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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Versorgungswerk vs. gesetzliche Rentenversicherung



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Borisdiekatze
22.10.2018, 13:11
Hallo,

im Januar werde ich voraussichtlich eine Assistenzarztstelle antreten. Bis jetzt habe ich ca. 13 Jahre bereits in die gesetztliche Rentenversicherung eingezahlt (BAT II/2 Stelle, falls das relevant ist).
Jetzt meine Frage: Ist es unter den Umständen sinnvoll, mich von der gesetztlichen Rentenversicherung befreien zu lasssen? Ich habe z.B. gelesen, dass Auszahlung der Beiträge nur möglich ist, wenn unter 5 Jahre eingezahlt. Evtl. gibt es dazu aber Sonderregelungen, die ich nicht kenne. Eine vernünftige Rente werde ich vom Versorgungswerk sicher nicht mehr bekommen wegen meines Alters. Da würde ggf. schon ins Gewicht fallen, dass ich bei dieser Rente den vollen Krankenversicherungsbeitrag leisten muss und nicht den halben wie bei der DRV.

Vielleicht gibt es hier einige, die vor einem ähnlichen Problem standen und sich damit auskennen. Ansonsten kann mir jemand vielleicht eine verläßliche Seite/Ansprechpartner für die Frage nennen? Also jemand, der mit der Beratung kein Eigeninteresse verfolgt (was der Fall wäre, wenn ich bei der DRV oder dem Versorgungswerk anriefe).

Viele Grüße
Borisdiekatze

Miss_H
22.10.2018, 14:02
Ist es unter den Umständen sinnvoll, mich von der gesetztlichen Rentenversicherung befreien zu lasssen?
Das ist definitiv sinnvoll. Denn wenn du dich nicht befreien lässt, dann zahlt dein Arbeitgeber die Beiträge in die DRV. Du bist aber als AA Pflichmitglied im Versorgungswerk. Die werden dir dann eine Rechnung stellen und die Beiträge ins Versorgungswerk von dir einfordern.


Eine vernünftige Rente werde ich vom Versorgungswerk sicher nicht mehr bekommen wegen meines Alters. Da würde ggf. schon ins Gewicht fallen, dass ich bei dieser Rente den vollen Krankenversicherungsbeitrag leisten muss und nicht den halben wie bei der DRV.
Du wirst dann ja zwei verschiedene Renten bekommen. Eine aus der DRV und eine aus dem Versorgungswerk. Wie es sich mit der Krankenversicherung verhält kannst du googlen oder auch hier nachlesen (http://portal.versorgungskammer.de/portal/page/portal/baev/de/aktuelles/krankenversicherung).


Ansonsten kann mir jemand vielleicht eine verläßliche Seite/Ansprechpartner für die Frage nennen? Also jemand, der mit der Beratung kein Eigeninteresse verfolgt (was der Fall wäre, wenn ich bei der DRV oder dem Versorgungswerk anriefe).
Bei der DRV kannst du sogar online einen Termin in deiner Stadt ausmachen und dich dort beraten lassen. Ich habe sie als kompetent und freundlich wahrgenommen. Mit dem Versorgungswerk hatte ich noch keinen Kontakt. Aber bestimmt werden die dich auch informieren.

schmuggelmaeuschen
22.10.2018, 14:45
ansonsten in der Marburger Bund ein guter Ansprechpartner

Borisdiekatze
23.10.2018, 11:20
Danke! Im Marburger Bund bin ich nicht mehr/noch nicht. Darum werde ich mich auch noch kümmern.

Da der Faden nun schon einmal existiert und es vielleicht noch den einen oder anderen gibt, der in solchen Fragen so unbeleckt ist wie ich, hier mal meine Ergebnisse meines Gesprächs mit der DRV:
- ich habe länger als 5 Jahre eingezahlt => Beitragsrückerstattung nicht möglich
- die Beiträge verfallen aber nicht mit Befreiung, sondern ich bekomme auf jeden Fall eine Rente von der DRV
- ich kann zusätzlich bei der DRV freiwillig Beiträge beliebiger Höhe einzahlen, wenn ich möchte: Also auf jeden Fall befreien lassen.
(Ich hatte ehrlich gesagt, nicht gedacht, dass die mir dazu raten, weil die ja ein Interesse daran haben sollten, dass ich bei denen möglichst viel einzahle. War positiv überrascht.)

