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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 1, A84 / B48 Berufskrankheit



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Unregistriert92
09.04.2019, 15:51
Hallo,

zur Frage, was am ehesten geboten ist, falls man eine berufliche Ursache der Hautbefunde vermuten würde: (A) Anzeige einer Berufskrankheit wird hier als richtig gewertet.

Jedoch ist hier lediglich die Rede von einer Vermutung, nicht von einem "begründeten Verdacht". Außerdem dachte ich, dass bei Hauterkrankungen zunächst ein Hautarztverfahren eingeleitet wird, und dass der Berufsdermatologe dann die Meldung übernimmt? Siehe auch:

"Wenn Versicherte wegen krankhafter Hauterscheinungen eine Arztpraxis aufsuchen und die Krankheitsursache wird in der beruflichen Tätigkeit vermutet, sollte dieser Verdacht dermatologisch überprüft werden. Sofern noch nicht geschehen, erfolgt die Überweisung an eine Hautärztin oder einen Hautarzt. Bestätigt sich der Verdacht, informieren diese die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. " (https://www.dguv.de/landesverbaende/de/med_reha/hautarztverfahren/index.jsp)

Unregistriert
09.04.2019, 16:19
Das dachte ich auch, und war dann etwas enttäuscht als die Experten das nicht auch gewählt haben :(

Unregistriert
09.04.2019, 16:23
Amboss sagt:
"Ärzte, Zahnärzte (§ 202 SGB VII) und Arbeitgeber sind verpflichtet, bereits den Verdacht auf das Vorliegen einer BK den Unfallversicherungsträgern anzuzeigen"

Die Antwort ist denke ich schon richtig so beantwortet.

Unregistriert
09.04.2019, 16:26
Hallo, Sohn eines Hautarztes hier,

Papa sagt auch, bei Kontaktekzem (was es seiner Meinung nach ist) und verdacht auf berufliche Ursache wird erstmal ein Hautarztkonsil gemacht. Zitat "Ganz sicher E."
Meine Begründung: Bloß weil der auf der Arbeit mit einem Stoff auf den er allergisch ist (zum ersten Mal) in Kontakt kommt, ist das je keine Berufskrankheit.

Denmasterflex
09.04.2019, 16:26
Hallo,

zur Frage, was am ehesten geboten ist, falls man eine berufliche Ursache der Hautbefunde vermuten würde: (A) Anzeige einer Berufskrankheit wird hier als richtig gewertet.

Jedoch ist hier lediglich die Rede von einer Vermutung, nicht von einem "begründeten Verdacht". Außerdem dachte ich, dass bei Hauterkrankungen zunächst ein Hautarztverfahren eingeleitet wird, und dass der Berufsdermatologe dann die Meldung übernimmt? Siehe auch:

"Wenn Versicherte wegen krankhafter Hauterscheinungen eine Arztpraxis aufsuchen und die Krankheitsursache wird in der beruflichen Tätigkeit vermutet, sollte dieser Verdacht dermatologisch überprüft werden. Sofern noch nicht geschehen, erfolgt die Überweisung an eine Hautärztin oder einen Hautarzt. Bestätigt sich der Verdacht, informieren diese die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. " (https://www.dguv.de/landesverbaende/de/med_reha/hautarztverfahren/index.jsp)

Der Weg, den du beschreibst, wird gegangen, wenn man der Berufsgenossenschaft/Unfallkasse einen bestätigten Verdacht/Diagnose mitteilen möchte. Das hat aber nichts damit zu tun, dass man auch Vermutungen/Verdachtsfälle usw. ebenfalls sofort anzeigen muss, auch ohne Bestätigung. So habe ich das gelernt und verstanden, weiß nicht, ob das stimmt.

s4oksama
09.04.2019, 16:37
Bereits die Möglichkeit (!) einer dermatologischen Berufskrankheit wird gemeldet; allerdings hatte ich auch gedacht, dass hierbei zunächst ein Hautarztverfahren eingeleitet wird.

Das Ganze wird aber noch diffuser, wenn man bedenkt, dass nur ein Hautarzt das Verfahren einleiten kann und dann den Verdacht einer Berufserkrankung ausspricht.

Oder anders gesagt: Ich habe keinen Plan ;)

Unregistriert
09.04.2019, 16:50
Ich erinnere mich aus eigener Erfahrung mit dem Hautarztverfahren:

Die Möglichkeit einer Hauterkrankung: Einleitung des Hautarztverfahrens und dann von den Ergebnissen abhängig, wie es weiter geht.

