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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verklagt/Approbation aberkannt - wer kennt Präzedenzfälle?



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Mr. Pink online
01.05.2019, 19:11
Das hat ja keiner gesagt, aber zur Thematik gibts ja ne relativ kurze Leitlinie die 99,9 % aller Unklarheiten zum Thema ausräumt.

Laut Leitlinie muss bei jeder unklaren Todesursache der Leiter der Abteilung selbst die Leichenschau durchführen und die Polizei informieren. :D Ich bin mal gespannt, was der Chefarzt sagt, wenn er dafür nachts aus dem Bett geklingelt wird.

wurstbrot1337
01.05.2019, 19:22
Unsorgfältig (absichtlich oder unabsichtlich) ausgeführte Leichenschauen können anscheinend sehr wohl als Straftat gewertet werden, die im dümmsten Fall zum Entzug der Approbation führen kann. Hier ein Fall aus einer Präsentation der Rechtsmedizin am UKE:

"Der angeklagte Arzt wurde zu einer leblos im Badezimmer gefundenen
70jährigen Frau gerufen, die von den Angehörigen ins Wohnzimmer
gebracht worden war. Es herrschte Dämmerung, und die
Deckenbeleuchtung des Wohnzimmers war eingeschaltet.
• Der Angeklagte untersuchte die Frau, fand keinerlei Atemtätigkeit,
keinen Puls, keine Pupillenreaktion. Er öffnete die Kleidung im Bereich
des Brustkorbs und horchte ab. Im Nackenbereich stellte er wohl seiner
Ansicht nach unauffällige Totenflecke fest. Der Leichnam wurde nicht
entkleidet.
• Todesbescheinigung gab der Arzt an, die Frau sei an einer natürlichen
Todesursache (Herz- Kreislauf- Versagen) gestorben. Im Haus der Verstorbenen wurde mit Öfen geheizt.
• Wenig später wurde die Tochter der Frau ebenfalls leblos im
Badezimmer gefunden. Jetzt stellte sich heraus, dass beide tatsächlich
an einer Kohlenmonoxidvergiftung gestorben waren. Der CO- Gehalt
bei der Tochter betrug 68%.
• Die hierauf hinweisenden hellroten Totenflecken hatte der angeklagte
Arzt nicht sehen können, da er den Leichnam nicht entkleidet hatte. Bei
ordnungsgemäßer Durchführung der Leichenschau wäre der Tod der
Tochter vermieden worden
• Verurteilung zu Geldstrafe, fahrlässige Tötung
• AG Wennigsen NJW 1989) "

Das war natürlich schon ziemlich fahrlässig. Aber ich glaub jeder Arzt hätte möglicherweise in so eine Situation kommen können. Man stelle sich vor, man müsse eine Leichenschau durchführen an einem Patienten, den man gar nicht kennt, sieht die eindeutigen Todeszeichen und denkt sich: naja klare Todeszeichen, wieso noch die Unterhose ausziehen?/bin eh total im Stress, keine Zeit etc.
Eine Leichenschau würde ich daher nicht auf die leichte Schulter nehmen und im Zweifelsfall immer ungeklärte Todesursache angeben. Weil andersrum ist es rechtlich keine Straftat

Coxy-Baby
01.05.2019, 19:40
Laut Leitlinie muss bei jeder unklaren Todesursache der Leiter der Abteilung selbst die Leichenschau durchführen und die Polizei informieren. :D Ich bin mal gespannt, was der Chefarzt sagt, wenn er dafür nachts aus dem Bett geklingelt wird.

Wo steht das?

Ich zitiere jetzt mal aus der Leitlinie:

Empfehlung zum Vorgehen bei iatrogenen Todesfällen in der Klinik:Leiter der Abteilung nimmt die Leichenschau selbst vor und benachrichtigt diePolizei und übernimmt die Sachverhaltsschilderung.Bei unklaren Todesfällen in der Klinik ist aus Erfahrung

Mr. Pink online
01.05.2019, 19:47
Da lässt einem die Leitlinie Deutungsspielraum. Jeder Todesfall unter bspw. laufender Injektion ist potentiell "iatrogen" und damit als unklar zu deklarieren.

Coxy-Baby
01.05.2019, 19:49
Na wenn du meinst....

Mr. Pink online
01.05.2019, 19:59
Na wenn du meinst....

Das meint die Leitlinie ;)

anignu
01.05.2019, 22:45
Die Diskussion ist bereits seit 5 Seiten ganz weit weg vom Thema "Approbation aberkannt".

@Jukka666: ich hab ein Problem mit "grundsätzlichen" Ansichten wie "ich stelle grundsätzlich keine Scheine aus über mir fremde Patienten.". Es gibt einfach sehr viele unterschiedliche Konstellationen und prinzipiell ist man als Arzt zur Leichenschau verpflichtet. Einfach weil man Arzt ist. Nicht weil man in der und der Abteilung arbeitet. Also hat man eine Leichenschau zu machen und die Arbeit nicht auf die Kollegen am nächsten Tag zu schieben...

