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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fragen zum ersten Arbeitsvertrag



schenkelblock
14.11.2019, 11:48
Liebes Forum,

Es ist endlich soweit, ich werde demnächst meinen ersten Arbeitsvertrag bekommen (habe ihn noch nicht) und würde mich freuen, wenn ihr mir dabei etwas weiterhelfen könntet. Konkret werde ich an der Uniklinik Dresden anfangen.

Ich habe jetzt schon etwas geschaut und laut dem Marburger-Bund hat die Uniklinik Dresden einen Haustarifvertrag für die Ärzte mit dem Marburger Bund verhandelt. Gleichzeitig steht auf der Website aber auch:

"Rechtsgrundlagen
Am Universitätsklinikum Dresden gibt es zwei Anstellungsmöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte. Einerseits kann man einen Arbeitsvertrag mit dem Freistaat Sachsen abschließen, wodurch man an der Medizinischen Fakultät der Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt wird. Daneben tritt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulmedizin im Freistaat Sachsen (1999) das Universitätsklinikum Dresden (UKD) als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) gegenüber der Universität als rechtlich selbständiger Arbeitgeber auf. Auch bei diesem Arbeitgeber kann man einen Arbeitsvertrag abschließen, um am UKD ärztlich tätig zu sein.

Medizinische Fakultät
Für die Fakultätsärztinnen und -ärzte mit Arbeitsvertrag zum Freistaat Sachsen gilt grundsätzlich der arztspezifische Tarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).
Universitätsklinikum AöR

Dagegen gilt für die direkt am Uniklinikum Dresden angestellten MB-Mitglieder seit 1. Januar 2007 der arztspezifische Tarifvertrag, den der MB Sachsen mit dem UKD abgeschlossen hat."
Quelle: https://www.marburger-bund.de/sachsen/standort/universitaetsklinikum-carl-gustav-carus-dresden

Heißt das jetzt ich könnte mir prinzipiell aussuchen, ob ich den "Hausvertrag" möchte oder den "TV-Ärzte Tarifgemeinschaft deutscher Länder"?

Bei vielen anderen Unikliniken steht ähnliches, wie wird das denn dort gehandhabt?

Würde mich freuen, wenn hier jemand Licht ins Dunkle bringen könnte :-top

LG Schenkelblock

THawk
14.11.2019, 13:49
Das wird dir in der Regel vorgegeben und hat Verwaltungs-interne Gründe, wie viele Ärzte (aus welchem Ausbildungsstand) an der MF oder der AöR angestellt sind ist auch nicht in jeder Klinik des Uniklinikums gleich.
Für dich als frischer Assistenzarzt macht es keinen wesentlichen Unterschied, da im großen und ganzen die Inhalte ähnlich sind. Erst für subspezialisierte Fachärzte gibt es im HTV eine Gehaltsgruppe, die es im TVÄ nicht gibt und die einen deutlichen Einkommenszuwachs bedeutet. Dummerweise (oder auch gewollt) werden die beiden Verträge immer zu unterschiedlichen Zeiten verhandelt, daher ist zeitweise der eine Vertrag 'besser', zeitweise der andere.

schenkelblock
14.11.2019, 17:39
@THawk:
Danke für deine Antwort.
Was ich nicht ganz verstehe ist der beträchtliche Unterschied bei A3 und A4 zwischen dem Haustarif und dem TVÄ TdL. Die Bezeichnungen der beiden Aufgaben für A 3 klingen ja bei beiden Verträgen schon ziemlich ähnlich oder liege ich da falsch?


Haustarifvertrag:
Entgeltgruppe A1
Ärztin/ Arzt mit entsprechender Tätigkeit in der Patientenversorgung odersonstige Tätigkeit, für die das Universitätsklinikum das Vorliegen einer ärz-tlichen Approbation verlangt, nach Erteilung der Approbation

Entgeltgruppe A2
Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem/ seinem Fachge-biet

Entgeltgruppe A3
a) Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem/ seinemFachgebiet mit vom Universitätsklinikum geforderter Zusatzbezeichnung
b) Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem/ seinemFachgebiet, deren/ dessen Schwerpunktausbildung bereits in der Fach-arztausbildung integriert ist, nach 2-jähriger fachärztlicher Tätigkeit
c) Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem/ seinemFachgebiet mit Habilitationd) Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem/ seinemFachgebiet, der/ dem durch ausdrückliche Anordnung des Universitäts-klinikums die organisatorische und fachliche Leitung eines entsprechen-den Funktionsbereiches oder einer vergleichbaren sonstigen Organisati-onseinheit mit Personalverantwortung übertragen worden ist
Entgeltgruppe A4
Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppe A3 Buchstabe a), b) oder c)denen durch ausdrückliche Anordnung des Universitätsklinikums die organi-satorische und fachliche Leitung eines Funktionsbereiches oder einer ver-gleichbaren sonstigen Organisationseinheit mit Personalverantwortungübertragen worden ist
32223

Tarifvertrag Ärzte TdL:

3222432225

Quelle: https://www.marburger-bund.de/sachsen/standort/universitaetsklinikum-carl-gustav-carus-dresden

Weiß jemand woran das liegt? Klar, das wird erst als OA relevant, aber aus dieser Sicht heraus erscheint ja erstmal der Tarifvertrag TdL mehr Geld zu bringen, aber wahrscheinlich übersehe ich irgendwas :-oopss

LG Schenkelblock

THawk
14.11.2019, 19:37
Wie gesagt - es gibt keine Entsprechung für A3 des HTV im TVÄ. Wenn du OA vergleichst, ist das A4 und Ä3.

hebdo
15.11.2019, 15:12
Der kleine Unterschied im Gehalt entsteht wahrscheinlich auch durch die Wochenarbeitszeit: VKA 40h; TVÖ-Land 42h.

