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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von konstantin Beitrag anzeigen
    Nee, Herbst 2015 gibt's noch die Ausnahmeregelung. Also wer '15 schriftliches Examen schreibt braucht das Gott sei Dank noch nicht.
    Oh stimmt, Entschuldigung. Hatte mich verlesen. Gilt also erst ab Frühjahr 2016.



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  2. #7
    Diamanten Mitglied Avatar von Nurbanu
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    Den Gesetzestext, aus dem die Hausarztfamulatur hervorgeht, habe ich auch nie finden können, aber dafür vom Regierungspräsidium Ba-Wü ein Merkblatt.

    http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1109929/rps-ref92-arzt-merk-famu.pdf

    Die ambulante Famulatur kann auch in einer ärztlichen Praxis absolviert werden, also z.B. bei einem niedergelassenen Facharzt, der nicht an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt, aber auch bei einem Hausarzt.
    Beraube niemanden seiner Hoffnung.
    Vielleicht ist es das Einzige, was derjenige besitzt.
    (Rumi)



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  3. #8
    Diamanten Mitglied
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    Hä? Die Gesetzesregelung, aus der das hervorgeht, ist die Ärztliche Approbationsordnung in der Novelle von 2012!



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  4. #9
    Diamanten Mitglied Avatar von Nurbanu
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    06.07.2012
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    Hinter den sieben Bergen, bei den sieben Zwergen
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    Zitat Zitat von Zanza Beitrag anzeigen
    Hä? Die Gesetzesregelung, aus der das hervorgeht, ist die Ärztliche Approbationsordnung in der Novelle von 2012!
    Ja, und darin habe ich die Hausarztfamulatur nicht gefunden. Ist mir aber auch wurscht, denn das Merkblatt tut's auch.
    Beraube niemanden seiner Hoffnung.
    Vielleicht ist es das Einzige, was derjenige besitzt.
    (Rumi)



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  5. #10
    Registrierter Benutzer
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    Ich zähle nicht mehr, aber fast fertig
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    Zitat Zitat von konstantin Beitrag anzeigen
    Nee, Herbst 2015 gibt's noch die Ausnahmeregelung. Also wer '15 schriftliches Examen schreibt braucht das Gott sei Dank noch nicht.


    Zum Glück.



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