@escitalopram: und ich teile die Ansicht von Jukka666 dass man niemals vorschnell urteilen sollte über Verläufe die man nicht kennt. In der aktuellen Zeit von Personalmangel und Arbeitsverdichtung kombiniert mit einem teil sehr unterschiedlichem Niveau an Wissen/Fähigkeiten kommt es gerne zu Missverständnissen und immer wieder zu Fehlern. Und bei der Bewertung solcher Fehler muss man unglaublich vorsichtig sein. Und gegenüber Patienten noch viel mehr. Auch wenn man zum Beispiel als Chirurg der Meinung ist dass ein anderer Chirurg da irgendwas komisches bis Mist gemacht hat. Man war nicht bei der OP dabei, man kennt die Gründe für manche Entscheidungen nicht etc.
Mit unterschiedlichem Niveau meine ich so Sachen wie dass der eine Arzt selbstverständlich manche Dinge erwartet und daher gar nicht kommuniziert, der andere Arzt das aber dann nicht macht weil wurde ja nicht gesagt...

escitalopram
02.05.2019, 07:52
@escitalopram: und ich teile die Ansicht von Jukka666 dass man niemals vorschnell urteilen sollte über Verläufe die man nicht kennt. In der aktuellen Zeit von Personalmangel und Arbeitsverdichtung kombiniert mit einem teil sehr unterschiedlichem Niveau an Wissen/Fähigkeiten kommt es gerne zu Missverständnissen und immer wieder zu Fehlern. Und bei der Bewertung solcher Fehler muss man unglaublich vorsichtig sein. Und gegenüber Patienten noch viel mehr. Auch wenn man zum Beispiel als Chirurg der Meinung ist dass ein anderer Chirurg da irgendwas komisches bis Mist gemacht hat. Man war nicht bei der OP dabei, man kennt die Gründe für manche Entscheidungen nicht etc.
Mit unterschiedlichem Niveau meine ich so Sachen wie dass der eine Arzt selbstverständlich manche Dinge erwartet und daher gar nicht kommuniziert, der andere Arzt das aber dann nicht macht weil wurde ja nicht gesagt...

Das ist mir vollkommen klar. Im Nachhinein ist man immer schlauer. Auch war es nicht mein Ziel, den OA als dumm, unfähig o. Ä. darzustellen. Ich habe großen Respekt vor der Arbeit, die Chirurgen und Anästhesisten leisten.

Und ja, ich werde auch Fehler machen und ich lerne gerne aus ihnen. Klar kennen wir die genaue Situation nicht. Aber einen Bedside-Test nicht durchzuführen und die Patientendaten nicht abzugleichen, ist ein extrem schwerwiegender Fehler und für mich keineswegs durch Personalmangel etc. zu rechtfertigen. Ich will nicht über die Hintergründe spekulieren, aber es ist einfach extrem schade. Du schreibst ja hier über Personalmangel, Stress etc. - aber man könnte ja auch andere Motive gehabt haben, von wegen Prognose eh infaust, jetzt keinen Bock etc. Behaupte ich nicht, aber möglich ist es - und gar nicht mal so unplausibel. Und da gilt auch dein Argument: Wir können es nicht wissen. :-nix

Trendafil
02.05.2019, 08:26
Bei uns an der Uni haben uns die Transfusionsmediziner eingepflegt, dass falsch angehängte Blutprodukte, sehr schnell zum Approbationsverlust führen können. Es gab wohl auch 2 Fälle, die leider sehr dramatisch verliefen.

Das mit der Leichenschau allerdings - kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen. Dazu würde ich auch gerne das Protokoll lesen. Stelle die Vermutung in den Raum, dass da definitiv mehr im Argen lag.

Nessiemoo
02.05.2019, 09:29
Uns wurde mal in Rechtsmedizin als Lern-Horrorstory erzählt, dass bei so einer ähnlichen Geschichte (alte Frau mit dekompensierte Herzinsuffizenz, im Krankenhaus schon halb erwartet vestorben, Leichenschau durch übermüdeten Assi nachts durchgeführt mit naja, was soll da groß passiert sein) wurde dann kurz vor Verbrennung der Leiche doch ein Messer im Rücken gefunden.

wurstbrot1337
02.05.2019, 10:04
Das mit der Leichenschau allerdings - kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen. Dazu würde ich auch gerne das Protokoll lesen. Stelle die Vermutung in den Raum, dass da definitiv mehr im Argen lag.

