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Das Kernstück eines jeden Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsvertrag

von Ass. jur. Christina Baden, LL.M. (Hartmannbund)

Voraussetzungen für ein Opt-Out

Für ein Opt-Out ist eine gesonderte individuelle schriftliche Einwilligung erforderlich, die nicht Bestandteil deines Arbeitsvertrages sein darf. Diese Einwilligung kann mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen werden. Wenn du die Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hast, darfst du deshalb nicht von deinem Arbeitgeber benachteiligt werden.

Eine Verlängerung deiner Arbeitszeit auf mehr als 8 Stunden ist nur über die Einbeziehung eines Tarifvertrages möglich. Da Krankenhäuser organisationsbedingt auf mehr als 8 Stunden Arbeitszeit angewiesen sind, wird in nahezu jeden Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag einbezogen. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist somit nicht zwingend notwendig.

Bei einem Tätigwerden, das über den gesetzlich begrenzten Zeitrahmen hinaus erfolgt, droht im Schadensfall die Annahme eines Übernahmeverschuldens des Arbeitnehmers. Bei (regelmäßigen) Überschreitungen ist daher in jedem Fall die Abgabe einer Überlastungsanzeige geboten. Einen Vordruck kannst du beim Hartmannbund anfordern. Bei Fragen kannst du dich auch an das Referat „Stationäre Versorgung und Tarifangelegenheiten“ des Hartmannbundes wenden, das den stationär tätigen Hartmannbund-Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite steht!

Betriebsvereinbarungen

Neben Tarifverträgen wird in Arbeitsverträgen von Kliniken, größeren Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) häufig auch auf Betriebsvereinbarungen und Satzungen oder Hausordnungen verwiesen, so dass diese, wie der Tarifvertrag, auch Bestandteile deines Arbeitsvertrages werden. Da Betriebsvereinbarungen und Hausordnungen speziell auf das jeweilige Haus und Satzungen auf den jeweiligen Arbeitgeber zugeschnitten sind, ist es von Vorteil, wenn du sie gelesen hast!

Berufsrechtlicher Tätigkeitsbereich 

Die berufsrechtlichen Pflichten werden in der Regel nicht im Arbeitsvertrag festgehalten, sind aber als Berufspflichten unabdingbar und vertraglich nicht beeinflussbar. Sie werden als gegeben und bekannt vorausgesetzt. Der Heilauftrag nach § 1 Absatz 1 Bundesärzteordnung (BÄO) steht an erster Stelle („Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.“). Hieran hat der Arzt sein gesamtes Handeln auszurichten. Auch als angestellter Arzt handelst du im medizinischen Bereich eigenverantwortlich und hinsichtlich deiner berufsethisch begründeten Freiheit fachlich unabhängig. Du übst auch in der Anstellung einen freien Beruf aus! Weitere wesentliche Pflicht ist nach § 1 Absatz 2 (Muster-) Berufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) die Untersuchung und Behandlung des Patienten („… das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken…“). Dies wird durch § 14 MBO-Ä (Erhaltung des ungeborenen Lebens) und § 16 MBO-Ä (Beistand für die Sterbenden) weiter konkretisiert. Aus der Untersuchungs- und Behandlungspflicht ergeben sich Einzelpflichten:
o     Anamnese
o     Untersuchung als Teil der Diagnostik und Befundermittlung
o     Diagnose
o     Indikationsstellung
o     Therapie

Kontrolle und Nachsorge

Darüber hinaus ergeben sich für dich als Arzt nach § 10 MBO-Ä die Dokumentationspflichten zur Sicherung der Feststellungen. Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten hast du nach § 8 MBO-Ä eine Aufklärungspflicht, wonach jede Behandlung einer auf die Aufklärung folgende Einwilligung des Patienten bedarf. Die Aufklärung muss folgende Bereiche abdecken: Diagnose, Behandlungsverlauf, Risiko der Behandlung, mögliche Folgen des Eingriffs sowie Behandlungsalternativen, soweit diese medizinisch sinnvoll sind und unterschiedliche Risiken zur Folge haben. Der Zeitpunkt der Aufklärung ist umstritten, sollte aber mindestens einen Tag (24 Stunden!) vor dem Eingriff erfolgen, damit der Patient sein Selbstbestimmungsrecht wahren kann. Bei schweren Eingriffen sollte die Aufklärung früh genug erfolgen, um dem Patienten die Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts einzuräumen. Zwischenzeitlich hat sich die Praxis etabliert, bereits bei Operationsterminvereinbarung eine Aufklärung vorzunehmen. Die Aufklärung erfolgt zwingend mündlich, der Aufklärungsbogen dient hierbei lediglich als Checkliste und als Indiz für die tatsächliche Durchführung im Falle einer späteren gerichtlichen Klärung. Auch du als Assistenzarzt darfst die Aufklärung durchführen, da Aufklärender und Operateur nicht identisch sein müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass du ausreichend mit den medizinischen Gegebenheiten vertraut bist und für die Aufklärung die erforderliche Qualifikation besitzt (Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.05.2006). Das OLG Dresden bejaht dies mit Urteil vom 11.07.2002 bei einer 20-monatigen Tätigkeit, soweit der gegenständliche Eingriff vertraut ist.

Aus der (Muster-) Berufsordnung der Ärzte in Gestalt der jeweiligen ärztlichen Berufsordnung des Bundeslandes, in dem du tätig wirst, ergeben sich noch weitere ärztliche Berufspflichten, die unbedingt eingehalten werden müssen. Zu nennen ist hier natürlich nicht zuletzt die ärztliche Schweigepflicht (§ 9 MBO), das Kollegialitätsgebot (§ 29 MBO) und die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten (§§ 30 ff. MBO). Zusätzlich können sich aus dem einbezogenen Tarifvertrag weitere Pflichten, beispielsweise das Ausstellen ärztlicher Bescheinigungen oder ärztlicher Gutachten, ergeben.

Delegation ärztlicher Leistungen

Aufgrund der Vielzahl ärztlicher Handlungen und des zunehmenden Ärztemangels wird die Delegation ärztlicher Leistungen – z. B. an Pflegekräfte – immer wichtiger. In der Regel wird dies nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Du solltest aber grundsätzlich vor Tätigkeitsbeginn genau abklären, welche ärztlichen Leistungen üblicherweise delegiert werden dürfen. Die Spannbreite ist breit – als Beispiele seien nur Blutentnahmen, Infusionen, Organisation von Untersuchungen genannt.

Laut Rechtsprechung werden eine persönliche und eine sachliche Delegationsfähigkeit voneinander abgegrenzt. Für die persönliche Delegationsfähigkeit sind die (praktische) Erfahrung und die fachgerechte Ausbildung unter der Voraussetzung entscheidend, dass die delegierte Handlung durch den Arzt kontrolliert und überwacht wird (Urteil des OLG Dresden vom 24.07.2008). Die sachliche Delegationsfähigkeit bestimmt sich nach Gesetz, der Stellungnahme von Verbänden, Leitlinien (hierauf liegt der Schwerpunkt) und bestehender Rechtsprechung. Die Kernbereiche ärztlicher Tätigkeit sind nicht delegationsfähig! Als Kernbereiche werden angesehen: Durchführung der Operation, Aufklärung, Bluttransfusion, Narkose, Diagnosestellung, Auswahl und Dosierung von Medikamenten sowie Entscheidung über die Krankenhausentlassung.
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