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Das Kernstück eines jeden Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsvertrag

Von RA Benjamin H. Gebser, Katja Krahmer, Susanne Kleemann

1. Vertraglicher Tätigkeitsbereich

Kernstück eines jeden Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag. In der täglichen Praxis wird er durch das sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers umgesetzt. Dies erlaubt deinem Arbeitgeber, dir (An-) Weisungen zu erteilen und wird deshalb oft auch als Weisungsrecht bezeichnet. Was genau dein Arbeitgeber bestimmen darf, z. B. welche Tätigkeiten du übernimmst, wie viele Überstunden du machst oder welche Dienste du übernimmst, ist vom Inhalt deines Arbeits-vertrages (in Verbindung mit dem vertraglich eingebundenen Tarifvertrag) abhängig. Das heißt: Je konkreter der Arbeitsvertrag formuliert ist, desto geringer ist das Direktionsrecht deines Arbeitgebers! Hier erfährst du, welche konkreten Angaben besonders wichtig sind: 

Dein genauer Einsatzort
Nennt dein Arbeitgeber im Vertrag nur die Klinikkette („GmbH" oder „GbR") oder z. B. die überörtliche Gemeinschaftspraxis, für die du arbeiten sollst, nicht aber das konkrete Krank-enhaus oder den konkreten Sitz einer Gemeinschaftspraxis mit genauer Adresse, kannst du theoretisch in allen Krankenhäusern der jeweiligen Kette bzw. an allen Praxisstandorten eingesetzt werden. Dein genauer Einsatzort, auch die jeweilige Station, sollte deshalb explizit benannt werden! 

Die namentliche Angabe deines Weiterbilders
Diese Angabe ist zwar ungewöhnlich, allerdings dann von Bedeutung, wenn deinem zugewiesenen Weiterbilder die Weiterbildungsbefugnis entzogen oder er gekündigt wird. Dann räumt dir die namentliche Nennung in deinem Arbeitsvertrag das Recht auf eine außer-ordentliche Kündigung ein. Dieses Recht hat aber auch der Arbeitgeber. Übernimmt ein anderer Arzt in so einem Fall deine Weiterbildung,  muss das im Vertrag vermerkt werden! 

Tipp der Rechtsexperten vom Hartmannbund:
Im Falle einer Befristung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung – ÄArbVtrG - darf die Befristung hierbei den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Andernfalls läge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor! Ein Beispiel: Liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis bis 31.12.2015 vor, dein Arbeitgeber ist aber bis zum 31.09.2016 weiterbildungsbefugt, liegt ein unbefristetes Arbeits-verhältnis vor. Bei einer Befristung nach dem ÄArbVtrG sowie dem Wissenschaftszeitvertrags-gesetz, die im Rahmen der Weiterbildung regelmäßig Anwendung finden, sollte beachtet werden, dass Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeit nicht angerechnet werden. Das Arbeitsverhältnis wird automatisch um die Zeit deiner Unterbrechung verlängert. Sollte also am Beispiel der Befristung bis 31.12.2015 eine Elternzeit von 18 Monaten genommen werden, wird die Befristung automatisch um diese Zeit verlängert und dauert damit bis zum 31.06.2016. 

Die genaue Fachrichtung 
Die genaue Fachrichtung lässt den Schluss auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich zu. Die Formulierung „ … wird angestellt als Arzt/Ärztin zur Weiterbildung“ in deinem Arbeitsvertrag ist zu ungenau. Wenn gleichzeitig keine Tätigkeitsbeschreibung vorliegt (siehe Punkt 1), kann sie dazu führen, dass du in einem abweichenden Fachbereich eingesetzt wirst, womit das Ziel deiner Weiterbildung ernsthaft gefährdet wäre! 

