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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Versicherungspflichtgrenze - anrechnung der Dienstvergütung?



jogalehrer
14.12.2018, 22:01
Hallo,
Gilt zur bestimmung, ob das Gehalt im Folgejahr voraussichtlich die Versicherungspflichtgrenze überschreiten wird, nur das tarifliche Grundgehalt oder werden auch dienstvergütungen eingerechnet? Wenn ja wie? Orientiert an der Dienstzahl im aktuellen Jahr?

Hat da eventuell hier jemand infos dazu? Danke!

Nessiemoo
15.12.2018, 12:11
Auch die Dienstvergütungen werden eingerechnet, unter anderem durch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers, dass so und so viele Dienste pro Monat fest geplant sind.

Fr.Pelz
15.12.2018, 20:36
Hm, tatsächlich wurde das bei mir nur rückwirkend festgelegt. Aber ja, Dienstvergütung wurde mit einberechnet.

fallenangel30487
18.12.2018, 14:38
Ich habe die Bestätigung vom Arbeitgeber direkt schon zum Berufsanfang erhalten. Die rechnen das mit den Durchschnittlichen Diensten auf Jahr hoch und dann war ich direkt drüber. Bei uns kommt man eigentlich schon mit dem Pool und 1-2 Diensten am Anfang drüber.

jogalehrer
20.06.2019, 19:39
Kleines Update, falls jemand mit einem ähnlichen Problem auf dieses Thema stößt: Mein Arbeitgeber hatte sich wehement geweigert, die Dienstvergütungen auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt anzurechnen, da es eine variable vergütung sei und damit nicht anrechnungsfähig. Man würde nur das grundgehalt zählen.
Erst nach protesten meinerseits, zahlreichen telefonaten mit der leitung der gehaltsabrechnung und berufung auf gerichtsurteile lies mein arbeitgeber die sache anwaltlich prüfen. Mit dem ergebnis, dass die dienstvergütungen eben doch für die pflichtversicherungsgrenze anzurechnen sind.
Dienstvergütungen zählen also definitiv mit, wenn abzusehen ist, dass auch in zukunft dienste geleistet werden.
Falls also jemand einen ähnlich sturen arbeitgeber hat: lasst euch nicht unterkriegen.
Ergebnis für mich ist nun, dass ich rückwirkend zum 1.1.2019 in die pkv wechseln musste, um meine anwartschaft antreten zu können. D.h. Sämtliche dieses jahr entstandenen beiträge und erstattungen müssen nachträglich verrechnet werden, die gkv muss mit der pkv rückwirkend leistungen abrechnen, mein arbeitgeber muss bezahlte gkv beiträge zurückerstatten und rückwirkend den arbeitgeberanteil zur pkv seit januar zahlen. Es ist ein gewaltiges chaos für alle beteiligten entstanden. Warum man die ganze sache seitens meines arbeitgebers so unfassbar kompliziert angegangen ist, ist mir ein rätsel.

Pflaume
20.06.2019, 23:10
Danke für das Update.

tarumo
21.06.2019, 12:24
Die Definition für die Versicherungspflichtgrenze lautet ja auch "Jahresarbeitsentgelt" und da wird kein Unterschied zwischen Grundgehalt und Diensten gemacht. Sieht das Finanzamt ja genauso. Wenn Du aus irgendeinem Grund im Folgejahr keine Dienste mehr machen kannst, dann unterschreitest Du die Grenze ja wieder und mußt zurückwechseln.
Warum beim Vorschreiber sich der AG so angestellt hat, kann vermutlich nur der AG selbst beantworten...normalerweise hat der AG ja Interesse daran, über diesen Umweg die MA in den Diensten "zu halten" und auch ein solides finanzielles Eigen-Interesse, weil die PKV-Prämien und damit die AG-Mitbeteiligung geringer ausfallen.