Da sich der Umgang mit Bereitschaftsdiensten in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU stark unterschied, wurde im September 1993 eine erste EU-Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung erlassen. Ihre Umsetzung in Deutschland fand jedoch bei den Ärzten wenig Anklang und kaum positive Resonanz, da sie nur die Zeit als Arbeit definierte, in der der Arzt auch wirklich tätig war. Ruhezeiten hingegen galten nicht als Arbeitszeit.
Im Jahre 2000 kam die Wende: Nach einer Klage spanischer Ärzte stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass Bereitschaftszeit in vollem Umfange Arbeitszeit ist. Die Bundesregierung jedoch wollte dieses Urteil für Deutschland nicht umsetzen. Nach erneuter Klage eines deutschen Arztes bestätigte der Europäische Gerichtshof sein Urteil im September 2003 erneut, was vielen noch im Gedächtnis sein dürfte.
Seit 1. Januar 2004 wird nun das neu geregelte Arbeitszeitgesetz der Bundesregierung angewandt. Dass eine Umstellung von heute auf morgen nicht möglich ist, ist klar, doch nach Aussage vieler Ärzte hat sich auch in der Übergangszeit nicht allzuviel geändert.
Das neue Arbeitszeitgesetz sieht vor, Bereitschaftsdienste nun voll als Arbeitszeit anzuerkennen, egal ob der Arzt im Dienst arbeiten musste oder „seine Ruhe gefunden“ hat. Die Wochenarbeitszeit wurde auf 48 Stunden beschränkt, wobei zurzeit in der Phase der Übergangsregeln viele Ausnahmen bestehen.
Surftipp
Aus eigener Anschauung werden viele wissen, dass es im Grunde noch ein weiter Weg zur Umsetzung des neuen Arbeitszeitgesetztes ist. Die meisten Kliniken haben nicht genug ärztliches Personal um die Wochenarbeitszeit wirklich auf 48 Stunden beschränken zu können. Neu ist nun, dass der Assistenzarzt nach dem Dienst theoretisch und mehr oder weniger auch praktisch die Klinik verlässt und den Tag nach dem Dienst frei hat. Was er an Freizeit (sprich Schlaf!) hinzugewinnt, büßt er finanziell ein, da dieser Tag natürlich nicht Arbeitszeit ist und somit nicht bezahlt wird.
Gelauscht (Foren)