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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wartezeit-Platz nach Altregelung, durch (Wehr)Dienst behalten bis nach Neuregelung?



Jaybird
21.08.2018, 09:56
Hallo liebes Forum,

ich habe eine leider eher spekulative Frage, möchte aber nichts unversucht lassen um an Informationen zu kommen die ich vielleicht übersehen habe. Und ausserdem könnte es unter Umständen einen Thread zu dem Thema brauchen, da es vielleicht noch andere Betroffene Dienstleistende gibt.

Mein jüngerer Bruder, hier leider noch nicht angemeldet, möchte in meine Fusstapfen (Humanmedizin Uni Lübeck) treten und wird vermutlich exakt zum letzten möglichen Termin WS 18/19 die Schallmauer an Wartesemestern knacken. Das Problem: er ist nach Berufsausbildung und Bachelorstudium im Ausland derzeit im Wehrdienst als SaZ3, wird also Reserveoffizier. Das schliesst er dann glaube ich 3 Semester nach dem Ende der Wartezeitregelung ab - sofern er nicht für den Studienplatz abbrechen muss, was bei einem Zeitsoldatenvertrag nicht ganz so leicht ist wie im normalen Wehrdienst:

BISLANG war es ja so, dass ein Platz bis zu 3 Jahre lang beibehalten werden konnte, wenn man ihn wegen eines Dienstes nicht gleich antritt (bei ihm nur noch die restlichen 1,5 Jahre). Und soweit ich weiss gilt das für max. 3 Jahre auch wenn der Dienst SaZ ist (also nicht nur für kurz Wehrdienstleistende). Wie gesagt, es scheint noch keine Antwort auf die Frage zu geben aber ich stelle sie trotzdem, um die Fragestellung überhaupt zu thematisieren:

Wenn jemand

- noch einen Platz nach Wartesemestern/Altregelung erhält und
- diesen im Zuge eines Dienstes verschieben/beibehalten möchte wie bislang möglich, aber
- der Antritt des Studiums dadurch in die Zeit nach der Neuregelung fällt, die keine Plätze nach WS mehr kennt

...dann ist das mit Pech eine ziemliche Grauzone. Gibt es bereits Informationen, ob solche Fragen überhaupt schon mitbedacht werden, oder muss man davon ausgehen dass da schlichtweg Lücken entstehen könnten, wo man dann auf Kulanz a la "im Zweifel für den Angeklagten" hoffen muss?

Der Thread kann auch gerne mit anderen kniffligeren Fragen zum Thema "Spezialprobleme durch Neuregelung" und zugehörigen Infos versehen werden. Besten Dank schon mal!

Jaybird
21.08.2018, 10:06
wird vermutlich exakt zum letzten möglichen Termin WS 18/19

Korrektur: ich meinte natürlich das WS 19/20!

felicitously
21.08.2018, 10:26
Hallo liebes Forum,

ich habe eine leider eher spekulative Frage, möchte aber nichts unversucht lassen um an Informationen zu kommen die ich vielleicht übersehen habe. Und ausserdem könnte es unter Umständen einen Thread zu dem Thema brauchen, da es vielleicht noch andere Betroffene Dienstleistende gibt.

Mein jüngerer Bruder, hier leider noch nicht angemeldet, möchte in meine Fusstapfen (Humanmedizin Uni Lübeck) treten und wird vermutlich exakt zum letzten möglichen Termin WS 18/19 die Schallmauer an Wartesemestern knacken. Das Problem: er ist nach Berufsausbildung und Bachelorstudium im Ausland derzeit im Wehrdienst als SaZ3, wird also Reserveoffizier. Das schliesst er dann glaube ich 3 Semester nach dem Ende der Wartezeitregelung ab - sofern er nicht für den Studienplatz abbrechen muss, was bei einem Zeitsoldatenvertrag nicht ganz so leicht ist wie im normalen Wehrdienst:

BISLANG war es ja so, dass ein Platz bis zu 3 Jahre lang beibehalten werden konnte, wenn man ihn wegen eines Dienstes nicht gleich antritt (bei ihm nur noch die restlichen 1,5 Jahre). Und soweit ich weiss gilt das für max. 3 Jahre auch wenn der Dienst SaZ ist (also nicht nur für kurz Wehrdienstleistende). Wie gesagt, es scheint noch keine Antwort auf die Frage zu geben aber ich stelle sie trotzdem, um die Fragestellung überhaupt zu thematisieren:

