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Fragenrügen

Fragenrügen- wie funktioniert das

Reinhard Karasek

Fragenrügen

© geralt / PIXELIO

Rechtsanwalt Reinhard Karasek antwortet:

Das Multiple-Choice-System bei den Medizinerprüfungen hat einige Besonderheiten. Da man in der Prüfung nicht nachfragen kann, müssen alle möglichen Interpretationen "vorab" berücksichtigt werden. Nach unserer Auffassung gelingt dies nicht immer (hierfür gibt es u. a. das Eliminierungsverfahren).

Darüber hinaus können fehlende Punkte "eingeklagt" werden. Hier gibt es eine sehr weitreichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1991. Danach muss eine Frage "gutgeschrieben" werden, wenn man beweisen kann, dass die eigene Lösung neben derjenigen des Instituts richtig ist. Maßstab ist die Ausbildungsliteratur, wobei man sich manchmal nur auf ein Standardwerk berufen muss. Wir kritisieren nach wie vor die Hinweise in den Aufgabenheften, dass im Zweifelsfall die sogenannte Bestantwort angekreuzt werden muss. Inzwischen haben einige wichtige Verwaltungsgerichte festgestellt, dass eine Frage immer dann richtig beantwortet ist, wenn die Lösung "vertretbar" ist. Die Frage nach der Bestantwort wurde von den Gerichten deutlich kritisiert.

Beim Einklagen zusätzlicher Fragen gibt es ein großes Problem: Die Verfahren dauern sehr lange. Ein Eilverfahren ist nach der Rechtsprechung nur nach nicht bestandenem dritten Versuch erlaubt. Überhaupt besteht eine realistische Chance nur bei ein oder zwei fehlenden Fragen.

Möglich ist auch ein Widerspruch nach nicht bestandener zweiter Prüfung. In diesem Fall sollte man beim Prüfungsamt um Aussetzung des Verfahrens bis zum dritten Versuch bitten. Wird dem Antrag stattgegeben, so kann man das Verfahren bei Bedarf später wieder aufgreifen.

Dieser Artikel wurde verfasst von:

Rechtsanwalt Reinhard Karasek

Wilhelm Roserstr. 25
35037 Marburg
Tel: 06421/1 68 96 - 0
Fax: 06421/1 68 96 - 78