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Auslandsstudium und Berufserlaubnis

Beim Landesprüfungsamt erkundigen

Reinhard Karasek

Auslandsstudium

© Wolfs Princess / PIXELIO
I. Wenn man sich entschließt, das Medizinstudium im Ausland fortzusetzen, so sollte man sich grundsätzlich vorher bei dem zuständigen Landesprüfungsamt erkundigen. Es ist sehr wichtig, dass man vorab klärt, ob ausländische Studienleis-tungen später in Deutschland anerkannt werden. In der Regel geben die Prüfungsämter bereitwillig Auskunft. Diese Behörden entscheiden später ja auch über die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen und über die Erteilung der Berufserlaubnis.

II. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Medizinstudium in Österreich kann man sich in Österreich jetzt auch bewerben, wenn in Deutschland kein Prüfungsversuch existiert. Über die Aufnahmebedingungen kann man sich am besten „vor Ort“ auf den entsprechenden Internetseiten informieren.

In rechtlicher Hinsicht gab es immer wieder Probleme für „Rückkehrer“, die ihr Studium in Österreich oder in anderen EU-Ländern fortgesetzt hatten.
Anerkannt ist inzwischen, dass ausländische Studienleistungen, soweit sie in den Ländern der EU absolviert wurden, grundsätzlich anerkannt werden müssen. Die Frage ist nur, ob auch nach endgültig nicht bestandene Prüfung in der Bundesrepublik (mit Fortsetzung und Abschluss im Ausland und anschließender Antragsstellung/Approbationsantrag in Deutschland). In der Humanmedizin ist nach derzeitiger Praxis der Prüfungsämter mit einer positiven Entscheidung – also der Erteilung der Berufserlaubnis – nicht zu rechnen. Möglicherweise gibt es aber eine Entwicklung hin zur grundsätzlichen Anerkennung – ohne Beachtung der früher absolvierten Prüfungsversuche.

Nach einer Entscheidung eines Bayerischen Verwaltungsgerichts zum Studien-gang Zahnmedizin ist die Erteilung der Approbation auch dann möglich, wenn man zuvor in Deutschland eine Zahnmedizinprüfung endgültig nicht bestanden hat. Das Gericht hat die Vorschriften der EU zur Niederlassungsfreiheit im europäischen Raum zum Anlass genommen, zu Gunsten einer Zahnärztin zu entscheiden, die ihr Studium in Österreich fortgesetzt hat und in Deutschland die Approbation als Zahnärztin beantragt hatte. In der Approbationsordnung für Zahnärzte ist zwar extra geregelt, dass in einem solchen Fall eine Approbation nicht erteilt werden darf. Wegen des Verstoßes gegen das EU-Recht ist diese Vorschrift aber in Zukunft nicht zu beachten. Ob dies auch für die Humanmedizin (später) gelten wird, werden wir an dieser Stelle zu gegebener Zeit mitteilen.

Gelauscht (Foren)


 

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