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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Hallooo,

    derzeit befinde ich mich im 4. WBJ. Der anfängliche Vertrag war über eine Dauer von 3 Jahren befristet. Nun ist es so, dass ich seit den fast zwei Monaten, die ich über die genannten drei Jahre drüber bin, noch keinen neuen Vertrag vorgelegt bekommen habe, somit also quasi ohne Vertrag arbeite. Es ist bei uns im Haus üblich, dass man in dieser Situation einen neuen Vertrag bekommt, der dann bis zum Facharzt (also noch ca. 2 Jahre) befristet ist.
    Jetzt gibt es aber das Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG). In § 15 Abs. 4 steht wörtlich:
    "Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt."
    Hätte ich demnach Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag?



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  2. #2
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Ich würde sagen, dass "unbesimmt" nich "unbefristet" ist. Der Vertrag läuft halt einfach weiter.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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  3. #3
    Administrator Avatar von Brutus
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    Zitat Zitat von lux12345 Beitrag anzeigen
    Hätte ich demnach Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag?
    Du hast keinen "Anspruch" auf einen unbefristeten Vertrag. Du HAST einen unbefristeten Vertrag.
    Soll ein befristeter Vertrag befristet Verlängert werden, so muss die erneute Befristung per schriftlichem Vertrag VOR Ablauf des ersten Vertrages geschlossen werden.
    I'm a very stable genius!



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  4. #4
    Dunkelkammerforscher
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    das war mal...
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    Da hat wohl jemand geschlafen. Glück für dich. Du bist unbefristet beschäftigt.



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  5. #5
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    sobald dein arbeitgeber deine arbeitskraft annimmt besteht ein (mündlicher) vertrag, da nix weiter wie zum beispiel eine befristung, festgelegt ist "unbestimmt".
    heisst aber nicht, dass ein schriftlicher vertrag dann nicht befristet werden könnte.
    den müsste man dann nicht unterschreiben, da ja ein vertrag besteht und der ag nicht "unverzüglich" korrigiert hat - und dann entscheidet die judikative recht unterschiedlich.
    da wärs dann gut, wenn du - falls doch noch jemand aufwacht und einen vertrag anbietet - zumindest das aktuelle datum als vertragsbeginn eintragen lässt.
    lässt dir zumindest die option auf klage offen, wenn dann die befristung ausläuft.
    Geändert von WhiteMountains (15.02.2016 um 09:53 Uhr)



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