Genaus so ist es. Es wäre den Umständen nach wohl zumindest versuchter Totschlag, evtl. sogar qualifiziert durch den angesprochenen versuchten Mord. Da man das Motiv nicht kennt, kann man noch nicht sagen, welche Mordmerkmale erfüllt sind, aber die angesprochene Heimtücke wohl schon. Fraglich ist allerdings ob der nötige direkte Vorsatz dabei auch erfüllt wurde - wenn zB. der Täter nur billigend in Kauf genommen hat, daß das Opfer durch die Infusion sterben könnte, würde das nicht ausreichen für Heimtücke.
Das Ganze dann in Tateinheit mit vollendeter, gefährlicher Körperverletzung. Dadurch daß die Infusion auch in den Körper gelangte und als Erfolg die verstärkte Blutung resultierte, tritt sie zusätzlich zum versuchten Totschlag und wird durch Erfüllung mindestens eines Merkmals (zB. des gesundheitsschädlichen Stoffes) zur gefährlichen Körperverletzung qualifiziert.
Zusätzlich würden dann die anderen Fälle, die der mutmaßlichen Täterin angelastet werden, in Tatmehrheit hinzutreten und entsprechend beim Strafmaß Berücksichtigung finden.