*milkakuh*
14.10.2018, 10:54
Aus der S3-Leitlinie (leider gerade in Überarbeitung):
4.4. Behandlungsvoraussetzungen
Das Vorgehen und die Zielsetzung der Behandlung sollten aufgrund der oft schwankenden
Motivation und Ambivalenz offen mit der jeweiligen Patientin besprochen werden, möglichst
im Einvernehmen zwischen Patientin und behandelnden Ärzten / Psychotherapeuten. In sehr
seltenen Fällen kann aufgrund der Gefährdung eine Einweisung in eine Klinik gegen den
Willen der Patientin erforderlich sein (siehe auch Abschnitt 4.6.).
Folgende Kriterien sprechen für eine stationäre Behandlung:
– rapider oder anhaltender Gewichtsverlust (> 20 % über sechs Monate)
– gravierendes Untergewicht (BMI < 15 kg/m2 bzw. bei Kindern und Jugendlichen unterhalb
der 3. Altersperzentile)
– fehlender Erfolg einer ambulanter Behandlung
– anhaltender Gewichtsverlust oder unzureichende Gewichtszunahme über drei Monate (bei
Kindern und Jugendlichen früher) trotz ambulanter oder tagesklinischer Behandlung
– soziale oder familiäre Einflussfaktoren, die einen Gesundungsprozess stark behindern (z. B.
soziale Isolation, problematische familiäre Situation, unzureichende soziale
Unterstützung)
– ausgeprägte psychische Komorbidität
– schwere bulimische Symptomatik (z.B. Laxanzien-/Diuretikaabusus, schwere Essanfälle mit
Erbrechen) oder exzessiver Bewegungsdrang, die ambulant nicht beherrscht werden
können
– körperliche Gefährdung oder Komplikationen (siehe Kapitel 1.2.2 „Krankheitsverlauf“)
– geringe Krankheitseinsicht
– Überforderung im ambulanten Setting, da dieses zu wenig strukturierte Vorgaben
(Mahlzeitenstruktur, Essensmengen, Rückmeldungen zum Essverhalten,
Motivationsbildung) bieten kann.
– Notwendigkeit der Behandlung durch ein multiprofessionelles Team mit
krankenhaustypischen Heilmethoden (stationäre Intensivtherapie) (KKP).
Eine unter Zwang durchgeführte Behandlung der AN soll nur nach Ausschöpfung aller
anderen Maßnahmen inklusive der Kontaktaufnahme mit anderen Einrichtungen erfolgen
(KKP).
Dennoch ist nach meiner Recherche Antwort E "Aunfahme auf eine geschützte psychiatrische Station" doch die beste Antwort (von den gegebenen) augrund der orthostatischen Dysregulation und der fehlenden Krankheitseinsicht.
4.4. Behandlungsvoraussetzungen
Das Vorgehen und die Zielsetzung der Behandlung sollten aufgrund der oft schwankenden
Motivation und Ambivalenz offen mit der jeweiligen Patientin besprochen werden, möglichst
im Einvernehmen zwischen Patientin und behandelnden Ärzten / Psychotherapeuten. In sehr
seltenen Fällen kann aufgrund der Gefährdung eine Einweisung in eine Klinik gegen den
Willen der Patientin erforderlich sein (siehe auch Abschnitt 4.6.).
Folgende Kriterien sprechen für eine stationäre Behandlung:
– rapider oder anhaltender Gewichtsverlust (> 20 % über sechs Monate)
– gravierendes Untergewicht (BMI < 15 kg/m2 bzw. bei Kindern und Jugendlichen unterhalb
der 3. Altersperzentile)
– fehlender Erfolg einer ambulanter Behandlung
– anhaltender Gewichtsverlust oder unzureichende Gewichtszunahme über drei Monate (bei
Kindern und Jugendlichen früher) trotz ambulanter oder tagesklinischer Behandlung
– soziale oder familiäre Einflussfaktoren, die einen Gesundungsprozess stark behindern (z. B.
soziale Isolation, problematische familiäre Situation, unzureichende soziale
Unterstützung)
– ausgeprägte psychische Komorbidität
– schwere bulimische Symptomatik (z.B. Laxanzien-/Diuretikaabusus, schwere Essanfälle mit
Erbrechen) oder exzessiver Bewegungsdrang, die ambulant nicht beherrscht werden
können
– körperliche Gefährdung oder Komplikationen (siehe Kapitel 1.2.2 „Krankheitsverlauf“)
– geringe Krankheitseinsicht
– Überforderung im ambulanten Setting, da dieses zu wenig strukturierte Vorgaben
(Mahlzeitenstruktur, Essensmengen, Rückmeldungen zum Essverhalten,
Motivationsbildung) bieten kann.
– Notwendigkeit der Behandlung durch ein multiprofessionelles Team mit
krankenhaustypischen Heilmethoden (stationäre Intensivtherapie) (KKP).
Eine unter Zwang durchgeführte Behandlung der AN soll nur nach Ausschöpfung aller
anderen Maßnahmen inklusive der Kontaktaufnahme mit anderen Einrichtungen erfolgen
(KKP).
Dennoch ist nach meiner Recherche Antwort E "Aunfahme auf eine geschützte psychiatrische Station" doch die beste Antwort (von den gegebenen) augrund der orthostatischen Dysregulation und der fehlenden Krankheitseinsicht.