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Im Namen des Gesetzes

Studienplatzklage

Reinhard Karasek

Die so genannten Studienplatzklagen (eigentlich gerichtliche Kapazitätsverfahren) gibt es, seit es die ZVS und den Numerus clausus gibt. Grundlage ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus den 70er Jahren, nach der festgestellt wurde, dass die Universitäten verpflichtet sind, so viele Studierende wie möglich aufzunehmen. Damit wurde das so genannte Kapazitätserschöpfungsgebot aus der Taufe gehoben. Dies bedeutet, dass die Universitäten im Prinzip verpflichtet sind, jeden Bewerber für einen Studienplatz aufzunehmen und auszubilden. Die Praxis sieht natürlich anders aus: Nach wie vor gibt es einen hohen Numerus clausus, der in den medizinischen Studiengängen bis zu einer Wartezeit von vier Jahren führt. Die Verwaltungs-gerichte, die für diese Verfahren zuständig sind, ermitteln nicht zusätzliche Studienplätze, sondern verdeckte Plätze. Bei der Ermittlung der Anzahl der Studienplätze je Universität muss eine umfangreiche und in weiten Teilen sehr komplizierte Berechnung durchgeführt werden, bei der immer wieder Fehler passieren. In manchen Bundesländern werden die Hochschulen durch die Ministerien angewiesen, nur eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung zu stellen, die mit der Wirklichkeit anhand der Kapazitätsberechnung nicht immer übereinstimmen. Der Erfolg der Studienplatzverfahren in den vergangenen Jahren hat deren Bedeutung zum wiederholten Male gezeigt. Die Verfahren richten sich nicht gegen die ZVS, sondern gegen einzelne Universitäten. Hierbei sind es in erster Linie die Gerichte, die die zusätzlichen Studienplätze ermitteln. Die Kapazitätsunterlagen werden von den Gerichten angefordert und eingehend überprüft. Hierbei hilft ein wichtiges Gesetz, das erst nach der o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den 70er Jahren verkündet wurde: Es handelt sich um die Kapazitätsverordnung, die jede Universität bei der Ermittlung der Studienplätze beachten muss.

Die Studienplätze fallen also nicht „vom Himmel“

Deren Anzahl richtet sich nach der Ausstattung der Universität, z. B. nach der Anzahl der Lehrpersonen, nach dem Umfang des Lehrdeputats, der Lehraufträge etc.. Wenn beispielsweise ein Hochschullehrer durch ein Forschungssemester nicht unterrichten kann, muss geprüft werden, ob „seine“ Stelle bei der Kapazitätsberechnung noch mitgezählt wird. Weiter prüfen die Gerichte, ob und wie viele Studierende das Studium im Laufe der Semester wieder aufgeben oder aus anderen Gründen die Hochschule verlassen. Da insoweit dann weniger Lehre abgefragt wird, muss im Rahmen einer so genannten Schwundberechnung überprüft werden, wie sich dies auf die Kapazität zu Beginn des Studiums (also bei den Studienanfängern) auswirkt. Das Bundesverfassungsgericht hat (damit) festgestellt, dass absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung nur dann verfassungsgemäß sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Weiter liegt insoweit eine Rechtmäßigkeit nur dann vor, wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.

Wenn Unis sich verrechnen

Die Kapazitätsprozesse sind dann erfolgreich, wenn sich also die Universität „verrechnet“ hat und wenn sich die neue Berechnung aufgrund einer gerichtlichen Überprüfung anders darstellt, als zunächst in den Bundesländern für die einzelnen Hochschulen festgesetzt war. Damit ordnen nicht die Rechtsanwälte, sondern die Gerichte an, unter welchen Voraussetzungen zusätzliche Studienplätze verteilt werden. Dies erfolgt regelmäßig durch das Los. In Ausnahmefällen werden die Studienplätze nur an die Kläger mit den besten Voraussetzungen nach einer bestimmten Rangfolge verteilt. Studienplatzverfahren enden gelegentlich auch durch einen Vergleich. Darin einigen sich die Parteien, dass ohne gerichtliche Entscheidung zusätzliche Plätze unter den Bewerbern verlost werden. Die Zahl der Studienplatzbewerber, die sich für ein Klageverfahren entscheiden, ist seit dem Jahre 2006 ungefähr konstant. Wenn man sich dafür entscheidet, parallel mehrere Verfahren gegen verschiedene Hochschulen durchzuführen (beispielsweise zehn an der Zahl) liegt die Chance bei 50 % bis 60 %. Wichtig ist, dass es der Anwaltskanzlei gelingt, die wirklich aussichtsreichen Verfahren herauszusuchen. Hier spielt die Erfahrung der auf diesem Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien eine entscheidende Rolle.

Dieser Abschnitt wurde verfasst von: Reinhard Karasek, Rechtanwalt, Postfach
11 69, 35001 Marburg, Tel: 06421-1 68 96-0, Fax: 06421-1 68 96-
78, E-Mail: reinhard.karasek@bbh-online.de, Homepage: www.medi-learn.de/
STF164. Nachdem Herr Karasek die rechtliche Seite beleuchtet hat, schildert
nun Sascha M. seine Erfahrungen zur Studienplatzklage als Student.

 

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