ZVS und Studienplatzvergabe
Die neuen Zulassungsregeln im Überblick
ZVS
ZVS und Studienplatzvergabe
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Für die klassischen ZVS-Fächer wie Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tier- oder Zahnmedizin stellen wir im folgenden Artikel die Bewerbungsmodalitäten vor. Bewerbungsschluss für Alt-Abiturienten ist der 31. Mai, während die Neu-Abiturienten wie bisher bis zum 15. Juli Zeit haben. Unter Alt- Abiturienten versteht die ZVS diejenigen, die sich bereits zu einem früheren Semester um einen Studienplatz hätten bewerben können, also vor dem 16. Januar 2005 ihre Studienberechtigung erworben haben. Neu-Abiturienten hingegen gehören dem aktuellen Abitur- Jahrgang an. Durch die Aufspaltung des Bewerbungstermins schafft die ZVS den Hochschulen ein größeres Zeitfenster, in dem sich die eigentliche Neuerung des geänderten Zulassungsverfahrens abspielen wird: Die Universitäten können bei der Auswahl ihrer künftigen Studenten ganz unterschiedliche Kriterien anwenden, um so eine größere Passgenauigkeit zwischen Universität und Studierenden herzustellen. Bevor allerdings die Universitäten ihr eigenes Auswahlverfahren starten können, werden 40 Prozent der Studienplätze von der ZVS zu gleichen Teilen nach Abiturnote und Wartezeit vergeben. Was danach mit den Bewerbungen geschieht, hängt von den einzelnen Bildungsinstituten ab.
Durch die Änderung des Hochschulrahmengesetzes haben die Hochschulen nun die Möglichkeit, sich 60 Prozent ihrer künftigen Studierenden selbst auszusuchen. Mögliche Verfahren sind Vorstellungsgespräche, Studierfähigkeitstests, die besondere Gewichtung von Einzelnoten, die Berücksichtigung von Berufsausbildungen oder praktischen Erfahrungen. Bisher war es im ZVS-Zulassungsverfahren so, dass die Abiturnote bei 51 Prozent aller Bewerber das ausschlaggebende Kriterium war, weitere 25 Prozent der Plätze an Studierende gingen, die schon einige Semester gewartet haben. Die Hochschulen konnten sich 24 Prozent der Studierenden selbst aussuchen. Von dieser Möglichkeit haben die Hochschulen in der Vergangenheit aber nur sehr begrenzt Gebrauch gemacht. Rund 88 Prozent der betroffenen Fakultäten haben diese Plätze anhand der Abiturnote durch die ZVS vergeben lassen. Das ist auch heute noch möglich. Beispielsweise haben die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, alle Plätze nach dem Abitur-Durchschnitt über die ZVS vergeben zu lassen. In Baden-Württemberg wird das nicht funktionieren. Hier muss neben die Durchschnittsnote noch mindestens ein weiteres außerschulisches Auswahlkriterium wie ein Auswahlgespräch oder die Bewertung beruflicher Qualifikationen treten. Auf den Internetseiten der ZVS und der Universitäten sollten Abiturienten genau recherchieren, welche Auswahlverfahren an den gewünschten Hochschulen angewendet werden. Doch völlig frei in der Gestaltung der Auswahlverfahren sind die Hochschulen nicht.
Die Abiturdurchschnittsnote muss – so das Hochschulrahmengesetz – weiterhin ein maßgebliches Kriterium sein. Egal, wie die Länder die Vorgabe des Bundes auslegen, eines bleibt klar: Abiturienten mit einem sehr guten Durchschnitt sind nach wie im Vorteil gegenüber Kandidaten, die wesentlich schlechtere Noten haben. Die Chancen verbessern sich insbesondere für die Bewerber und Bewerberinnen, deren Abiturnote sonst nicht für einen Studienplatz gereicht hätte. Ein Beispiel: Liegt der Numerus clausus bei 1,8 und der Bewerber hat einen Schnitt von 1,9, so hätten ihm nach altem System bis zu zehn Semester Wartezeit gedroht. Nun hat der Bewerber die Chance, im Vorstellungsgespräch zu überzeugen und das fehlende Zehntel wett zu machen. Dabei wird die Aussagekraft der Abiturdurchschnittsnote nicht ernsthaft angezweifelt. Sie ist nach allen wissenschaftlichen Untersuchungen der beste Einzelindikator für den Studienerfolg. Allerdings kann der Studienerfolg durch eine Kombination mit anderen Verfahren noch präziser vorhergesagt werden. Neben Vorstellungsgesprächen, über die an einigen Hochschulen nachgedacht wird, diskutieren verschiedene Bildungseinrichtungen auch die Einführung von fachspezifischen Studierfähigkeitstests.