teaser bild
Ergebnis 1 bis 2 von 2
Forensuche

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Haldolodri
    Mitglied seit
    25.07.2008
    Semester:
    5. Wbj.
    Beiträge
    1.773

    - Anzeige -

    Interesse an einer Werbeanzeige hier?
    mehr Infos unter www.medi-a-center.de

    Hallo zusammen,

    was mich mal interessieren würde: Nach welchen Kriterien wird eigentlich entschieden, ob an einer Stelle die volle Weiterbildungsberechtigung existiert ?

    Damit gibts eigentlich gleich eine zweite Frage: Ist das an eine Person (wohl meist den Chefarzt), oder an eine Position, IE direkt an die Abteilung gebunden ?

    Und wer entscheidet das letztlich ? Bundes- oder Länderärztekammersache ?

    Würde mich mal interessieren.

    Gruß
    Anti



    Vorbereitung auf dein Physikum! - Kompaktkurs oder Intensivkurs - [Klick hier!]
  2. #2
    Haldolodri
    Mitglied seit
    25.07.2008
    Semester:
    5. Wbj.
    Beiträge
    1.773

    - Anzeige -

    Interesse an einer Werbeanzeige hier?
    mehr Infos unter www.medi-a-center.de

    Oki, hab mittlerweile selbst was gefunden, und zwar in § 5 der Musterweiterbildungsrichtlinie der Bundesärztekammer.

    § 5
    Befugnis
    (1)
    Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der
    Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis
    einer Befugnis gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt C geregelt
    ist.
    (2)
    Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich
    und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden
    Weiterbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs
    versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
    Die Befugnis kann nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt
    und/oder grundsätzlich für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.
    (3)
    Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich
    entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der
    Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen.
    Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten
    gemeinsam erteilt wird.
    (4)
    Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der
    - 9 - MWBO - Stand: September 2007
    Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages,
    der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte
    erfüllt werden können. Auf Verlangen sind der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen. Der
    befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der
    Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen.
    (5)
    Die Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt. Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm
    für die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, für die die
    Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte Programm
    den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen. Die Ärztekammer führt ein
    Verzeichnis der befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der
    Befugnis.
    § 6
    Zulassung als Weiterbildungsstätte
    (1)
    Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu
    (von der Ärztekammer)2 zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen
    der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes.
    (2)
    Eine Weiterbildungsstätte muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
    die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig
    und häufig genug vorkommen,
    Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung
    Rechnung tragen,
    Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsiliartätigkeit aufweisen.



    Vorbereitung auf dein Physikum! - Kompaktkurs oder Intensivkurs - [Klick hier!]

MEDI-LEARN bei Facebook