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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : DRV-Pflichtmitglied - zusätzliche Versicherung im Versorgungswerk?



roxolana
19.08.2018, 11:38
Ich arbeite ja berufsfremd und mein Befreiungsantrag wurde abgelehnt, daher bin ich Pflichtmitglied in der DRV. Jetzt habe ich ein Schreiben vom Versorgungswerk bekommen, wo sie mich dazu auffordern, den 0,1-fachen Mindestsatz ins Versorgungswerk einzuzahlen, weil ich ihrer Meinung nach ärztlich tätig bin.

Abgesehen von der himmelschreienden Dreistigkeit, mit der meine Tätigkeit von jeder Organisation so hingebogen wird, dass ich bei ihnen einzahlen muss (laut DRV muss ich da einzahlen, weil ich ihrer Definition nach angeblich nicht ärztlich tätig bin, und laut Ärztekammer und Versorgungswerk soll ich bei ihnen zahlen, weil ich ihrer Definition nach natürlich ärztlich tätig bin), frage ich mich, ob eine zusätzliche Versicherung im Versorgungswerk für mich irgendwelche finanziellen Vorteile hätte. Sollte ich irgendwann doch ärztlich tätig werden, würde es mir irgendwas bringen, wenn ich vorher schon was ins Versorgungswerk eingezahlt habe? Und kann das Versorgungswerk mich wirklich dazu zwingen, zusätzlich zur DRV Beiträge an sie zu entrichten?

Mein Mann meint ja, dass eine zusätzliche Absicherung nie schadet, aber ich bin mir da nicht sicher. Ich habe gelesen, dass für die Rente aus dem Versorgunsgswerk im Vergleich zu anderen Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge ungünstige Abgaben entstehen, und mir ist auch noch nicht wirklich klar, ob ich diese Beiträge aus meinem Netto-Einkommen abführen muss oder ob sie steuerfrei wären. Ich muss zugeben, dass ich bei diesem Altersvorsorge-Gedöns nicht wirklich den Durchblick habe.

War jemand schon mal ein einer ähnlichen Situation und kann mir einen Tipp geben?

FirebirdUSA
19.08.2018, 11:49
Gegen DRV klagen.(erstmal fristgerecht Widerspruch gegen Entscheidung). Die Definition ob ärztlich oder nicht obliegt doch in der Regel dem Versorgungswerk. Ich würde mich beraten lassen von einem Fachanwalt (kostet nicht die Welt under kann tatsächlich erfogsaussichten, kostenrisiko etc beurteilen).

Evtl hilft auch schon Beratung von MB, deiner Ärztekammer oder VW?

WackenDoc
19.08.2018, 12:13
Warum will das Versorgungswerk nur einen Teil haben und nicht den vollen Beitrag?

Feuerblick
19.08.2018, 12:45
Unbedingt einen Fachanwalt einschalten. Kann ja nicht sein, dass beide Organisationen von dir Geld wollen, obwohl dir die eine die Zugehörigkeit zur anderen ja offensichtlich abspricht.
Meistens klappt das, wenn man nachweisen kann, dass man durchaus für die Tätigkeit, die man ausübt, Arzt/studierter Mediziner sein muss. Hat bei mir damals auch geklappt.

roxolana
19.08.2018, 13:27
Das Ding ist, dass man für meine Tätigkeit tatsächlich nicht Medizin studiert haben muss. Meine Kollegen machen das Gleiche wie ich und sind keine Ärzte... Daher wurde mir gesagt, dass ein Widerspruch bzw. eine Klage so gut wie keine Aussicht auf Erfolg hätte und ich habe daher auch keinen Widerspruch eingelegt. Ich habe selbst im Netz nach entsprechenden Gerichtsurteilen recherchiert und bin zur gleichen Einschätzung gekommen.

Das Versorgungswerk stellt sich aber jetzt auf den Standpunkt, dass ich satzungsrechtlich eine ärztliche Tätigkeit ausübe weil "blablabla... öhne die ärztliche Vorbildung die Tätigkeit bzw. das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen wäre" (was nicht stimmt, siehe oben) und bei mir rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn eine Mitgliedschaft mit Beitragszahlung zur Ärzteversorgung beginnt. Weil ich bereits in die Rentenversicherung einzahle, ist es allerdings nicht der ganze Beitragssatz.

FirebirdUSA
19.08.2018, 14:19
Da würde ich mich tatsächlich auch anwaltlich beraten lassen und dann ggf gegen VW klagen. Es gibt soviel ich weis keine doppelte Beitragspflicht.

Internet ist hier schlechter Ratgeber.

Wenn für deinen Job das Medizunstudium wichtig war (z.B. auch Medizinjournalist) dachte ich immer Befreiung wäre korrekt.

Pflaume
19.08.2018, 14:43
Wenn für deinen Job die Approbation nicht nötig ist, könntest du ja die Approbation zurückgeben und dir damit Ärztekammer und Versorgungswerk vom Hals halten. Approbation dann ggf. wieder beantragen, wenn du sie für einen anderen Job doch noch brauchst.

Grundsätzlich könnte die Einzahlung von 1/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe für dich je nach Bundesland nützlich sein, sofern du später doch noch eine ärztliche Tätigkeit aufnimmst. Bei der Berechnung der Rentenanwartschaften spielt in manchen Bundesländern eine besonders große Rolle, in welchem Lebensalter die erste Einzahlung erfolgt ist. Unter Umständen werden auch die in höherem Lebensalter eingezahlten Beträge mit einem höheren Faktor berücksichtigt, wenn bereits in jüngeren Jahren Beiträge bezahlt worden sind.

