Mit klaren Worten den eigenen Willen erklären
Patientenverfügungen sind für Ärzte und Pflegepersonal bindend
Dr. Heiko Lehmkuhl, Rechtsanwalt in Berlin mit Arbeitsschwerpunkt Medizinrecht
Ein dramatischer Einzelfall, den der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2010 zu verhandeln hatte, macht einmal mehr die Wichtigkeit klar formulierter Patientenverfügungen deutlich: Eine 82-Jährige war mit Verdacht auf Lungenentzündung und Herzinsuffizienz ins Krankenhaus gekommen und wurde nach zwei Tagen wegen einer durch die Lungenentzündung entstandenen Sepsis auf die Intensivstation verlegt.
Dort wurde sie ins künstliche Koma versetzt und intubiert, zu 100 Prozent mit Sauerstoff beatmet und erhielt über Perfusoren unter anderem Adrenalin. Die behandelnden Ärzte schätzten ihren Zustand zwar als ernst, aber aus medizinischer Sicht nicht hoffnungslos ein.
Rechtzeitig vor dieser akuten Erkrankung hatte die alte Dame eine Patientenverfügung verfasst und darin als Vertrauensperson ihre Tochter benannt. Die musste sich jedoch um die eigenen Kinder kümmern und schickte deshalb ihren Ehemann ins Krankenhaus, der das Dokument nicht im Wortlaut kannte. Er ging stattdessen fälschlich und ganz allgemein davon aus, dass seine Schwiegermutter eine intensivmedizinische Versorgung nicht wünsche, und forderte die Ärzte unverzüglich zur Einstellung der Therapie auf. Die lehnten das mit dem Hinweis ab, dass eine Heilung durchaus möglich sei und sie sich folglich durch Einstellung der Behandlung strafbar machen würden.
In ihrer Auffassung sahen sich die Mediziner noch bestärkt, als einige Stunden später die Patientenverfügung per Fax eintraf. In der wurden nämlich lebensverlängernde Maßnahmen speziell für den Fall ausgeschlossen, dass sich die Verfasserin bereits im Sterbeprozess befinden sollte. Davon konnte zu diesem Zeitpunkt aber keine Rede sein. Angesichts der Weigerung der Ärzte ging der Schwiegersohn daraufhin zum Krankenbett und unterbrach eigenhändig die Zufuhr des Adrenalins und vier weiterer Medikamente, indem er mehrere Perfusoren abschaltete. Es kam innerhalb von Sekunden zu einem dramatischen Abfall des Blutdrucks und der Herzfrequenz. Der Mann versuchte außerdem das Beatmungsgerät zu deaktivieren und bedrohte einen Krankenpfleger, als der ihn daran hinderte.
Obwohl gleich nach dem Zwischenfall die Therapie mit allen Geräten fortgesetzt und die Adrenalin-Dosis massiv erhöht wurde, verstarb die Patientin einige Stunden später an einem septischen Schock infolge ihrer schweren eitrigen Pneumonie. Es war nicht nachzuweisen, dass das kurzfristige Abschalten der Perfusoren todesursächlich gewesen war, doch der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung des Mannes wegen versuchten Totschlags. Ihm wurde insbesondere zur Last gelegt, dass er die Patientenverfügung im Einzelnen nicht kannte und nicht bereit war, den Willen der Patientin sowie ihren tatsächlichen Zustand zur Kenntnis zu nehmen, wie die Ärzte ihn geschildert hatten.
Der BGH stellte bei dieser Gelegenheit klar: Eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer medizinischen Behandlung ist dann gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Die Grundsätze für diese Rechtfertigung sind in den Paragrafen 1901 a und 1901 b des Bürgerlichen Gesetzbuches festgeschrieben worden. Großes Gewicht kommt dabei dem Willen des Patienten zu, den dieser eventuell zuvor schriftlich geäußert hat. So oder so muss gewährleistet sein, dass Entscheidungen nicht unter zeitlichem Druck, sondern nach sorgfältiger Prüfung der medizinischen Grundlagen und des sich gegebenenfalls in einer Patientenverfügung manifestierenden Patientenwillens erfolgt.
Die Regelungen zur Patientenverfügung verlangen konkrete Entscheidungen des Betroffenen über Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen. Allgemeine Äußerungen, etwa dafür zu sorgen, dass jemand würdevoll sterben könne, wo und von wem er am liebsten behandelt werden würde, sind keine Verfügungen im Sinne des Gesetzes. Als nach Möglichkeit zu berücksichtigende Wünsche sind sie gleichwohl bedeutsam.
Grundsätzlich ist nur der Betreuer oder Bevollmächtigte befugt, die Übereinstimmung der Festlegung in der Patientenverfügung mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu prüfen und auf dieser Grundlage dem Willen des Patienten Geltung zu verschaffen. Insbesondere die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch setzt aber zwingend ein Zusammenwirken von Betreuer oder Bevollmächtigtem und Arzt voraus.
Gegenstand der Patientenverfügungen können ganz bestimmte medizinische Indikationen und konkrete Therapien sein. Es reicht aber auch, wenn sich jemand in seiner Patientenverfügung zum Beispiel bei irreversiblem Koma gegen die Einleitung beziehungsweise für den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheidet. Zulässig ist auch die Einflussnahme auf Anzahl, Auswahl und Modalitäten, was die Eingriffe, die Person des behandelnden Arztes, Auswahl der Klinik, des Einsatzes medizinischer Geräte und so weiter betrifft. Die Selbstbestimmung des Patienten gilt einschränkungslos auch für Maßnahmen der Notfallmedizin.
Eine Patientenverfügung bindet, sofern sie wirksam ist, nicht nur einen ausdrücklich erwähnten Adressaten, sondern ebenso Verwandte, einen etwaigen Betreuer sowie insbesondere Ärzte und Pflegepersonal. Sie kann vom Verfasser jederzeit formlos widerrufen werden, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Erforderlich ist nur, dass die Willensänderung deutlich zum Ausdruck kommt. Der Widerruf setzt die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen voraus.