Die Rechtsexperten vom Hartmannbund merken dazu an:
Nur der Tarifvertrag der Länder (TV-L) enthält mit § 42 Nr. 3 eine Regelung zu der „Qualifizierung" nach § 5 mit folgendem Inhalt:  „Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, in der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so ist die Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern.“  

Von der Befristungsmöglichkeit machen viele Arbeitgeber mit der Folge Gebrauch, dass dein Arbeitsverhältnis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt ausläuft – unabhängig davon, ob die Weiterbildungsziele erreicht wurden. Nur die oben genannte tarifliche Regelung hat eine entsprechende Verlängerung der Befristung zur Folge. Diese findet aber nur selten Anwendung und du müsstest beweisen, dass tatsächlich der Arbeitgeber für das Stocken deiner Weiterbildung verantwortlich ist. Deine Tätigkeits- oder Ausbildungsbereiche sollten konkret angegeben werden. Idealerweise wird der Weiterbildungs-katalog in den Arbeitsvertrag einbezogen. 

TIPP der Rechtsexperten vom Hartmannbund: Nimm in deinen Arbeitsvertrag die Zusage auf, dass Versicherungsschutz – insbesondere die Berufshaftpflicht – über deinen Arbeitgeber besteht und du die Versicherungspolice einsehen darfst!   

2. Arbeitszeit
Die Anzahl der durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden ist inzwischen größtenteils in Tarifverträgen geregelt. Ein zusätzlicher Überblick über die gesetzlichen Regelungen ist aber besonders für die Weiterbildung in der Arztpraxis sinnvoll. Grundsätzlich wird als Arbeitszeit die „Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen“ angesehen.

Tarifvertraglich geregelter (Ruf-) Bereitschaftsdienst
Noch bis zum Jahr 2000  bestimmte sich der sog. (Ruf-) Bereitschaftsdienst („… wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wurde, für Zwecke des Betriebs an einer bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hatte, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen konnte“) nach dem Anteil produktiver Zeit. Entscheidend war also, wie lange ein Arzt tatsächlich durch Arbeit in Anspruch genommen war. Heutzutage ist das anders: Entscheidend für die Einstufung als Arbeitszeit ist nun die Anordnung zur Anwesenheit am Arbeitsplatz, weil der Arzt wegen der angewiesenen Ortsgebundenheit nicht mehr frei über diese Zeit verfügen kann.

Der Bereitschaftsdienst darf maximal 49 Prozent deiner Arbeitsleistung betragen. Wird die Rufbereitschaft an eine bestimmte Zeitspanne geknüpft, in der du dich am Arbeitsplatz einzufinden hast, so liegt (von der Rechtsprechung mit Urteil des BAG vom 31.01.2002 zumindest bei einer Zeitspanne von 20 Minuten bejaht) Bereitschaftsdienst und folglich Arbeitszeit vor, da dein Aufenthaltsort mittelbar durch die Zeitvorgabe bestimmt wird. 

Dein Arbeitgeber hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er Bereitschaftsdienst vergütet oder durch Freizeit ausgleicht.  

TIPP der Rechtsexperten vom Hartmannbund: 
In deinem Vertrag kann individuell der Vorrang von Freizeitausgleich gegenüber Geldzahlung vereinbart werden (Urteil des LAG Bremen vom 04.11.2008, Az.: 1 Sa 112/08), der dann Vorrang hat. Wende dich bei Fragen zur Formulierung (gern auch telefonisch) an den Hartmannbund! 

Gesetzliche Arbeitszeitbestimmungen
Deine wöchentliche Arbeitszeit darf maximal 48 Stunden betragen, da der Gesetzgeber von einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ausgeht und auch den Samstag als Werktag einstuft. Sie kann aber auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Allerdings kann durch einen entsprechenden Tarifvertrag die werktägliche Arbeitszeit auf über 10 Stunden bis maximal 24 Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Mittels eines in einem Tarifvertrag vorgesehenen sogenannten Opt-Outs kann der Ausgleichszeitraum bei gleichzeitiger Erhöhung der Wochenarbeitszeit sogar ganz entfallen. Dann ist kein Ausgleichszeitraum erforderlich, in dem durchschnittlich acht Stunden erreicht werden. Du arbeitest also bis zu einer tariflichen Höchstarbeitszeit (durchschnittlich 65 Wochenstunden).
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