Miss_H
23.10.2018, 11:43
Das ist jetzt aber irgendwie auch nicht neu, hatte ich auch schon vorher online nachgelesen. Wie es sich mit der KK in der Rente verhält, kannst du übrigens auch bei deiner KK erfahren (falls du da noch weitere Fragen hast).

Borisdiekatze
23.10.2018, 12:28
Danke. Ja gut, kann sein. Das mit den 5 Jahren hatte ich gelesen, dann aber auch wieder einen unbestimmten Hinweis, dass es da auch Ausnahmeregelungen gäbe. Auf freiwillige Einzahlung wäre ich nicht gekommen, deshalb auch nicht dazu gelesen. Und genauso verhielt es sich mit der Auszahlung.

Shizr
23.10.2018, 15:17
- ich kann zusätzlich bei der DRV freiwillig Beiträge beliebiger Höhe einzahlen, wenn ich möchte
Solltest du allerdings bleiben lassen, weil wegen bringt nix.

Wenn du dich tatsächlich dazu entschließt, keine private Rentenversicherung abzuschließen, sondern einen vergleichbaren Betrag zusätzlich in die reguläre Rentenversicherung einzuzahlen (ich bin mir gerade nicht sicher, wo, aber ich möchte wetten, die Diskussion über Pro und Contra dazu gab es im Forum schon), dann zahl in das Versorgungswerk ein, nicht in die DRV.

Im Versorgungswerk wirst du immer mehr Rente pro Euro Einzahlung bekommen. Immer.

Brutus
23.10.2018, 17:17
Der wichtigste Punkt aber ist: Lässt Du Dich nicht befreien, dann zahlt Dein AG 19% (halb/halb AG/AN) an die DRV. Da Du aber Zwangsmitglied bei der ÄV bist, musst Du zusätzlich noch in das Versorgungswerk einzahlen, in NRW z.B. 14%.
==> Damit würdest Du also von Deinem Bruttolohn 23,5% RV-Beiträge abdrücken (9,5% an die DRV und 14% an die ÄV). Und an den Beiträgen für die ÄV würde sich dann nicht mal der AG beteiligen. :-nix

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Angestellte Ärztinnen und Ärzte können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vollständig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der ÄVWL befreien lassen. Sie zahlen den Beitrag an die ÄVWL, den sie bei Nichtbefreiung an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten hätten. Angestellte der deutschen Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See zahlen in solchen Fällen ebenfalls Beiträge wie Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Der Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten ab Tätigkeitsaufnahme bei der ÄVWL gestellt werden. Wird die Drei-Monats-Frist versäumt, spricht die gesetzliche Rentenversicherung die Befreiung erst mit dem Datum des Antragseinganges bei der ÄVWL aus. Somit würde für den Zeitraum ab Tätigkeitsaufnahme bis zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eine doppelte Mitgliedschaft entstehen. Zusätzlich zum Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung wären 14 % der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit an die ÄVWL zu entrichten.

Borisdiekatze
23.10.2018, 21:46
Danke, danke, ich bin in diesem ganzen "Verwaltungskram" immer so schlecht :-blush Ich lasse mich dann also einfach befreien und alles ist gut.

Bender B. Rodriguez
24.10.2018, 05:27
.....

roxolana
24.10.2018, 06:15
Du musst zusätzlich noch die Kriterien bezüglich der Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen.

Pflaume
24.10.2018, 07:57
Und man sollte sich bewusst sein, dass die Bedingungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner, die Höhe der Beitragszahlung oder die Existenz dieser Versicherung überhaupt jederzeit geändert werden kann. Wie etwas heute im Sozialversicherungsrecht geregelt ist, sagt wenig darüber aus, wie es in 30 oder 40 Jahren sein wird.

