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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zusatzurlaub bei Nachtarbeitsstunden im Rahmen des Bereitschaftdienstes?



k.style
05.02.2019, 17:58
Servus Kollegen,
Laut TV-Ärzte/VKA steht ab einer Anzahl von NAchtarbeitsstunden (ab 150h) einem Zusatzurlaub zu. Ich habe im Rahmen des Nachtdienstes als Bereitschaft letztes Jahr mehr als 200 Stunden angesammelt. Die Personalverwaltung meinte der Anspruch bestehe "erst ab der "Stunden-Schwelle" von 288". Wer hat Recht? Habt ihr Erfahrung diesbezüglich?
Grüße

WackenDoc
05.02.2019, 18:02
Wie kommt die Personalverwaltung darauf? Haben die irgendeine Rechtsgrundlage dafür?

k.style
05.02.2019, 18:11
Hier der volle Nachricht:
"Wie bereits erwähnt, gibt es den tariflichen Zusatzurlaub bei Bereitschaftsstunden erst ab der "Stunden-Schwelle" von 288. Hier sehen Sie, dass Sie im Jahr 2018 lediglich 252 Stunden erzielt haben, weshalb auf dem Zeitkonto keine zusätzlichen Tage erscheinen.
Die zweite Komponente, bei der Sie Zusatzurlaub erwerben können, ist die Teilnahme an den Nachtdiensten (Nachtdienste der Internisten auf der Intensivstation). Laut unserem System (s. 2 Scan) haben Sie jedoch letztes Jahr keinen "vollen" Nachtdienst auf der Intensivstation abgeleistet.

Aus diesen beiden Gründen, besteht für das Jahr 2018 kein Anspruch aus Zusatzurlaub."

freak1
05.02.2019, 18:37
Im Tarifvertrag steht ganz klar:

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.

Soll dir die Personalverwaltung doch bitte mal diese Schwelle von 288h im Tarifvertrag (oder sonstwo) zeigen.

Ansonsten => Marburger Bund.

davo
05.02.2019, 18:43
150 bezieht sich auf Nachtarbeit, 288 auf Bereitschaftsdienste. Siehe S. 29 von https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/tv-rzte_if_tv-6_vka.pdf

Moorhühnchen
05.02.2019, 18:44
@k.style: bist Du Dir sicher, dass für Dich der TVÄ/VKA gilt?
Ich arbeite an einem kirchlichen Haus, wir werden zwar nach VKA-Tarif bezahlt, aber für so Dinge wie Zusatzurlaub haben wir einen eigenen Tarifvertrag. Auch bei uns erscheinen die 288 Stunden (entspricht ja 32 "Nachdiensten" pro Jahr), aber es gibt eine Abstufung: auch bei 144 Stunden (= 16 Dienste) bekommen wir einen zusätzlichen Urlaubstag, für 288 zwei Zusatztage. Wer mehr Dienste macht, hat keinen weiteren Vorteil, da es nicht mehr als 2 Tage gibt. Zum Glück für mich nicht relevant, da wir nicht so viele Dienste machen - aber für einige Kollegen anderer Abteilungen ärgerlich.

Erkundige Dich also nochmal, welcher TV da bei Euch gilt und dann natürlich Paragraphen durchlesen!!

Edit:
150 bezieht sich auf Nachtarbeit, 288 auf Bereitschaftsdienste. Siehe S. 29 von https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/tv-rzte_if_tv-6_vka.pdf
Ah, okay, das hatte ich grad nicht mehr auf dem Schirm. Trotzdem nachforschen!!

freak1
05.02.2019, 18:47
150 bezieht sich auf Nachtarbeit, 288 auf Bereitschaftsdienste. Siehe S. 29 von https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/tv-rzte_if_tv-6_vka.pdf

Aber dazu zählt doch auch der prozentuale Anteil des nachts abgeleisteten Bereitschaftsdienstes oder?

Also bei Stufe 2 entsprechend 95%?

Autolyse
05.02.2019, 18:55
Soweit kommt's noch...

In der Leitentscheidung 10 AZR 579/09 schreibt das BAG in Randnummer 15: "Bereitschaftsdienst in der Nachtzeit ist in seiner gesamten Dauer nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen, unabhängig davon, in welchen Arbeitsstunden tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde (vgl. BAG 15. Juli 2009 – 5 AZR 867/08 – Rn. 21, AP ArbZG § 6 Nr. 10 = EzA ArbZG § 6 Nr. 7). Für jede Stunde des nächtlichen Bereitschaftsdienstes besteht deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf einen Belastungsausgleich [...]."

Moorhühnchen
09.02.2019, 10:32
So, da sich hier nix mehr getan hat in den letzten Tagen, bin ich doch zum Äußersten gegangen und habe mal wieder in den TVÄ/VKA geschaut:


§ 28 - Zusatzurlaub
(4) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 9 Abs. 3) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der nach Satz 1 geforderten Bereitschaftsdienststunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zu kürzen. 4Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 zu ermitteln.

So wie ich das lese, ist die Sache klar: nach TVÄ/VKA steht Dir der Zusatzurlaub tatsächlich erst ab 288 Stunden Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst zu. Da finde ich doch nett, dass unser TV davon abweicht (siehe Bild).

Daher: Leute, LEST EUREN TARIFVERTRAG!!
Da kommen zum Teil spannende Dinge zutage (auch zu Euren Gunsten)! :-))

Brutus
11.02.2019, 15:50
Genau Moorhühnchen! So ist es bei uns auch. Caritas-Haus.
Ab 288 BD-Stunden von 21-6 Uhr gibt es 2 Tage Zusatzurlaub. Die Abstufung 144 Stunden = 1 Tag haben wir aber nicht.
Allerdings: TZ-Mitarbeiter müssen auch nur ihren Anteil leisten, um in den Genuß der Zusatzurlaube zu kommen. ;-)
Und auch von mir: TV lesen!

Moorhühnchen
11.02.2019, 18:16
Das hatte ich ja letztes Jahr, dass ich nur 31 statt 32 Dienste hatte und im elektronischen Dienstplan deswegen nur 1 Zusatzurlaubstag angezeigt wurde. Mit meinen 85% hätte mir der zweite aber eigentlich zugestanden. Keine Ahnung warum, aber irgendwie hatte ich überhaupt keine Lust, schon wieder mit der Personalabteilung darüber rumzudiskutieren - wurde "anderweitig" gelöst. ;-)