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Das Medizinstudium und die Approbationsordnung

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Redaktion

Wie ist das Medizinstudium in den ersten vier Semestern aufgebaut? Welche Scheine und Leistungsnachweise muss ich erwerben? Wie sind die Prüfungen gestaltet? Diese Fragen möchten wir Euch an dieser Stelle mit Hilfe unseres Maskottchens Stan ebenso beantworten wie die Themen, die euch im Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung - also innerhalb der ersten 2 Jahre des Studiums - erwarten.

Stan hat Fragen zur Approbationsordnung - ihr auch?

Stan hatte sich die neue Approbationsordnung, die für Studienanfänger ab Wintersemester 2003 gültig ist, einmal angeschaut und einige Fragezeichen auf der Stirn. Und wenn Stan schon Fragen hat, dann ihr als Studieninteressierte oder Studenten in den ersten Semestern sicherlich ebenfalls. Wir werden versuchen, mit Hilfe von Einlagen aus dem gut formulierten Gesetzestext, die wir hier immer grau unterlegen, ein wenig Licht ins Dunkel der Approbationsordnung im Hinblick auf die ersten beiden Studienjahre im Medizinstudium zu bringen.

Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die neue Approbationsordnung, die für alle Studienanfänger Humanmedizin ab Oktober 2003 gültig ist.

1. Als erstes würde mich mal interessieren, was mich eigentlich fachlich in den ersten 4 Semestern erwartet. Welche wichtigen Fächer stehen eigentlich in den ersten vier Semestern des Medizinstudiums auf dem Stundenplan?

Redaktion: Nun - diese Frage lässt sich am geschicktesten dadurch beantworten, dass man sie im Hinblick auf die Prüfung, die nach den vier Semestern ansteht, angeht. Alle Fächer und Themengebiete, für die man einen Schein erwerben muss, sind auch in den ersten 4 Semestern auf dem Stundenplan vertreten. Daneben gibt es die 2 weiteren Pflichtleistungen: den Erste-Hilfe-Kurs und das 90-tägige Pflegepraktikum. Ein Schein ist übrigens so etwas wie eine benotete Bestätigung der Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen. Nun zu den Fächern. Die Approbationsordnung verlangt vom Studenten in den ersten vier Semestern folgende Fächer zu absolvieren:

§ 27: Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

(1) Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird [...] zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten  Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den Sätzen 4 und 5. [...] Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende Fächer:
1. Allgemeinmedizin,
2. Anästhesiologie,
3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,
4. Augenheilkunde,
5. Chirurgie,
6. Dermatologie, Venerologie,
7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe,
8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
9. Humangenetik,
10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,
11. Innere Medizin,
12. Kinderheilkunde,
13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,
14. Neurologie,
15. Orthopädie,
16. Pathologie,
17. Pharmakologie, Toxikologie,
18. Psychiatrie und Psychotherapie,
19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
20. Rechtsmedizin,
21. Urologie,
22. Wahlfach.

In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen:

1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,
2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,
3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege,
4. Infektiologie, Immunologie,
5. Klinisch-pathologische Konferenz,
6. Klinische Umweltmedizin,
7. Medizin des Alterns und des alten Menschen,
8. Notfallmedizin,
9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,
10. Prävention, Gesundheitsförderung,
11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,
12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren.

(4) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die regelmäßige Teilnahme an folgenden fünf Blockpraktika nachzuweisen:
1. Innere Medizin,
2. Chirurgie,
3. Kinderheilkunde,
4. Frauenheilkunde,
5. Allgemeinmedizin.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise sind zu benoten. Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung gesondert ausgewiesen.
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