MichiW86
30.09.2019, 17:07
Hallo zusammen,
ich arbeite in einer süddeutschen Uniklink, letztlich entstand eine Diskussion bezgülich des Anspruchs von Zusatzurlaub durch Nachtarbeit welche laut TVÄ ja ab 150 stunden 1 Tag usw. sein sollte.
Da in unserer Klinik ausschließlich Nachtarbeit im Rahmen von 24-h Bereitschaftsdiensten anfällt, ist insbesondere der Satz 4 des Absatz 6 Paragraph 27 interessant ( unten dick hervorgehoben). An kommunalen Krankenhäusern gibt es ja, wie ich aus erster Hand weiß, diesen Zusatzurlaub auch bei Bereitschaftsdiensten.
Ist das nun so zu verstehen, dass aus Bereitschaftsdiensten kein Anspruch auf Zusatzurlaub durch Nachtarbeit entsteht (oder bedeutet dieses juristen deutsch doch etwas anderes...)? Vielleicht hat sich schonmal jemand damit beschäftigt oder weiß wie es an der eigenen Uniklinik gehandhabt wird. Bekommt ihr bei Bereitschaftsdiensten Zusatzurlaub durch Nachtarbeit?
Würde mich über Erfahrungen oder Anregungen freuen.
Danke schonmal!
Viele Grüße
Michi
Auszug aus dem Tarifvertrag:
(6)1Ärzteerhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahrvon mindestens
150 Nachtarbeitsstunden1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden4 Arbeitstage.
2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden ent-sprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Ar-beitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kür-zen. 3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzur-laub für Wechselschicht-oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.4Bei Anwendung des Satzes 1 werden Zeiten des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht berücksichtigt. 5Absatz 4und Absatz 5finden Anwen-dung.
ich arbeite in einer süddeutschen Uniklink, letztlich entstand eine Diskussion bezgülich des Anspruchs von Zusatzurlaub durch Nachtarbeit welche laut TVÄ ja ab 150 stunden 1 Tag usw. sein sollte.
Da in unserer Klinik ausschließlich Nachtarbeit im Rahmen von 24-h Bereitschaftsdiensten anfällt, ist insbesondere der Satz 4 des Absatz 6 Paragraph 27 interessant ( unten dick hervorgehoben). An kommunalen Krankenhäusern gibt es ja, wie ich aus erster Hand weiß, diesen Zusatzurlaub auch bei Bereitschaftsdiensten.
Ist das nun so zu verstehen, dass aus Bereitschaftsdiensten kein Anspruch auf Zusatzurlaub durch Nachtarbeit entsteht (oder bedeutet dieses juristen deutsch doch etwas anderes...)? Vielleicht hat sich schonmal jemand damit beschäftigt oder weiß wie es an der eigenen Uniklinik gehandhabt wird. Bekommt ihr bei Bereitschaftsdiensten Zusatzurlaub durch Nachtarbeit?
Würde mich über Erfahrungen oder Anregungen freuen.
Danke schonmal!
Viele Grüße
Michi
Auszug aus dem Tarifvertrag:
(6)1Ärzteerhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahrvon mindestens
150 Nachtarbeitsstunden1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden4 Arbeitstage.
2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden ent-sprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Ar-beitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kür-zen. 3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzur-laub für Wechselschicht-oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.4Bei Anwendung des Satzes 1 werden Zeiten des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht berücksichtigt. 5Absatz 4und Absatz 5finden Anwen-dung.