Wenn jemand

- noch einen Platz nach Wartesemestern/Altregelung erhält und
- diesen im Zuge eines Dienstes verschieben/beibehalten möchte wie bislang möglich, aber
- der Antritt des Studiums dadurch in die Zeit nach der Neuregelung fällt, die keine Plätze nach WS mehr kennt

...dann ist das mit Pech eine ziemliche Grauzone. Gibt es bereits Informationen, ob solche Fragen überhaupt schon mitbedacht werden, oder muss man davon ausgehen dass da schlichtweg Lücken entstehen könnten, wo man dann auf Kulanz a la "im Zweifel für den Angeklagten" hoffen muss?

Der Thread kann auch gerne mit anderen kniffligeren Fragen zum Thema "Spezialprobleme durch Neuregelung" und zugehörigen Infos versehen werden. Besten Dank schon mal!

Ich kenne dazu keine offiziellen Regelungen, alleridngs gehe ich stark davon aus, dass wenn er nach "alten" Zulassungsvoraussetzungen den Platz erhalten hat, dann stehen ihm natürlich auch alle Rechte dieser Regelung zu. Man wird nicht das neue mit dem alten beliebig kombinieren können.

Ansonsten: wie wäre es mal mit einem Anruf bei Hochschulstart?

davo
21.08.2018, 11:50
Interessante Frage.

https://zv.hochschulstart.de/fileadmin/media/zv/downloads/merkblaetter/m06.pdf ist die relevante Datei.

Gut klingen:

"Damit Ihnen für den Fall, dass sich während der weiteren Zeit des Dienstes die Auswahlgrenzen verschärfen, keine Nachteile hinsichtlich der Ausbildungschancen erwachsen, haben Sie bei Beendigung des Dienstes aufgrund der früheren Zulassung einen Anspruch auf erneute Auswahl im damals gewählten Studiengang, und zwar vor allen anderen."

und

"Als Dienst gilt:
- Ein freiwilliger Wehrdienst oder ein Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren,"

Weniger gut klingen:

"Der Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst richtet sich jeweils auf die Quote, in der in der Vergangenheit die Zulassung erfolgt ist."

und

"Ihr Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst richtet sich nämlich nur auf die Quote, in der in der Vergangenheit die Zulassung erfolgt ist."

Unbedingt Hochschulstart kontaktieren!

Jaybird
21.08.2018, 12:14
Vielen Dank schon mal für diese Antworten. Von Hochschulstart hatte er im Frühjahr bereits eine Mail, die auf den ist-Zustand verweist und mögliche Änderungen anmahnt. Ich bin mir recht sicher dass wir das Dokument auf das davo verlinkt, in einer älteren Version schon mal gelesen hatten und dass dort ebenfalls recht unkonkret auf mögliche Änderung des Prozedere hingewiesen wurde.

Diese Formulierung, dass man nur innerhalb seiner Quote wieder zugelassen werden kann, finde ich allerdings völlig eindeutig: Dienstleistende haben also keinen Bestandsschutz. Sie erlangen Platz wie Aufschub nach Altregelung, vermutlich sogar schriftlich und beides ist dann aber hinfällig. Das mag für Leute die sich jetzt bewerben also auch korrekt sein, da ja in diesem Dokument bekanntgemacht.

Es heisst ja aber auch dass sich bereits JETZT Leute in etwas längeren Dienstverhältnissen befinden, die Platz und Aufschub schwarz auf weiss haben, sich aber aber im SS20 damit die Pfeife anzünden können. Auch wenn das nicht viele sein dürften (nur Leute in Diensten ab ca. 2 Jahren Dauer), lese ich das jedenfalls so.

Und es könnte auch Leute betreffen die nicht auf WS setzen aber einer Quote angehören die komplett anders geregelt werden soll bzw. einen anderen Namen bekommt, denn auch da lässt sich argumentieren dass es nicht die gleiche Quote ist wie vorher.