Das Urteil vom AG Wennigsen ist natürlich ein Extremfall, in wahrscheinlich 99,99% der Fälle geht die Sache glimpflich aus und es verstirbt keiner, weil man eine falsche Todesart angibt. Aber das Urteil für mich ist klar verständlich in Falle der CO-Vergiftung: Der Arzt hat damals fahrlässig gehandelt, indem er entgegen der Vorschriften die Tote nicht vollständig entkleidet hat, als Konsequenz seiner fahrlässigen Handlung ist ein Mensch zu Tode gekommen. Für mich also nachvollziehbar, dass das Gericht ihn wegen fahrlässiger Tötung schuldig spricht, welches Urteil hätten sie sonst sprechen sollen? Frei sprechen geht wohl kaum, für eine andere Straftat hätten sie ihn wohl auch nicht belangen können (Körperverletzung oder so).

Hab mal in einem Rechtsmedizin-Lehrbuch nachgeschaut und dort steht:
"Die falsche Qualifikation der Todesart kann vor allem in jenen Fällen zu gravierenden rechtlichen Konsequenzen führen, in denen statt eines nichtnatürlichen Todes ein natürlicher Tod bescheinigt wird. [...]
Es wird ein natürlicher Tod bescheinigt, weil sich infolge mangelhafter Untersuchung des Leichnams keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod ergeben haben. Sollten sich dann - etwa im Rahmen einer zweiten Leichenschau vor Kremation - doch Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod finden, so muss der verantwortliche Leichenschauarzt zumindest mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen. In Extremfällen ist auch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, § 222, denkbar, wenn infolge nicht erkannter Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod ein weiterer Mensch unter den gleichen Umständen sein Leben verliert." (Quelle:Rechtsmedizin: Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung, Burkhard Madea Springer-Verlag, 24.11.2014 - 942 Seiten)

Also zusammengefasst: wenn man bei der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnatürliche Todesart übersieht, weil man mangelhaft gearbeitet hat, und dadurch ein Mensch unter den gleichen Umständen stirbt wie der Verstorbene, an dem man die Leichenschau durchgeführt hat, kann man im schlimmsten Fall für eine fahrlässige Tötung belangt werden.
Darunter fällt der Fall vom AG Wennigsen, aber auch andere Fälle wären sicher denkbar. Nehmen wir mal die Horrorgeschichte mit dem übersehenem Messer im Rücken, was wenn ich das übersehe und dadurch der Täter unbehelligt weitermachen kann und sagen wir mal nun den Sohn der Verstorbenen nun mit dem Messer umbringt?

Jukka666
02.05.2019, 10:33
Hach, deshalb mag ich dieses Forum: man kann für den Alltag so viel mitnehmen.. :-)

Pflaume
02.05.2019, 10:50
Hatte gestern 24h-Dienst und stoße jetzt erst dazu, so dass wurstbrot das entscheidende Beispiel von 1989 schon gebracht hat: Die Frau, die an Kohlenmonoxid-Vergiftung gestorben ist und wo der Leichenschau durchführende Arzt das nicht gemerkt hat, *weil* - und das ist das Entscheidende - er nachgewiesenermaßen die Leiche bei der Leichenschau nicht vollständig entkleidet hat.

Hier liegt die Krux begraben: Man darf als Arzt einen Fehler machen, man darf mal was übersehen, man darf was falsch beurteilen, man darf auch einfach mal was vergessen. Strafrechtlich bewegt man sich damit üblicherweise im Bereich der Fahrlässigkeit, berufsrechtlich bewegt man sich üblicherweise im Bereich des fahrlässigen Verstoßes gegen die im §2 der Muster-Berufsordnung niedergeschriebenen Berufspflichten (allgemeine Sorgfalt, Einhaltung von Behandlungsstandards etc.). All das führt nicht zum Entzug zur Approbation, zumindest kenne ich keinen entsprechenden Fall.

Die Approbation ist weg bei nachweislich *vorsätzlichem* Verstoß gegen die Berufsordnung, bei *vorsätzlichem* Verstoß gegen basale Behandlungsstandards, bei *vorsätzlichem* Verstoß gegen sonstige wichtige Vorschriften.

