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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 1 A36/B9 - präoperative ärztliche Aufklärung



dorothea.doerfel
12.10.2018, 08:54
Müsste hier nicht auch D als richtige Antwort zählen? Die Frage kam im Frühjahr 2018 fast genauso und wurde damals rausgenommen und D hat dort u.a. als richtige Antwort gezählt. Meiner Meinung nach müsste das dann B und D als richtige Antwort sein.

Echinococcus
12.10.2018, 10:06
Schreib in den Betreff mal lieber noch das Thema der Frage, Doro.
Wir sehen uns nachher noch ;)

Rahmspinat
12.10.2018, 10:50
Ich denke dass das IMPP hier auf die mutmaßliche Einwilligung hinauswollte, bspw. wenn der Patient bewusstlos ist und der operative Eingriff objektiv gesehen in seinem Interesse ist (z.B bei Lebensgefahr). So gesehen braucht dann nicht jeder Eingriff die ausdrücklich erteilte Einwilligung des Patienten und damit kann D nicht die richtige Antwort sein.

Hello21
12.10.2018, 15:39
B sagt: ''Für eine große ambulante OP mit beträchtlichen Risiken ist eine Aufklärung, die erst am OPtag unmittelbar vor dem operativen Eingriff erfolgt, im Allgemeinen als verspätet zu werten.''

1. Das Problem ist jedoch: Was, wenn die ambulante OP sehr dringlich ist? -> Steht ja nichts vom elektiven Eingriff
2. Wieso macht man eine OP mit ''beträchtlichen'' Risiken ambulant?

David-18
13.10.2018, 16:39
Zum Kommentar von Rahmspinat: Aus dem Fragetext geht hervor, dass hier explizit nach den allgemeinen Regeln gefragt werden, nicht Sonderfälle wie einwilligungsunfähige oder bewusstlose Patienten.

Ich bin für Dorotheas Meinung. Hier müssten sowohl (B) als auch (D) richtig sein.

WackenDoc
13.10.2018, 17:05
@Hello: Da steht "Im Allgemeinen". Warum man so eine risikoreiche OP ambulant macht, ist nicht Teil der Frage.
Damit ist die Aussage so richtig.

Was war den D? (also zusammengefasst wegen den Textrechten)
Edit: Wenn ich nach Rahmspinats Antwort gehe ist dort von "jedem Eingriff" und "explizite Einwilligung" die Rede. Und das ist nicht richtig.
Ergänzend zu Rahmspinats Antwort (Bewusstlosigkeit, mutmaßlicher Wille), gibt es im ärztlichen Alltag viele (Bagatell)eingriffe, die keine explizite Einwilligung erfordern- Wundversorgung, Blutentnahmen als Beispiel.

*milkakuh*
13.10.2018, 17:19
@Wacken: Ich schicke dir gleich mal die Frage. :-)

WackenDoc
13.10.2018, 17:28
Danke. Es ist eindeutig B und da hat das IMPP echt mal eindeutig formuliert.

B ist so richtig (eben auch wegen "Im Allgemeinen").
D ist eindeutig falsch aus den genannten Gründen. Mutmaßlicher Wille bei dringlichem Eingriff eines nicht einwilligungsfähigen Patienten ist tatsächlich das klassische Beispiel.