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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 2 Frage A 50/ B 77 - Strahlenchemo



maramaue
09.10.2019, 18:36
Antwortmöglichkeit B ist unklar gestellt mMn. denn da steht, dass eine neoadjuvante Strahlentherapie, eine Strahlenchemo oder eine Chemo außerhalb von Studien nicht indiziert seien. Aus der Frage wurde für mich aber in keinster Weise ersichtlich, dass sich das „neoadjuvant“ auch auf die Strahlenchemo bzw die Chemo beziehen sollte. Somit ist die Chemotherapie ja nun mal indiziert und die Aussage für mich ebenfalls falsch.
Hätte man es klar formulieren wollen, müsste es zum Beispiel heißen: „Strahlentherapie, Strahlenchemo und Chemo sollen außerhalb von Studien nicht neoadjuvant eingesetzt werden.“ Damit wäre es klar gewesen.
Könnte man anfechten, denke ich?

Unregistriert
10.10.2019, 00:00
Seh ich genau so, ich hab nicht gedacht, dass das neoadjuvante auf alle drei Therapien bezogen war. Hätte dort gestanden " eine neoadjuvante Strahlentherapie, Strahlenchemo und Chemo", ohne erneut "eine" vor den anderen beiden Therapieformen zu schreiben, hätte ich es auch so verstanden.

Unregistriert
11.10.2019, 10:34
Anfechtbar. Hab es auch einige Male durchgelesen. Und genauso wie ihr verstanden.
Eine Chemo ist auf jeden Fall indiziert. Neoadjuvant nicht klar darauf bezogen worden..

fuy75
16.10.2019, 21:05
Genau das Problem hatte ich auch...

"Eine neoadjuvante Strahlentherapie, Strahlenchemotherapie oder Chemotherapie
sollte derzeit bei Patienten mit als resektabel eingeschätztem Pankreaskarzinom
außerhalb von Studien nicht durchgeführt werden."

Leider steht es genau so formuliert in der Leitlinie: https://www.leitlinienprogramm-onkologie.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Leitlinien/Pankreaskarzinom/LL_Pankreas_OL_Langversion.pdf