Aus meiner Zeit in der Rechtsmedizin weiß ich noch, dass der Entzug der Approbation als Arzt aufgrund eines Ereignisses aus der ärztlichen Tätigkeit heraus äußerst selten ist, eine absolute Rarität. Das geschieht deutschlandweit meines Wissens weniger als einmal pro Jahr. Insgesamt ist der Entzug der ärztlichen Approbation selten. *Wenn* es geschieht, dann ist die Ursache aber üblicherweise Krankheit (Sucht o.ä.) oder ein Verstoß, der nichts mit der rein fachlich-medizinischen Behandlung eines Patienten zu tun hat, sondern insgesamt Zweifel an der ethischen Eignung zur ärztlichen Tätigkeit weckt. Steuerhinterziehung wurde schon genannt, Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder andere Delikte aus dem Bereich Körperverletzung sind denke ich nachvollziehbare Gründe, bei anderen schweren Straftaten wäre es auch denkbar, wobei es grundsätzlich natürlich immer auf die jeweilige Fallkonstellation ankommt. Auch da verliert man die Approbation nicht "einfach so". Ich kenne mehrere Fälle, in denen Ärzte in teils erheblichem Ausmaß gegen das Betäubungsmittelrecht verstoßen haben, bei denen ich regelmäßig eher überrascht war, wie wenig den jeweiligen Ärzten passiert ist (die Approbation hat von denen keiner verloren). Allen diesen Fällen gemeinsam war, dass die jeweiligen Ärzte die Verstöße eher aus "Mitleid" mit irgendwelchen suchtkranken Patienten begangen hatten, jedoch selbst keinen wesentlichen finanziellen Vorteil aus der unkorrekten Arbeitsweise gezogen hatten. Da haben sich Ärzte teilweise in haarsträubende Sachen hineinziehen lassen und vorsätzlich so klare Gesetzesverstöße (ihrer Meinung nach zum Wohle des Patienten) begangen, dass ich teilweise schon überrascht war, dass da straf- und berufsrechtlich nicht mehr passiert ist.

In medizinischen Fallkonstellationen ist die Approbation am ehesten weg, wenn man *vorsätzlich* gegen absolut klare Regeln verstößt, gegebenenfalls vielleicht sogar bewusst falsch dokumentiert, um dies zu verschleiern, was dann aber ein klarer Beleg für die Vorsätzlichkeit der Tat ist. Ein weiterer schwerwiegender Faktor ist der Schaden, der entstanden ist: Ein toter Mensch sorgt unter Umständen dafür, dass schon genauer nachgeschaut wird. Und zum Schluß kommt es auch noch ein wenig darauf an, ob man so gehandelt hat, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, wobei der eigene Vorteil auch bereits so etwas Banales wie eine Zeitersparnis sein kann.

Im Fall der Leichenschau gilt: Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche durchzuführen. Das steht nicht nur in der entsprechenden Leitlinie, sondern sogar ausdrücklich in jedem einzelnen Bestattungsgesetz in Deutschland. Man muß sich das mal vorstellen: Da hat der Gesetzgeber ausdrücklich ins Gesetz reingeschrieben, wie ein Arzt eine bestimmte Untersuchung durchführen muß! Das ist schon ziemlich krass. Ich kenne nicht alle Totenscheine aller Bundesländer, aber in allen, die ich kenne, steht direkt oberhalb der ärztlichen Unterschrift auf dem Totenschein selbst ausdrücklich ein Satz wie "Auf Grund der von mir sorgfältig und an der vollständig entkleideten Leiche durchgeführten Untersuchung bescheinige ich hiermit den Tod".

Bei der Todesbescheinigung handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe, die der Arzt wahrnimmt, somit sozusagen eine amtliche Handlung. Zur Wahrnehmung dieser hoheitlichen Aufgabe sind dem Arzt im Gesetz besondere Rechte (beispielsweise das Betreten einer Wohnung, in der sich eine Leiche befinden soll) und besondere Pflichten (die Untersuchung der vollständig entkleideten Leiche) auferlegt. Wenn nun ein Arzt in der Wahrnahme dieser hoheitlichen Aufgabe die Leiche nicht vollständig entkleidet und anschließend im Totenschein vorsätzlich wahrheitswidrig bescheinigt, dass er die Leiche vollständig entkleidet betrachtet hätte, und durch dieses Fehlverhalten des Arztes ein anderer Mensch ums Leben kommt - jawohl, dann kann die Approbation weg sein. Und da kann meiner Meinung nach auch niemand sagen, dass das übertrieben wäre. Die Approbation ist nicht weg, weil man etwas übersehen hat, sondern weil man nachgewiesenermaßen eine hoheitliche Aufgabe nicht wie im Gesetz vorgeschrieben durchgeführt hat, anschließend auf einer amtlichen Urkunde vorsätzlich falsch beurkundet hat und am Ende ein Mensch ums Leben gekommen ist, der noch leben würde, wenn man korrekt gehandelt hätte. Man stelle sich einen Polizei- oder anderen Beamten vor, der vorsätzlich falsch handelt, vorsätzlich falsch beurkundet und durch sein bewusst falsches Handeln den Tod eines Menschen verursacht. Dem wird auch nicht nur auf die Finger geklopft und gesagt "mach das nie wieder".

Als Leichenschauer hat man nicht nur eine Verantwortung gegenüber der Leiche, sondern im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe eine Garantenstellung gegenüber allen, die durch eine fehlerhaft durchgeführte Leichenschau geschädigt werden könnten. Entsprechend wird man, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch ein anderer Mensch geschädigt oder getötet worden ist, als Leichenschauer wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden.

Ich kann jedem Arzt nur raten, das Bestattungsgesetz seines Bundeslands mal durchzulesen. Das sind relativ kurze Gesetze, in denen aber einige Dinge konkret drin stehen, derer man sich bewusst sein sollte. Zum Beispiel, wer überhaupt zur Leichenschau verpflichtet ist.