Unregistriert
09.04.2019, 16:57
Ich hab mich jetzt bisschen in das Thema eingelesen und denke Hautarztbericht ist definitiv sicher. Bei Hautkrankheiten soll bei jeglichem Verdacht auf eine Assoziation ein Hautarztbericht veranlasst werden. Der Hautarzt entscheidet dann ob eine BK Anzeige gemacht wird, dafür muss es aber begründeten Verdacht geben, nicht „nur“ jeglichen Verdacht. Der Sinn ist wohl, dass Hautkrankheiten durch richtige Pflege/Therapie verhindert werden sollen, bevor sie chronifizieren und der Pat. seinen Beruf aufgeben muss.

Bonnerin
09.04.2019, 17:00
Ich habe selbst auch das Hautarztverfahren genommen und wenn ich das hier im Altmeyer richtig lese ist das auch die richtigere Antwort:

https://www.enzyklopaedie-dermatologie.de/allergologie/hautarztverfahren-1670

Hautarztverfahren zur Überprüfung der Möglichkeit, und wenn sich das bestätigt, dann kommt die begründete Meldung.

WackenDoc
09.04.2019, 17:10
Ich bin ja in der Weiterbildung zur Betriebsärztin:
Ja, auch schon die Möglichkeit ist zu melden. die zuständige BG/Unfallkasse schickt den Versicherten dann für das Hautarztverfahren zum Dermatologen. Dieser meldet dann wiederum an die BG.

ABER: Es gibt auch die Möglichkeit den Patienten direkt zum Hautarzt zu schicken. Problematik ist dabei aber immer wieder die Terminfindung und die Abrechnung des ersten Kontaktes.
In der Praxis hängt es von den örtlichen Gegebenheiten ab, welcher Weg zielführender ist.
Wir schicken in der Regel den Versicherten zum Hautarzt und sagen ihm dass er sagen soll, dass der Verdacht auf beruflich bedingtes problem besteht.

Also "Verdachtsmeldung" ist der rechtlich korrekte Weg. Der Weg direkt über den Hautarzt ist ein praktikabler.

Edit: Leider prüft das IMPP hier mal wieder völlig an der Praxis und dem was der normale Arzt über BKs wissen soll, vorbei

WackenDoc
09.04.2019, 17:12
Noch ein Nebenaspekt: In den meisten Fällen kommt keine echte Berufskrankheit bei raus, weil die §3-Maßnahmen reichen und der Versicherte seine Tätigkeit nicht aufgeben muss/will.

Unregistriert
09.04.2019, 17:20
Aber wer zeigt dann letztendlich die Berufskrankheit an? Der Hautarzt nachdem dem er den Hautarztbericht erstellt hat und es für nötig erhält, oder schon der Hausarzt davor der die Situation gemeldet hat?
Ich finde online auch überall die Info, dass zuerst der Hautarztbericht kommt, und er dann die BK anzeigt.

Bonnerin
09.04.2019, 17:36
@Wacken: Danke für die Perspektive aus der Praxis!

Ich glaube, man könnte es aber durchaus hinkriegen, dass beide Antwortmöglichkeiten als richtig durchgehen, wenn die halt schon so ineinander verzahnt sind - und vor allem, weil es ja auch sehr selten zur Anerkennung ect. kommt sondern das Hautarztverfahren als wichtigster Zwischenschritt oft die Arbeitsunfähigkeit stoppen kann.

WackenDoc
09.04.2019, 17:47
Das Verfahren ist schon sehr wichtig und es ist sicher richtig, dass "Hautarztverfahren" bekannt ist und geprüft wird. In der Kombination ist es halt unglücklich. Das Hautarztverfahren ist quasi ab dann wenn der Patient beim hautarzt ist. Das ist für den Hautarzt auch mit besonderen Berichten und Wiedervorstellungen des Patienten verbunden.
Zum Hautarzt kommt der Versicherte so oder so. Bei uns bestehen die Maßnahmen aus einer Mischung aus hautärztlicher Behandlung (z.B. Verordnung von speziellen Cremes) und betriebsärztlicher Betreuung (z.B. die normalen Pflegecremes, Handschuhberatung, Arbeitsplatz- und Hautschutzberatung etc.). Wir sind aber ein Sonderfall, weil wir direkt zur BG gehören.

Für die, die vielleicht mal in Zukunft danach gefragt werden: Haut-BK-Meldungen sind die häufigsten unter den Meldungen (einfach weil jedes Hautarztverfahren eine Meldung bedeutet- egal über welchen Weg, oft meldet sich der versicherte ja direkt beim Hausarzt wegen irgendwelchen Problemen) mit sehr niedriger Anerkennungsrate. In die §3-Maßnahmen kommen aber- je nach BG- sehr viele.

