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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    ehem-user-02-08-2021-1033
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    Zitat Zitat von test Beitrag anzeigen
    Hallo,

    ich bin für eine Nebentätigkeit in einem anderen BUndesland kostenloses Zweitmitglied geworden.
    Darf ich fragen welche Ärztekammer das war?
    Ich kenne das nur mit einer kostenpflichtigen Zweitmitgliedschaft.



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  2. #7
    Administrator Avatar von Brutus
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    Zitat Zitat von PsychoFan Beitrag anzeigen
    Mehrfachmitgliedschaften sind möglich. Im August werde ich Mitglied von 5 Ärztekammern sein müssen. Das größte Problem liegt darin, dass an der Ärztekammermitgliedschaft auch die Mitgliedschaft in den entsprechenden Ärzteversorgungen geknüpft ist.
    Aufgrund weniger Stunden Tätigkeit in Berlin im Jahr 2015 (Stunden pro Jahr!) musste ich dort Mitglied werden. Der Mitgliedsbeitrag in Berlin übersteigt das gesamte Einkommen aus Berlin.
    Das verstehe ich nicht. Wenn Du nur ein paar Stunden gearbeitet hast, dann müsstest Du doch auch nur für die paar Stunden veranlagt werden. Heißt niedrigster Kammerbeitrag und die ÄV bekommt doch auch nur den Selbstständigenanteil für die geleistete Arbeit?

    Ich halte noch bis Oktober durch, dann entscheide ich mich wieder für ALG-1. Ich muss mich von dem Bürokratiewahnsinn erholen. Immerhin stehen mir als Arbeitsoser 21 Tage Urlaub zu, auf die ich als noch-Selbstständiger keinen Anspruch hätte.
    Auch das verstehe ich nicht. Als jemand, der 4 Jahre lang als Honorararzt Dienste gemacht hat, erschließt sich mir dieser Schritt nicht. Bürokratiewahnsinn? Eine Rechnung schreiben? Gut, die DRV nervt mit ihrer Scheinselbstständigkeitsdebatte, aber da laufen ja mittlerweile auch ein paar interessante Gerichtsverfahren. Mal abwarten. Und ich habe, auch wenn ich sicher nicht so viel gearbeitet habe, wie ich gekonnt hätte, nicht schlecht verdient...

    Mein Rat: Sei weniger zwanghaft als ich und wecke keine schlafenden Hunde. Niedersachsen hat mir gerade mit 2500 Euro Strafe gedroht, da ich vergessen habe anzugeben, dass ich derzeit (und nicht zum Zeitpunkt der bevorstehenden Mitgliedschaft in Niedersachsen) noch Mitglied in Brandenburg bin. Habe sie, d.h. die Dame von der Niedersächsischen Ärztekammer, telefonisch in Berlin in Erfahrung gebracht. Prompt erhielt ich eine Kopie aus irgendeinem Gesetzestext mit gelb markierter Höhe der Strafe.
    Verstehe ich wieder nicht. Du schreibst, dass Mehrfachmitgliedschaften möglich sind, aber dann schreibst Du, dass Du Strafe wegen einer Doppelmitgliedschaft bezahlen sollst?
    Aber vielleicht meinst Du einfach unterschiedliche Institutionen? ÄK /ÄV?
    I'm a very stable genius!



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  3. #8
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    In Berlin berechnet sich der Beitrag nicht vom tatsächlichen Einkommen in Berlin, sondern vom Gesamteinkommen geteilt durch Anzahl der Mitgliedschaften. D.h 100.000 EUR in Brandenburg und 10 Euro in Berlin - Beitrag zahlst Du trotzdem von 50.005 EUR.

    Bürokratiewahnsinn: Burokratie mit An- und Abmeldungen von den Ärztekammern. Bin deutschlandweit tätig.

    Strafe, weil ich im Erfassungsbogen vergessen habe zu erwähnen, dass ich jetzt noch in Brandenburg Mitglied bin.
    Geändert von PsychoFan (25.07.2015 um 18:29 Uhr)



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  4. #9
    Administrator Avatar von Brutus
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    http://www.aerztekammer-berlin.de/10...euterungen.pdf
    Wenn man sich da die Seite drei durchliest, dann komme ich auf 36€, die Du bei der ÄK Berlin bezahlen musst:
    5. Meine Gesamteinkünfte lagen im Jahr 2013 über 20.000 €, in Berlin habe ich aber weniger als 20.000,- € als Ärztin/Arzt erzielt.
    Das ergibt folgende Beitragseinstufung: € - 36,-
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  5. #10
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    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    http://www.aerztekammer-berlin.de/10...euterungen.pdf
    Wenn man sich da die Seite drei durchliest, dann komme ich auf 36€, die Du bei der ÄK Berlin bezahlen musst:
    Seite 3, Punkt G 4:
    Im Jahr 2013 war ich nicht in denselben Kammern Mitglied wie am 01.02.2015.
    Aus der Division der unter 2. angegebenen Gesamteinkünfte durch die Zahl der gegenwärtigen Mitgliedschaften (bitte nachfolgend eintragen ....... ergibt sich ...... "



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