Kurz zusammengefasst: Ärzte verlieren ihre Approbation meiner Erfahrung nach am ehesten durch Krankheit (Sucht) oder durch Vorsatz-Delikte außerhalb des medizinischen Bereichs oder durch anderes Verhalten, das erhebliche Zweifel an der Eignung zur ärztlichen Tätigkeit weckt. In sehr seltenen Fällen verlieren Ärzte die Approbation durch vorsätzlichen Verstoß gegen wichtigste Behandlungsstandards, zum Beispiel solche, die im Bestattungsgesetz oder im Transfusionsgesetz ausdrücklich niedergelegt sind. Die Approbation zu verlieren nur durch unzureichende Aufklärung, fahrlässige Fehler bei der medizinischen Behandlung oder andere "alltägliche" ärztliche Probleme erscheint schwer denkbar.

Ich persönlich weigere mich, eine nicht an der vollständig entkleideten Leiche durchgeführte Leichenschau und einen nicht durchgeführten Bed side test vor Transfusion als harmlose weil "alltägliche" Verfehlung zu sehen, auch wenn ich weiß, dass beides täglich dutzend- oder hundertfach in Deutschland regelwidrig stattfindet. Dass da ab und zu dann doch einer den Finger rein bekommt und die Approbation verliert, erscheint mir richtig und nötig.

Abgesehen vom angesprochen sehr geringen Risiko des Verlusts der Approbation sollte man allerdings meiner Meinung nach als frischer Assistenzarzt (siehe OP) im Hinterkopf behalten, dass man selbst als Vordergrund-Arzt für eine fachgerechte Behandlung einzustehen hat und der tatsächliche Vorwurf eines Behandlungsfehlers selbst dann eine starke Belastung darstellt, wenn man sich selbst keiner Schuld bewusst ist. Solche Vorwürfe ziehen sich, sofern erst einmal ernsthafte Ermittlungen von seiten der Ärztekammer oder der Staatsanwaltschaft aufgenommen worden sind, über Jahre hinweg, bringen im Lauf der Ermittlungen regelmäßig Vorhaltungen und Begegnungen mit sich, bei denen man am eigenen Verstand und an der eigenen Weltsicht zweifelt, und lassen kaum jemanden kalt. Sie sind mit finanziellen Einbußen schon deshalb versehen, weil man sich sinnvollerweise bereits beim ersten Aufkommen eines Vorwurfs selbst einen von der Klinik unabhängigen Rechtsanwalt nimmt und das natürlich (eigenes) Geld kostet, ganz abgesehen davon, dass die Kliniken als Arbeitgeber sich normalerweise sowieso nur für die zivilrechtliche Seite interessieren und bezüglich straf- oder berufsrechtlicher Ermittlungen den Assistenzarzt gerne im Regen stehen lassen.

Wie immer am Ende noch der Hinweis darauf, dass ich kein Jurist bin, sondern Arzt, und man sich fachkompetenten juristischen Rat ggf. von entsprechend kompetenten Juristen holen sollte.

Christoph_A
02.05.2019, 13:12
Naja, aber jetzt sollte man da schon etwas die Kirche im Dorf lassen, hier wird meiner Meinung nach gerade etwas zu viel heiße Luft aufgeblasen.
Ja, man kann und soll seine Approbation für grobe Vergehen gegen die ärztliche Berufsordnung verlieren, das steht außer Frage. Allerdings beschränkt sich das wirklich in 99.9% der Fälle auf außerfachliche Dinge, wie bereits oben beschrieben in erster Linie Suchtdelikte und grobe, strafrechtlich relevante Aussetzer. Aus fachlich-medizinischen Gründen wird so gut wie niemand die Approbation entzogen, insbesondere im klinischen Sektor als Assistenzarzt ist man da doch meist sehr gut durch die Klinik geschützte. Ich mach das jetzt seit fast 15 Jahren und ich kenne keinen Fall eines Assistenzarztes, dem seine Approbation aufgrund einer Leichenschau, eines Therapiefehlers oder sonstiger medizinischer Gründe entzogen wurde, die 2 Fälle, die ich kenne, waren zwingend notwendig (1* schwerer Betrug, 1* massivste BTM Verstöße, ohne weiter ins Detail zu gehen).
Was eine Leichenschau in der Klinik angeht, wird wohl keiner, wenn er jetzt nicht hier herumtheoretisieren will, sondern ehrlich ist, sagen können, nicht schon mal eine p mal Daumen Leichenschau nachts an einer halbbekleideten Leiche durchgeführt zu haben, mich inklusive. Da besorgt man sich die Akte, liest das Ganze durch und wenn der Tod plausibel und erwartbar war, füllt man den Schein aus und das ist auch gut so. Zumal man ja oft schon in Übergaben gesagt kriegt, XYZ kann und darf sterben, wenn man in den Dienst geht.
Anders sieht das natürlich in "freier Wildbahn" aus. Im KV/NA Dienst erwarte ich schon eine sorgfältige Leichenschau, da ich da ja keine detaillierten Befunde zum Patienten vorliegen habe und auch eine vorsätzliche Tötung nicht so einfach auszuschließen ist. Hier kann ich jedem Kollegen nur empfehlen, beim geringsten Zweifel eine nicht natürliche Todesursache anzukreuzen, eine guter Kumpel von mir hat so mal einen münchenweit bekannt gewordenen Mordfall losgetreten.
Aber bitte alles mit Respekt, aber ohne Angst und stupide Leitliniengläubigkeit angehen. Leitlinien sind kein Dogma, selbst ständig im Fluß und als eine Art Leitplanken gedacht, je älter man wird, desto eher biegt man mal davon ab.

