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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 1, A84 / B48 Berufskrankheit



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WackenDoc
09.04.2019, 19:18
"Vermutung" ist in dem Fall schon ein begründeter Verdacht.
Völlig unklar- Beschwerden tauchen ohne Zusammenhang zur Berufstätigkeit auf. Begründeter Verdacht- Beschwerden treten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit auf. So stark begründet muss der Verdacht nicht sein. Und wenn du ein Hautarztverfahren einleitest (was du ja eigentlich nicht machst, wie schon geschrieben), hast du ja auch einen begründeten Verdacht.

Der 202 im SGB VII ist halt das worauf das IMPP hinaus will, auch wenn es in der Praxis oft anders läuft.

In diesen Thread hat sich offenbar eine Antwort verirrt, die zu einer anderen Frage gehört.

Unregistriert
09.04.2019, 19:23
Meldung an Hausarzt ist richtig? Ich brech ab 😂

Unregistriert
09.04.2019, 19:27
https://www.dguv.de/landesverbaende/de/med_reha/hautarztverfahren/index.jsp

Ich finde nach den Infos in dem Link müsste der Hautarztbericht richtig sein. Da steht drin, dass Betriebsärzte und Hautärzte die Anzeige machen dürfen, andere Ärzte sollen zum Hautarzt überweisen.

ARCOS
09.04.2019, 19:40
Meldung an Hausarzt ist richtig? Ich brech ab 😂

Ich hatte auch Hausarzt gelesen, aber da stand wohl "Hautarzt" :-heul

WackenDoc
09.04.2019, 19:46
Du hast recht- jetzt kommt es wohl auf den genauen Text der Frage an:
https://www.dguv.de/medien/inhalt/versicherung/berufskrankheiten/hauterkrankungen/dguv_hautarztverfahren.pdf
Wenn es unklar ist und Hoffnung auf Besserung besteht, dann Hautarztverfahren mittels F2900. Wenn der Verdacht auf BK besteht, dann BK-Meldung.

Unregistriert
09.04.2019, 19:50
Meiner Meinung nach ist die Frage so formuliert, dass man eine berufliche Ursache bereits vermutet und nun eine Maßnahme ergreift.

Unregistriert92
09.04.2019, 19:50
Vielen Dank für die ausführlichen Rückmeldungen!

In der Fallbeschreibung selber gab es u.a. folgende Hinweise: zunehmende Beschwerden seit drei Wochen, er habe Heuschnupfen, sei homosexuell mit wechselnden Partnern, beruflich Lagerarbeiter. In den folgenden Fragen dann: was spräche für eine toxisches Ekzem. was wäre bei Tinea, was wäre bei Psoriasis, was wäre bei Syphilis usw.? Schließlich: "Falls man bei den Befunden eine berufliche Ursache vermuten würde, wäre welche der im Folgenden genannten Maßnahmen zunächst am ehesten geboten?" --- daher meine Formulierung, es war von einer Vermutung die Rede, nicht von einem begründeten Verdacht.

Cheers

ARCOS
09.04.2019, 19:59
Wofür lern ich eig Arbeitsmedizin wenn dann solch Spezialkram dran kommt :(

WackenDoc
09.04.2019, 20:03
Damit du das Fach hassen lernst. Hält die Konkurrenz überschaubar.
Ne, keine Ahnung. Ich fände es auch besser, wenn in diesen Nischenfächer eher die relevanten Sachen gefragt werden würden (Wobei ich mind. einen Gewerbearzt kenne, der genau diese Fragestellung als relevant ansehen würde).

Ich kann euch aber echt beruhigen. In der Realität führen mehrere Weg nach Rom. Die zuständige BG wird euch nicht den Kopf abreissen, wenn ihr ne BK-Meldung macht und die meisten Patienten bekommen mit dem Hinweis "Hautarztverfahren" auch ohne das Formular schnell einen Termin beim Dermatologen.

Unregistriert
10.04.2019, 06:36
Bei einem Kontaktekzem würde ich schon erwarten dass es sich bessern kann und man versuchen sollte Maßnahmen zu ergreifen, damit der Patient mit dem Auslöser nicht mehr in Kontakt kommt. Bei dem Patienten im Fall könnten es zB Handschuhe als Lagerarbeiter gewesen sein, da gibt es doch bestimmt Möglichkeiten die zu wechseln. Ich werde dem IMPP auf jeden Fall schreiben, ich finde dass Hautarztverfahren einen Punkt geben muss. Dann sollen sie eben beides als richtig werten...

