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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kündigung befristeter Arbeitsvertrag



rindunica
19.08.2018, 11:03
Hey,

ich erwäge grade einen kleinen beruflichen Umschwung. Meine Frage wäre: kennt sich jemand aus mit der Kündigung unserer befristeten Weiterbildungsverträge? Meiner ist wie andere ja auch auf 5 J. befristet, würde nächstes Jahr auslaufen. Eine feste Kündigungsfrist sehe ich im Vertrag nicht vorgeschrieben: in dem Fall, wieviel würde diese betragen?

LG :)

juke5489
19.08.2018, 11:10
Hey,

ich erwäge grade einen kleinen beruflichen Umschwung. Meine Frage wäre: kennt sich jemand aus mit der Kündigung unserer befristeten Weiterbildungsverträge? Meiner ist wie andere ja auch auf 5 J. befristet, würde nächstes Jahr auslaufen. Eine feste Kündigungsfrist sehe ich im Vertrag nicht vorgeschrieben: in dem Fall, wieviel würde diese betragen?

LG :)

welcher tarifvertrag gilt bei euch?

rindunica
19.08.2018, 12:38
welcher tarifvertrag gilt bei euch?

der tv ärzte Uniklinik :)

juke5489
19.08.2018, 13:06
der tv ärzte Uniklinik :)

dann gelten gemäß tv-ärzte in der änderungsversion 6 vom 12.4.2017 folgende bestimmungen:

§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
1
DieKündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
2
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von
mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)
1
Arbeitsverhältnisse von Ärzten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter
die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungs-
zeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur
aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.

2
Soweit Beschäftigte nachden bis zum 31. Oktober 2006 geltendenTarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3)
1
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis
zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
2
Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt
des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3
Wechseln Ärzte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
4
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von
einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.