Sebastian1
24.10.2018, 08:21
Wobei ich mir dieselbe Frage gestellt habe, da das alles auf mich zutrifft: Ich habe >60 Beitragsmonate in der DRV und bin und bleibe freiwillig gesetzlich versichert. Ich frage mich, ob ich dann ein grundsätzliches Anrecht habe (was in der Tat sehr vorteilhaft wäre) oder ob das nur anteilig angerechnet wird.

Miss_H
24.10.2018, 08:30
Ich frage mich, ob ich dann ein grundsätzliches Anrecht habe (was in der Tat sehr vorteilhaft wäre) oder ob das nur anteilig angerechnet wird.
Was heißt hier anteilig?
Auf deine Rente aus der DRV zahlst du 7,3 % plus Zusatzbeitrag
Auf deine Rente aus dem Versorgungswerk zahlst du 14,6 % plus Zusatzbeitrag
Auf sonstige Einkünfte (Kapital, Vermietung/Verpachtung) zahlst du keine Beiträge.
Vorraussetzung ist eine Rente aus der DRV (bekommst du, da >60 Beitragsmonate) und 9/10 des zweiten Abschnitts deiner Berufstätigkeit in der GKV (gehe ich jetzt mal davon aus). So ist zumindest im Moment der Stand der Dinge, wie es aussieht wenn wir mal in Rente gehen weiß niemand.

Muriel
24.10.2018, 08:42
Aber die 14,6% nur bis Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze.

Miss_H
24.10.2018, 09:03
Aber die 14,6% nur bis Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze.
Ich denke schon. Aber ist die Frage, ob man so viel aus dem Versorgungswerk bekommt.

Pflaume
24.10.2018, 10:34
@Sebastian1: So wie Miss_H gesagt hat.
Der entscheidende Unterschied zwischen jmd. mit Anspruch auf Rente aus der DRV (plus Rente aus Versorgungswerk) und jemand mit Anspruch ausschließlich auf Rente aus dem Versorgungswerk ist, dass der DRV-Rentner vom Status her als pflichtversichert gilt, der reine Versorgungswerk-Rentner als freiwillig versichert. Pflichtversicherte zahlen nach derzeitiger Rechtslage Beiträge auf alle Renteneinkünfte, aber nicht auf andere Einkünfte wie z.B. Kapitaleinkünfte. Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf alle Einkünfte, also auch auf Einkünfte aus Kapital, aus Vermietung und Verpachtung usw.

Die DRV legt für ihre Rente die Hälfte der Beiträge dazu, aus allen anderen Renten/Einkünften zahlt man die Beiträge komplett selbst.

Ich bin ziemlich überzeugt, dass, bis ich in Rente gehe, sowieso Beiträge auf jegliche Einkünfte fällig werden, egal ob man in der DRV ist oder nicht, und dass der Beitragssatz inkl. Pflegeversicherung auf über 25% steigen wird. Wahrscheinlich wird auch die Beitragsbemessungsgrenze abgeschafft.

Miss_H
24.10.2018, 10:54
Kann man aber auch nicht wissen wie sich das entwickelt, daher sind das nur Spekulationen.
Die 60 Beitragsmonate kann man auch “über Kinder“ ansammeln. Pro Kind 36 Monate. Und wann man die Monate sammelt ist auch egal. Für die meisten wird es sich lohnen, die Erziehungszeiten anrechnen zu lassen und/oder falls das System weiter so bestehen bleibt später den Mindestbeitrag für die 60 Monate zu zahlen (aktuell 83 €/Monate). Voraussetzung ist natürlich die Mitgliedschaft in der GKV.

roxolana
24.10.2018, 12:15
Muss man die 36 Monate eigentlich zwischen sich und dem Partner aufteilen oder bekommt jedes Elternteil 36 Monate angerechnet?

tragezwerg
24.10.2018, 12:25
Muss man die 36 Monate eigentlich zwischen sich und dem Partner aufteilen oder bekommt jedes Elternteil 36 Monate angerechnet?

Primär die Mutter, wenn man will kann man es aber splitten oder ganz dem Mann übertragen.