Heerestorte
02.05.2019, 15:36
An die, die mehr Ahnung davon haben.
Was wäre in dem Fall von 1989 denn passiert, wenn er nachweislich die Patientin vollständig entkleidet,
aber die CO-Vergiftung als Todesursache anhand der hellroten Totenflecke nicht als solche erkannt hätte?

morgoth
02.05.2019, 16:25
Wenn ich den obigen Post richtig verstehe: Der Arzt hätte im Idealfall entkleidet, die hellroten Totenflecken gesehen, den V.a. CO-Vergiftung geäussert und er bzw. „sonst jemand“ hätten dann die Gefahr im Haus identifiziert und die Tochter noch finden und retten können (die laut Post wenig später=zu spät entdeckt wurde).
Da wird aber schon einiges vom Arzt verlangt.
Wenn er nur entkleidet, aber daraus nicht die richtigen Schlüsse abgeleitet hätte, wäre es vermutlich „nur“ ein Fehler gewesen, ohne die harten juristischen Konsequenzen.

Pflaume
02.05.2019, 17:05
An die, die mehr Ahnung davon haben.
Was wäre in dem Fall von 1989 denn passiert, wenn er nachweislich die Patientin vollständig entkleidet,
aber die CO-Vergiftung als Todesursache anhand der hellroten Totenflecke nicht als solche erkannt hätte?

Es ist etwas ungünstig, an einem konkreten Fall gleichzeitig hypothetische Erwägungen zu erörtern. In dem schon genannten Fall von 1989 wurde meines Wissens dem betroffenen Arzt übrigens nicht die Approbation entzogen. Bin mir über die Details des Falles aber nicht sicher. Damals stand meines Wissens auch noch nicht auf jedem Totenschein der Satz mit der vollständigen Entkleidung der Leiche.

Ich würde darum lieber allgemein bleiben.

Jedenfalls wäre bei einem Übersehen von hellroten Leichenflecken kein Vorwurf des Vorsatzes im Raum (außer vielleicht wenn der Arzt selbst schuld an der Kohlenmonoxidvergiftung der Leiche ist), sondern allenfalls eine Fahrlässigkeit. Wenn überhaupt. Sowohl zivil- als auch strafrechtlich hat der (An-)Kläger dann ggf. ja auch erst mal ein Beweisproblem. Waren wirklich hellrote Totenflecke sichtbar? Der Arzt hat ja nachgeschaut und sie nicht gesehen. Und grundsätzlich ist ein bloßer Irrtum, selbst wenn es ein schwerwiegender Irrtum war, gerade in der straf- und berufsrechtlichen Betrachtung immer eine ganz andere Sache als der Vorsatz. Das ist ja nicht nur im medizinischen Bereich so, sondern insgesamt im Strafrecht. Es ist, wie ich oben schon geschrieben habe, kaum vorstellbar, dass man aufgrund eines bloßen fachlichen Irrtums die Approbation verliert. Zumindest kenne ich keinen Fall. Auch die in Fällen eines schwerwiegenden fachlichen Irrtums mit schwerwiegenden Folgen verhängten Strafen sind eher niedrig. In all den Fällen, in denen es um fahrlässige Fehler geht, ist (bei einem großen Schaden) eher die zivilrechtliche Seite das Problem als die straf- oder berufsrechtliche. Und insgesamt sind die Strafen für Delikte, die man während der ärztlichen Berufsausübung begeht, eher niedrig. Man sieht das ja beispielsweise auch an den niedrigen Strafen für bewussten Verstoß gegen die Schweigepflicht.

