Da sicherlich viele den Gedanken haben “Studium mit Kind – wie soll ich das finanziell bewältigen?!”, wollte ich euch ein paar Informationen zusammen stellen, die einen Überblick darüber geben, wie man das Studium auch mit Kind neben dem organisatorischen Teil auch finanziell schaffen kann. Diese Informationen gibt es oft auch auf den jeweiligen Uni-Homepages, die nochmal gezielter auf ihre jeweiligen Angebote hinweisen, wie Wohnen mit Kind oder Kinderbetreuung während der Vorlesungszeit. Also, vielleicht beruhigt das den ein oder anderen, wenn man weiß, was einem so zusteht. Das man natürlich nicht in Geld schwimmt, ist klar.
Leistungen nach BAföG
Wenn finanzielle Mittel nicht zur Verfügung stehen wird BAföG gewährt, es berechnet sich bekanntlich nach dem Einkommen der Eltern, Ehepartner und ich habe es auch erlebt, dass ich während meiner Ausbildung ein Einkommensnachweis für den Antrag meines Bruders einschicken musste (keine Ahnung warum)sog. Familienabhängige Förderung.
Auch beim BAföG gibt es bzgl. der Elternschaft ein paar Sonderregelungen, wie den Kinderbetreuungszuschlag.
Dieser Kinderbetreuungszuschlag beträgt für das erste Kind 113 Euro monatl. (Kind muss unter 10 Jahre alt sein) und für jedes weitere Kind 85 Euro monatl. Dieser Zuschlag ist nicht zurück zu zahlen! Dieser Betrag wird neben eurem regulären BAföG-Betrags gezahlt. Ob ihr dabei Anspruch auf den Höchstsatz habt wird ja dann individuell berechnet.
Dazu gibt es dann das reguläre Kindergeld, also für das erste und zweite Kind monatlich 184 Euro, für das dritte Kind monatlich 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215 Euro.
Für Studierende mit Kind, die eigenes Einkommen erzielen, können weitere Freibeträge berücksichtigt werden. Dieser anrechnungsfreie Hinzuverdienst hat sich im Jahre 2008 erhöht. Er liegt jetzt bei 470 Euro bzw. für den Ehegatten bei 520 Euro für jedes Kind.
Die Altersgrenze für die BAföG Förderung, die normalerweise bei 30 Jahren liegt kann in Ausnahmen, wie persönliche oder familiäre Gründe z.B. Erziehung von Kindern verlängert werden. Diese Hinderungsgründe müssen allerdings durchgängig bis zum tatsächlichen Beginn des Studiums vorgelegen haben und ein Studierender muss nach Wegfall dieser Gründe ein Studium sofort aufnehmen.
Ähnlich sieht es bei den Leistungsnachweisen aus. Ab dem 5. Fachsemester wird ein Leistungsnachweis gefordert, der belegt, dass alle regulären Studienleistungen erbracht worden sind. Dieser, vom Leistungsgutachter eines jedem Fachbereichs erstellter Nachweis, kann auch erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, sofern Gründe eine Überschreitung der Förderungshochstdauer rechtfertigen. Die Begründung würde also hier Geburt, Pflege und Erziehung eines oder mehrerer Kinder sein. Eine genaue Planung und Informationen von den Voraussetzungen der jeweiligen Uni sollte man sich also frühzeitig holen, wenn man auf die Zahlung von BAföG angewiesen ist.
Schwangerschaft, Geburt und Erziehung eines Kindes (alles gilt allerdings nur bis zum 10. Lebensjahr) rechtfertigen eine Verlängerung von BAfög-Leistungen über die Regelstudienzeit hinaus. Genaue Infos bekommt man auch hier beim BAföG-Amt. Nach meiner Information für jedes Lebensjahr des Kindes ein Semester bis zum 5. Lebensjahr. Danach gibt es bis zum 10. Lebensjahr noch 2 Semester dazu. Insgesamt sollten es also (mit Schwangerschaft 1 Semester) 8 Semester sein. Diese Verlängerung gilt allerdings nur einmal und nur für ein Elternteil! Und nur, wenn man in dieser Zeit schon Student ist. Geburt und Erziehung vor einem Studium oder Erziehungszeit in einem Urlaubssemester werden nicht berücksichtigt. Anspruch auf Leistungen ruhen in der Zeit eines Urlaubssemesters. Wer infolge von Schwangerschaft oder Krankheit (ja das stand wirklich so in Zusammenhang, ist ja fast das gleiche ne….) länger als drei Monate krank ist, muss ein Urlaubssemester beantragen.
Die verlängerte Förderung muss allerdings nicht zurückgezahlt werden.
Dazu kann man neben dieser Förderung auch eine Studienabschlusshilfe beantragen. Diese Förderung tritt ein, wenn man nach der regulären Förderungsdauer und nach einer verlängerten Förderung nachweislich in den nächsten 12 Monaten ein Studium abschließt. Dies stellt allerdings ein Darlehnen dar, was nach kurzer Zeit in Ratenzahlung zurückgezahlt werden muss!
Rückzahlung des BAföG-Darlehnens besagt ab dem 01.01.2010, das kein Erlass wegen der Erziehung von Kindern mehr gewährt wird.
Informationen: Zum Thema BAföG auf der Seite des BAföG-Amtes www.bafoeg.bmbf.de, zur Rückzahlung auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes www.bva.bund.de
Elterngeld und Elternzeit
Man ist berechtigt nach der Geburt eines Kindes in Elternzeit zu gehen (bis zu 3 Jahre) ohne Verlust des Arbeitsplatzes. Die Berechnung des Elterngeldes richtet sich dabei nach dem durchschnittlichen monatl. Einkommen im letzten Jahr und beträgt davon 67% (max. allerdings 1800 Euro), bei Geringverdienern unter 1000 Euro Nettoeinkommen bis zu 100%. Ist man Arbeitslos, geht noch zur Schule oder entscheidet man sich im Studium für die Elternzeit, so hat man auf jedenfall Anspruch auf den Mindestbetrag von 300 Euro (12 Monate, in Ausnahmen 14 Monate oder 24 Monate die Hälfte)wobei dieser Betrag anrechnungsfrei ist.
Informationen gibt es beim Bundesfamilienministerium www.bmfsfj.de
Mutterschaftsgeld wird 6 Wochen vor Geburt und 8 Wochen nach Geburt gezahlt.
Dabei tragen die gesetzlichen Krankenkassen maximal 13 Euro am Tag oder maximal 385 Euro pro Kalendermonat. Die Differenz wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Antrag der auf Mutterschaftsgeld kann erst 7 Wochen vor Geburtstermin durch eine Bescheinigung des Arztes bei der Krankenkasse gestellt werden. Genaue Informationen zur Mutterschaftsgeldberechnung sollte man sich bei der Mutterschaftsgeldstelle einholen, damit man genau weiß, wie viel man nun bekommt.
Auch mit all dieser finanziellen Unterstützung ist ein Studium mit Kind nicht leicht aber ich denke, wenn ich etwas will, gibt es auch eine Möglichkeit. Was ich persönlich ein bisschen dumm finde, das es nicht beiden Ehepartnern zusteht diese Verlängerung der Förderung in Anspruch nehmen zu können.