Die Beiträge zum Versorgungswerk können teilweise (in 2018 zu 86%, danach jedes Jahr steigend, ab 2025 zu 100%) von der Steuer abgesetzt werden, solange die Gesamtbeiträge in Renten insgesamt unter einem ziemlich hohen Betrag liegen (ca. 20.000 Euro im Jahr).

Ich persönlich würde auch versuchen, unnötige Rentenbeitragszahlungen zu vermeiden. Ich weiß, dass mein Versorgungswerk ganz klar die Regelung hat, dass bei einem Entscheid von der DRV, dass keine Befreiung möglich ist, auch keine Pflichtbeiträge ans Versorgungswerk zu zahlen sind. Versorgungswerk-Beiträge wären dann nur freiwillig möglich. Mein Versorgungswerk verlangt nur dann 1/10 Beitragszahlung, wenn die DRV eine ärztliche Tätigkeit / mögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht anerkannt hat, jedoch der Beitragszahler sich entscheidet, "freiwillig" weiter in die deutsche Rentenversicherung einzuzahlen.

Ich würde an deiner Stelle zunächst einmal mit einem Anruf prüfen, ob es sich nicht um ein Mißverständnis zwischen dir und dem Versorgungswerk handelt.

roxolana
19.08.2018, 14:56
Wenn für deinen Job das Medizunstudium wichtig war (z.B. auch Medizinjournalist) dachte ich immer Befreiung wäre korrekt.

Ja, das dachte ich auch. Tatsächlich sieht die Rentenversicherung es aber mittlerweile ziemlich eng.



Grundsätzlich könnte die Einzahlung von 1/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe für dich je nach Bundesland nützlich sein, sofern du später doch noch eine ärztliche Tätigkeit aufnimmst. Bei der Berechnung der Rentenanwartschaften spielt in manchen Bundesländern eine besonders große Rolle, in welchem Lebensalter die erste Einzahlung erfolgt ist. Unter Umständen werden auch die in höherem Lebensalter eingezahlten Beträge mit einem höheren Faktor berücksichtigt, wenn bereits in jüngeren Jahren Beiträge bezahlt worden sind.

Die Beiträge zum Versorgungswerk können teilweise (in 2018 zu 86%, danach jedes Jahr steigend, ab 2025 zu 100%) von der Steuer abgesetzt werden, solange die Gesamtbeiträge in Renten insgesamt unter einem ziemlich hohen Betrag liegt (ca. 20.000 Euro im Jahr).

Das ist gut zu wissen, danke. Würde ja insofern dafür sprechen, die Beiträge unter Umständen doch zu zahlen...


Ich würde an deiner Stelle zunächst einmal mit einem Anruf prüfen, ob es sich nicht um ein Mißverständnis zwischen dir und dem Versorgungswerk handelt.

Ja, das ist wahrscheinlich sinnvoll. Was mich stutzig gemacht hat, ist dass auf dem Schreiben nicht mal auf mein Widerpruchsrecht bzw. eine Widerspruchsfrist verwiesen wurde.

Feuerblick
19.08.2018, 14:59
Das Ding ist, dass man für meine Tätigkeit tatsächlich nicht Medizin studiert haben muss. Meine Kollegen machen das Gleiche wie ich und sind keine Ärzte... Daher wurde mir gesagt, dass ein Widerspruch bzw. eine Klage so gut wie keine Aussicht auf Erfolg hätte und ich habe daher auch keinen Widerspruch eingelegt. Ich habe selbst im Netz nach entsprechenden Gerichtsurteilen recherchiert und bin zur gleichen Einschätzung gekommen.

Das Versorgungswerk stellt sich aber jetzt auf den Standpunkt, dass ich satzungsrechtlich eine ärztliche Tätigkeit ausübe weil "blablabla... öhne die ärztliche Vorbildung die Tätigkeit bzw. das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen wäre" (was nicht stimmt, siehe oben) und bei mir rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn eine Mitgliedschaft mit Beitragszahlung zur Ärzteversorgung beginnt. Weil ich bereits in die Rentenversicherung einzahle, ist es allerdings nicht der ganze Beitragssatz.
Och naja... ich hab ja ne Zeitlang hauptberuflich Medizinjournalismus gemacht. Auch mit Kollegen, die allesamt was anderes studiert hatten. Dennoch hat eine entsprechend gefasste Jobbeschreibung nebst Schreiben des Chefs gereicht, um das als Arztjob anerkennen zu lassen und die Befreiung von der DRV zu bekommen. Okay, ist ein paar Jahre her. Kann sein, dass die DRV da inzwischen zickiger geworden ist.
Nur sollten sich DRV und Versorgungswerk bitte einigen. Entweder es IST eine ärztliche Tätigkeit, dann hat die DRV die Finger rauszulassen. Ist es keine, dann das Versorgungswerk... Bisschen schwanger geht ja schließlich auch nicht.

Und wegen der Widerspruchsfrist bzw. des Hinweises würde ich mich rechtlich beraten lassen. Könnte helfen...

WackenDoc
19.08.2018, 15:08
Im Zweifel erstmal Widerspruch einlegen, wenn die Frist knapp ist und die Begründung über einen Anwalt nachschieben.

Die DRV versucht zur Zeit ALLES um an unsere Beiträge zu kommen.