In der Praxis macht es keinen Unterschied, wo du angestellt bist. Die Überstunden nach VKA werden primär durch Lohn ausgeglichen und ich glaube beim Land hätte man theoretisch das Recht Freizeitausgleich zu nehmen.

schenkelblock
17.11.2019, 11:30
Danke euch beiden für die Antworten und eure Hilfe:-)!
THawk, jetzt habe ich glaube ich verstanden worauf du in deinem ersten Beitrag hinauswolltest ;-)


Man kann ja vom Marburger Bund und Hartmannbund seinen Arbeitsvertrag kostenlos überprüfen lassen (bin leider nur beim Hartmannbund). Macht das überhaupt Sinn in diesem Fall, denn es sind ja beides (Haustarifvertrag und Tarifvertrag Ärzte) Tarife, die vom Marburger Bund ausgehandelt wurden?

Oder gibt es sonst noch Dinge auf die man vor Vertragsabschluss genauer achten sollte?

LG Schenkelblock

tarumo
18.11.2019, 07:42
Oder gibt es sonst noch Dinge auf die man vor Vertragsabschluss genauer achten sollte?



"Die Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt."
§1Abs 3 ÄArbVtrG
An einer Uniklinik sind das ja regelhaft 60 Monate, ich sehe aber immer wieder Stellenagebote für 24 oder gar 12 Monate.

Läßt man sich dagegen als "Wissenschaftler" einstellen, dann läuft man Gefahr, daß diese Stelle nicht für die Weiterbildung anerkannt wird, weil man ja "hauptberuflich" ärztlich tätig sein muß. Der Bayerische Ärztetag hat z.B. vor vier Wochen dies genau so festgelegt.

THawk
18.11.2019, 13:36
Interessant, kannte ich noch nicht. Wird evtl durch Absatz 6 begründet, dass der Rest nicht gilt wenn das Wissenschaftzeitvertragsgesetzt Anwendung findet?

schenkelblock
19.11.2019, 16:22
"Die Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt."
§1Abs 3 ÄArbVtrG
An einer Uniklinik sind das ja regelhaft 60 Monate, ich sehe aber immer wieder Stellenagebote für 24 oder gar 12 Monate.

Läßt man sich dagegen als "Wissenschaftler" einstellen, dann läuft man Gefahr, daß diese Stelle nicht für die Weiterbildung anerkannt wird, weil man ja "hauptberuflich" ärztlich tätig sein muß. Der Bayerische Ärztetag hat z.B. vor vier Wochen dies genau so festgelegt.

Danke für den Tip!

FirebirdUSA
19.11.2019, 17:05
An Unikliniken gilt aber nicht ÄArbVtrG... und wer hauptsächlich wissenschaftlich tätig ist fällt nicht unter TVÄ trotzdem ist WissZeitVG bei einer überwiegend ärztlichen Tätigkeit möglich. Wenn auf Drittmittel angestellt wird ist eine Befristung ohne Probleme möglich. Tarumo eigentlich sind dir die Regelungen doch bekannt...
Wer natürlich parallel clinician scientist macht, monatelang für Forschung freigestellt ist muss sich nicht wundern wenn die Zeit nicht komplett anerkannt wird.

tarumo
20.11.2019, 08:15
An Unikliniken gilt aber nicht ÄArbVtrG... und wer hauptsächlich wissenschaftlich tätig ist fällt nicht unter TVÄ trotzdem ist WissZeitVG bei einer überwiegend ärztlichen Tätigkeit möglich. .

Wie gesagt, der bayerische Ärztetag hat sich dahingehend aufgestellt, daß eine Einstufung nach WissZeitVG bei einer überwiegend ärztlichen Tätigkeit nicht mehr möglich ist und das ÄArbVtrG anzuwenden ist. Daher soll bei einer Einstufung nach dem WissZeitVG die Weiterbildung nicht mehr anerkannt werden. Ausdrücklich wurde erwähnt, daß man hiermit erreichen will, daß die Ärzte nur unter ÄArbVtrG an den Unikliniken beschäftigt werden, wobei hierbei explizit der Begriff "prekäre Arbeitsverhältnisse" im Protokoll steht. Online nachzulesen unter dem Unterpunkt Unikliniken im Protokoll des bay. Ärztetages 2019.
Natürlich wird noch viel Wasser die Isar runterfließen, bevor die ÄK das umsetzt. Kann auch sein , daß in anderen Bundesländern das anders gesehen wird.

FirebirdUSA
24.11.2019, 10:36
Wäre ja tatsächlich ein Schritt in die richtige Richtung. Bin gespannt ob sich das durchsetzt und juristisch auch haltbar ist. Vom Gesetzgeber wird man hier keine Unterstützung erwarten können.