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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag1 A15/B28 Case reports



Unregistriert
09.04.2019, 19:50
Hallo zusammen,

Daten, die wirksam anonymisiert sind, fallen nicht unter die Datenschutzverordnung. Deshalb müsste eigentlich auch Antwort D richtig sein, oder sehe ich das falsch?

Unregistriert
09.04.2019, 20:16
Fraglich ist dann aber, ob eine solche wirksame Anonymisierung im Rahmen eines case reports zu einer seltenen Krankheit - ergo einer Krankheit, die nur wenige Menschen betrifft - überhaupt möglich ist. Zweit-Studenten Jura vor ;)

Unregistriert
09.04.2019, 20:19
Nein da seltene Erkrankungen teils so selten sind, dass ein Fallbericht aus z.b. Buxtehude trotz Anonymisierung auf einen bestimmten Patienten schließen lassen kann ;)

Bonnerin
09.04.2019, 20:21
Ich habe kurz überlegt, D zu nehmen, mich allerdings in der Frage dagegen entschieden.

Das Problem war für mich, dass sie explizit nach seltenen Krankheiten gefragt haben. Wenn man da nur 2 Fälle im Jahrzehnt hat kann man aus den Angaben glaube ich immer noch Rückschlüsse auf die Person ziehen, selbst wenn die personenbezogenen Daten fehlen.

Unregistriert
10.04.2019, 15:47
Wenn Anonymisierung von Daten nicht möglich ist, dann sind sie natürlich nicht anonymisiert. Aber die Frage war ja nicht, ob die Daten anonymisierbar sind. Unter der Voraussetzung, dass sie anonymisiert sind, benötigt man keine Einwilligung. Und das gibt Antwort D ja wieder.
Kann man sicherlich diskutieren, aber eindeutig ist die Fragestellung nicht.