Zivilrechtlich (anderes Thema!) kann man erfahrungsgemäß grundsätzlich sagen, dass es halt grundsätzlich ungünstig ist, etwas überhaupt nicht gemacht zu haben oder etwas bewusst falsch dokumentiert zu haben (sofern diese falsche Dokumentation hinterher bewiesen werden kann, aber das erlebt man nur in Einzelfällen). Als ganz banales und auch nicht besonders gutes Beispiel, mir fällt gerade kein besseres ein: Jemandem mit Bauchschmerzen nicht auf den Bauch gedrückt und nicht wenigstens kurz den Schallkopf auf den Bauch gedrückt zu haben ist eine andere Sache als ihm auf dem Bauch rumgedrückt zu haben, die Abwehrspannung nicht erkannt zu haben und sonografisch die vorhandene freie Flüssigkeit übersehen zu haben. Schon deshalb, weil die Gegenseite im Fall des Falles erst mal beweisen müßte, dass diese ggf. reaktionspflichtigen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung 1) wirklich da waren und 2) ein fachgerechter, sorgfältiger Untersucher diese Befunde auch gesehen hätte. Während zumindest zivilrechtlich ein klarer Befunderhebungs-Mangel (also eine gar nicht durchgeführte Untersuchung, wo sie klar indiziert gewesen wäre) recht rasch zur Beweislastumkehr führt, also dazu, dass der Arzt (im Zivilprozess) beweisen muß, dass auch eine Erhebung der entsprechenden Befunde nicht zu einem für den Patienten geringeren Schaden geführt hätte. Selbst wenn man in der Sonografie oder irgendwelchen anderen Untersuchungen nicht besonders geübt ist: Solange man die Untersuchung zumindest gemacht hat, macht es das der zivilrechtlichen Gegenseite schon mal sehr viel schwerer, weil erst mal angenommen wird, dass man das schon korrekt gemacht hat.

Bezogen auf die Totenflecke: Die Ansicht meines Chefs in der Rechtsmedizin war, dass wirklich hellrote Totenflecke so auffällig seien, dass er sich kaum vorstellen kann, dass jemand sie übersieht und es überhaupt somit zu einem entsprechenden Prozess kommt, weil man sie übersehen habe. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler aber zwar blöd, aber vielleicht dann auch doch schwer zu beweisen. Er schärfte mir für die Leichenschau immer ein, die Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche und bei ausreichender Beleuchtung durchzuführen, denn alles, was ich dann trotz dieser Bedingungen noch falsch mache, habe seiner Einschätzung nach zumindest keine existenzgefährdenden Folgen bzw. wahrscheinlich sogar überhaupt keine.

anignu
02.05.2019, 23:45
An die, die mehr Ahnung davon haben.
Was wäre in dem Fall von 1989 denn passiert, wenn er nachweislich die Patientin vollständig entkleidet,
aber die CO-Vergiftung als Todesursache anhand der hellroten Totenflecke nicht als solche erkannt hätte?
Pflaume schreibt immer bissl lang, wenn auch aus meiner Sicht korrekt...
Meine Zusammenfassung wäre, dass das ein klassisches Problem ist das üblicherweise wie folgt behandelt wird:
- Untersuchung gar nicht durchgeführt (Leiche nicht entkleidet, daher zum Beispiel Rücken nicht eingesehen) -> Befunderhebungsfehler -> grobe Fahrlässigkeit -> Beweislastumkehr -> immer ein Riesenproblem
- in der Untersuchung einen falschen Befund erhoben (Leichenflecken falsch interpretiert) -> Befundungsfehler -> "einfache" Fahrlässigkeit -> kann passieren, Beweislast bleibt beim Kläger -> fast nie ein Problem

Das ist klassischerweise das Problem das schon öfter bei Z.n. Sturz, Schmerzen Hüfte/Becken, keine Röntgenuntersuchung passiert ist. Bei adäquatem Trauma und entsprechenden Schmerzen ist ein Röntgen zum Ausschluss Fraktur indiziert, wenn man es nicht macht dann ist das ein Befunderhebungsfehler. Wenn man die Fraktur im Röntgen übersieht ein Befundungsfehler. Daher geht es mir in der Notaufnahme immer drum zu begründen wenn ich kein Röntgen mache. Weil ich zum Beispiel schreiben kann: vollständig belastbar, kein Stauchungsschmerz, Beweglichkeitsumfang unauffällig oder was auch immer...

Trendafil
03.05.2019, 08:02
Das Urteil vom AG Wennigsen ist natürlich ein Extremfall, in wahrscheinlich 99,99% der Fälle geht die Sache glimpflich aus und es verstirbt keiner, weil man eine falsche Todesart angibt. Aber das Urteil für mich ist klar verständlich in Falle der CO-Vergiftung: Der Arzt hat damals fahrlässig gehandelt, indem er entgegen der Vorschriften die Tote nicht vollständig entkleidet hat, als Konsequenz seiner fahrlässigen Handlung ist ein Mensch zu Tode gekommen. Für mich also nachvollziehbar, dass das Gericht ihn wegen fahrlässiger Tötung schuldig spricht, welches Urteil hätten sie sonst sprechen sollen? Frei sprechen geht wohl kaum, für eine andere Straftat hätten sie ihn wohl auch nicht belangen können (Körperverletzung oder so).