Unregistriert
09.04.2019, 17:52
Das Verfahren ist schon sehr wichtig und es ist sicher richtig, dass "Hautarztverfahren" bekannt ist und geprüft wird. In der Kombination ist es halt unglücklich. Das Hautarztverfahren ist quasi ab dann wenn der Patient beim hautarzt ist. Das ist für den Hautarzt auch mit besonderen Berichten und Wiedervorstellungen des Patienten verbunden.
Zum Hautarzt kommt der Versicherte so oder so. Bei uns bestehen die Maßnahmen aus einer Mischung aus hautärztlicher Behandlung (z.B. Verordnung von speziellen Cremes) und betriebsärztlicher Betreuung (z.B. die normalen Pflegecremes, Handschuhberatung, Arbeitsplatz- und Hautschutzberatung etc.). Wir sind aber ein Sonderfall, weil wir direkt zur BG gehören.

Für die, die vielleicht mal in Zukunft danach gefragt werden: Haut-BK-Meldungen sind die häufigsten unter den Meldungen (einfach weil jedes Hautarztverfahren eine Meldung bedeutet- egal über welchen Weg, oft meldet sich der versicherte ja direkt beim Hausarzt wegen irgendwelchen Problemen) mit sehr niedriger Anerkennungsrate. In die §3-Maßnahmen kommen aber- je nach BG- sehr viele.

Ab wann kann man es denn als Berufskrankheitanzeige bezeichnen? Wenn der Hautarzt einen begründeten Verdacht hat? Oder auch schon wenn der Hausarzt etwas vermutet? In den Arbeitsmedizin Fragen meiner Uni war immer Veranlassung eines Hautarztberichts richtig, deswegen habe ich es hier automatisch auch gewählt....

WackenDoc
09.04.2019, 18:21
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__202.html
Begründeter Verdacht.
Dazu reicht schon die Anamnese "wird bei der Arbeit schlimmer, ist im Urlaub besser".

Dann hat du nach SGB 7 die Pflicht an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.

Darauf will das IMPP wohl hinaus. Die direkte Verweisung an den Hautarzt ist da nicht vorgesehen, wird in der Praxis aber durchaus gemacht.

DU veranlasst ja auch nicht den Hautarztbericht. Das macht die BG (die bekommen die Verdachtanzeige und wollen vom Hautarzt wissen, ob es beruflich ist oder nicht) oder du schickst oder überweist den Patienten zum Hautarzt weil du dir nicht sicher bist und einen Befund weiter abgeklärt haben willst.

Unregistriert
09.04.2019, 18:25
In der Frage ist aber nicht von begründetem Verdacht die Rede, sondern von einer Vermutung, die nicht weiter begründet wird

Unregistriert
09.04.2019, 19:00
Die "Unverzüglichlichkeit" wird in §121 I S. 1 BGB legaldefiniert. Hierbei ist ein Handeln dann unverzüglich, wenn es "ohne schuldhaftes Zögern" einen Kausalverlauf in Gang setzt. Dabei ist der Rechtsbegriff unbestimmt, das heißt die Unverzüglichkeit ist setzt keine wirksame Frist. Viel mehr bemisst sich die Unverzüglichkeit nach den Umständen des Einzelfalls und erlaubt dem Handelnden eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit (Vergleiche hierzu: BGH Urteil vom 24.01.2008, Az.: VII ZR 17/07).

expredator
09.04.2019, 19:06
Die "Unverzüglichlichkeit" wird in §121 I S. 1 BGB legaldefiniert. Hierbei ist ein Handeln dann unverzüglich, wenn es "ohne schuldhaftes Zögern" einen Kausalverlauf in Gang setzt. Dabei ist der Rechtsbegriff unbestimmt, das heißt die Unverzüglichkeit ist setzt keine wirksame Frist. Viel mehr bemisst sich die Unverzüglichkeit nach den Umständen des Einzelfalls und erlaubt dem Handelnden eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit (Vergleiche hierzu: BGH Urteil vom 24.01.2008, Az.: VII ZR 17/07).

langsam, wir sind hier nur einfache mediziner.....

Unregistriert
09.04.2019, 19:06
Wofür lern ich überhaupt habe ich nach diesem Examen festgestellt 😂😂😂
Habe A gewählt. Total selbstsicher. Anscheinend total daneben.