Spood
10.04.2019, 06:40
Also offenbar wurde die Antwort des Hautarztberichts auch von den Experten als richtig erachtet. Zumindest wird es bei mir so angezeigt

Elz
10.04.2019, 08:13
Schon bei Verdacht auf eine Berufserkrankung ist eine Anzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erforderlich und sogar gesetzlich vorgeschrieben. Wenn die zuständige Berufsgenossenschaft nicht ermittelt werden kann, muss eine Meldung an den Staatlichen Gewerbearzt erfolgen. Hierbei ist allein der Verdacht meldepflichtig. Die BG veranlasst dann die weitere Diagnostik und gibt gegebenenfalls ein dermatologisches Gutachten in Auftrag.

Unregistriert
10.04.2019, 14:03
Stimmt, das hab ich noch gar nicht gesehen, kann es sein, dass die Experten die Antwort umgeändert haben?

WackenDoc
10.04.2019, 15:30
Ähm- ihr habt aber schon den Diskussionsverlauf mitbekommen. Ich habe mich offenbar geirrt und nicht dran gedacht, dass es für nicht-Haut- und nicht- Betriebsärzte einen Sonderweg gibt. Nämlich den über das Hautarztverfahren, nicht den über die BK-Meldung. Die Antwort ist offenbar richtig, da es sich wohl nicht um eine zum jetzigen Zeitpunkt so schwerwiegende Erkrankung handelt, dass die Berufsaufgabe notwendig wäre.

Ja, man würde zum Handschuhwechsel und besserer Hautpflege raten.Und dann geht die Suche nach dem Allergen los. Man würde mit den Handschuhbestandteilen anfangen und typische Stoffe mit denen er sonst kontakt hat. Evtl hat er auch nur ein Probelm mit Feuchtarbeit oder gar ienen Pilz.

Typisch ist aber auch, dass das nicht so perakut beginnt, dass man da in Panik verfallen müsste.

Mederer93
13.04.2019, 16:06
Ich bin jetzt mal sehr pingelig und behaupte man kann diese Frage nicht beantworten. In der Angabe steht, der Patient kommt in die Sprechstunde (aber was für eine Praxis ist das?)

Ein Dermatologe/Arbeitsmediziner könnte sofort das Hautarztverfahren wie es die Unfallversicherung nennt einleiten und den Verdacht auf eine Berufskrankheit melden. In einer anderen Praxis müsste man den Patienten wirklich zu einem Hautarzt schicken.

Aber ich kann nicht wissen, was mit "Sprechstunde" gemeint sein soll.

WackenDoc
13.04.2019, 16:39
Hautarztverfahren ist so oder so richtig.
Haut- oder Betriebsartz mit F6050- Hautarztbericht bzw. F6060-Gefährdungsbericht
. Oder als Nicht-Haut- oder Betriebsartz mit F2900 über den Hautarzt.

Und nein, man geht nicht davon aus, dass du Haut- oder Betriebsarzt bist wenn das nicht angegeben ist.

Das Hautarztverfahren wird unter Verwendung des Formtextes F 6050 "Hautarztbericht –Einleitung Hautarztverfahren/Stellungnahme Prävention" [31] eingeleitetdurch Hautärztinnen und Hautärzte oder Werks-und Betriebsärzte und -ärztinnen. Letztgenannte müssen die Ge-bietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen und können eine arbeitsbedingte Hauterkrankung auch über den Betriebsärztlichen Gefährdungs-bericht Haut (F6060) an den Unfallversicherungsträger melden. Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen stellen Erkrankte unter Verwendung des Formtextes F 2900 [31] bei einem Hautarzt oder einerHautärztin vor.
(Ist aus der Veröffentlichung der DGUV die schon verlinkt war)

Ja, du stellst den Patienten mittels des F2900 bei einem Hautarzt vor.

Den Verdacht auf BK kannst du unabhängigkeit bei schwerwiegendem Befund der auch unter ausschöpfung aller Maßnahmen die Aufgabe des Berufs bedeutet melden.

Aber ich glaube DIE FRage werde ich im Zweifel in MEINER Prüfung nicht falsch machen.

Hannah Madeleine
16.04.2019, 08:30
Leute wichtig!!!!!

scheinbar sind zuletzt nicht alle angefochtenen Fragen erfolgreich ans IMPP übermittelt worden.
Bitte über dieses Formular und dann umgehende Bestätigungs-Mail erhalten, ansonsten hat es nicht geklappt und müsste wiederholt werden.

https://www.impp.de/pruefungen/allge...ommentare.html