Hab mal in einem Rechtsmedizin-Lehrbuch nachgeschaut und dort steht:
"Die falsche Qualifikation der Todesart kann vor allem in jenen Fällen zu gravierenden rechtlichen Konsequenzen führen, in denen statt eines nichtnatürlichen Todes ein natürlicher Tod bescheinigt wird. [...]
Es wird ein natürlicher Tod bescheinigt, weil sich infolge mangelhafter Untersuchung des Leichnams keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod ergeben haben. Sollten sich dann - etwa im Rahmen einer zweiten Leichenschau vor Kremation - doch Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod finden, so muss der verantwortliche Leichenschauarzt zumindest mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen. In Extremfällen ist auch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, § 222, denkbar, wenn infolge nicht erkannter Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod ein weiterer Mensch unter den gleichen Umständen sein Leben verliert." (Quelle:Rechtsmedizin: Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung, Burkhard Madea Springer-Verlag, 24.11.2014 - 942 Seiten)

Also zusammengefasst: wenn man bei der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnatürliche Todesart übersieht, weil man mangelhaft gearbeitet hat, und dadurch ein Mensch unter den gleichen Umständen stirbt wie der Verstorbene, an dem man die Leichenschau durchgeführt hat, kann man im schlimmsten Fall für eine fahrlässige Tötung belangt werden.
Darunter fällt der Fall vom AG Wennigsen, aber auch andere Fälle wären sicher denkbar. Nehmen wir mal die Horrorgeschichte mit dem übersehenem Messer im Rücken, was wenn ich das übersehe und dadurch der Täter unbehelligt weitermachen kann und sagen wir mal nun den Sohn der Verstorbenen nun mit dem Messer umbringt?

diesen Kommentar (über die Monoxidvergiftung) habe ich überlesen. Ich las nur jenes kurzes über Approentzug nach falscher Angabe der Todesursache.
Beziehen sich die zwei Kommentare aufeinander?

Wenn ja, ist es für mich schon verständlich. Ich ging davon aus, dass der Arzt nach korrekt durchgeführter Leichenschau zur falschen Schlussfolgerung kam. Dafür belangt zu werden finde ich schon grenzwertig. Keiner ist frei von Fehlern.

Pflaume
03.05.2019, 11:54
Ich habe wegen der Diskussion hier nochmal meinen ehemaligen Chef in der Rechtsmedizin angerufen und den dazu gefragt. Er hat erneut betont, wie wichtig die vollständige Entkleidung einer Leiche für die Leichenschau sei. Allerdings sagte er, dass ihm aus Jahrzehnten in der Rechtsmedizin kein Fall bekannt sei, in dem jemandem *nur* wegen eines einmaligen (bzw. einmalig nachgewiesenen) Verstoßes gegen das Transfusionsgesetz oder gegen das Bestattungsgesetz mit z.B. nachgewiesener Nicht-Entkleidung der Leiche die Approbation entzogen worden sei, selbst wenn dieser Verstoß schwerwiegende Folgen nach sich gezogen hat. Er kenne nur Fälle, in denen jemand schon vorher, und zwar auch nicht nur einmal, sondern mehrfach, bei der Ärztekammer auffällig geworden sei, zum Beispiel wegen Patientenbehandlung unter Einfluß von Rauschmitteln, und in denen dann ein Ereignis wie eine entsprechend schlampige Leichenschau mit Folgen oder ein anderer Zwischenfall dazu geführt habe, dass ein Verfahren zum Entzug der Approbation eingeleitet worden sei. Da könne man aber nicht sagen, dass das einzelne Ereignis die Ursache sei, sondern in diesen Fällen habe ein langfristiges Problem bei dem Arzt zugrunde gelegen.

Insofern muß ich meine obigen Aussagen dazu, dass aufgrund einer einmaligen vorsätzlichen Falschbeurkundung in der Todesbescheinigung und entsprechend schweren Folgen die Approbation entzogen werden kann, korrigieren. Ich habe mich da wohl falsch erinnert und nur im Gedächtnis behalten, dass diese vorsätzlichen Verstöße bei dem Ausfüllen der Todesbescheinigung ernsthafte Folgen haben können. Jedoch beschränken diese Folgen anscheinend auf den zivil- und strafrechtlichen Bereich, und auch dort sind die Strafen eher gering, sondern es gibt höchstens eine große zivilrechtliche Schadenssumme, bei der im Fall einer vorsätzlichen Falschbeurkundung ggf. die Haftpflichtversicherung Probleme machen könnte. Selbst wenn sie in dem einen Fall zahlt, kann es sein, dass der Vertrag gekündigt wird und man große Probleme hat, eine neue Versicherung zu bekommen. Im berufsrechtlichen Bereich werden einmalige Verfehlungen seiner Aussage nach äußerst gering geahndet.