Vielen Dank an davo!

Sabst1971M
29.08.2018, 05:19
Unbedingt Hochschulstart kontaktieren!

MedGrazOle
30.08.2018, 11:24
Hat man denn als Zeitsoldat überhaupt das Recht auf "Schieben", also generell? Ich denke, das ist doch bei dem Wehrdienst nur so gehalten, weil man dazu verpflichtet wird und deshalb keine Wahl hat.

davo
30.08.2018, 11:28
Ja, hat man, siehe von mir verlinkte Datei.

Jaybird
30.08.2018, 14:00
Dachten wir auch erst, aber es ist nur nach Dauer begrenzt (3 Jahre), nicht nach Wehrdienst- oder Zeitsoldat.

Von Hochschulstart kommt definitiv nichts womit man planen kann. Es wurde 100% zugesagt dass zum fraglichen Zeitpunkt noch die Altregelung gilt und man entsprechend darunter fällt, was erstmal gut klingt. Beim Nachhaken, wie man denn Jahre später einen Platz erhalten soll in einer Quote die dann nicht mehr existiert, kommt ein kompliziert formuliertes "weiss nicht". Es scheint als ob man seinen WS-Platz zwar formal beibehalten kann, aber wenn es losgehen soll sind die halt ausverkauft. Wie eine Aktie, die man ja auch noch hat, die aber nicht mehr gehandelt wird.

Rein numerisch sind die Plätze noch da, aber ja dann in dem neuen Allgemeinen Verfahren aufgegangen.

Mein Eindruck ist ganz klar: sowas hat man entweder (noch) nicht bedacht, die Antworten suggerieren nicht gerade dass man eine Kulanzlösung anstrebt und etwas verbindliches (ich bat um ein Schreiben sobald es "JA oder NEIN" absehbar ist) bekommt man auch nicht.

davo
30.08.2018, 14:19
Naja, du darfst nicht vergessen dass das halt Sachbearbeiter sind, die einem da antworten. Die wissen das natürlich nicht, und selbst entscheiden dürfen sie es natürlich erst recht nicht. Klar, dass du da keine brauchbaren Antworten bekommst.

Wahrscheinlich wird man sich darüber auf politischer Ebene noch gar keine Gedanken gemacht haben. Es ist ja auch wirklich ein wahrscheinlich recht seltener Fall. Aber spätestens Ende 2019 wird es wahrscheinlich auch dazu eine offizielle Regelung geben.

Vielleicht könnte es deshalb sinnvoll sein sich frühzeitig (also jetzt) an die KMK zu wenden um sicherzustellen dass diese Problematik nicht übersehen wird, und um Lobbying für eine vorteilhafte Regelung zu betreiben.

Thown1960
30.08.2018, 20:44
Wir hatten das gleiche Problem.

Nessiemoo
31.08.2018, 17:37
Spricht eigentlich was dagegen den Platz anzunehmen und dann aufgrund des Wehrdienstes Urlaubssemester einzulegen? (ich weiß nicht mehr, ob man sowas z.B per Unterschreiben vorab ausschließen musste osä)

Shizr
31.08.2018, 19:27
Spricht eigentlich was dagegen den Platz anzunehmen und dann aufgrund des Wehrdienstes Urlaubssemester einzulegen?
Häufig Regelungen, dass im ersten Fachsemester Beurlaubungen generell ausgeschlossen sind.


Das Grundproblem ist halt, dass noch niemand weiß, wann genau sich die Zulassungsregelungen wie genau ändern werden und welche genauen Übergangsregelungen für welche Situationen gelten werden.
Das macht einerseits dem Sachbearbeiter bei der ZVS seinen Job zur Hölle, weil der halt nach Auskünften gefragt wird, die er nicht geben kann, weil es eben halt noch niemand weiß... andererseits macht es die Planung eher schwierig.


Ich würde für die (Wieder-)Zulassung nach Dienst schon aus Prinzip erwarten, dass es da großzügige Übergangsregelungen geben wird, notfalls auch quotenübergreifend. Aber darauf wetten würde ich nicht.
Dafür hat es in den letzten Jahren zu viele handwerklich erbärmliche Gesetze gegeben.