erstmal abwarten .. oder wie seht ihr das?



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