PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Medizinstudium als Fernstudium in Malta



Seiten : 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 [31] 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

Fischpudding
18.08.2023, 20:34
Wir haben damit also einen Anspruch auf Anrechnung der Studienleistungen. Dieser ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO. Danach rechnet die zuständige Stelle auf die in der ÄAppO geregelte Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an:
„2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.“
Von einer Gleichwertigkeit muss ausgegangen werden, wenn sowohl hinsichtlich der Ausbildungsstätte eine institutionelle Gleichwertigkeit als auch eine Gleichwertigkeit hinsichtlich der im Studium an der EDU erworbenen Kompetenzen gegeben ist.

Die Institutionelle Gleichwertigkeit wurde also schon festgestellt. Die Gleichwertigkeit der Kompetenzen zu versagen, wird der Behörde sehr schwer fallen, vgl. VG Hamburg mit Beschluss vom 02.03.2023, Az. 2 E 4720/22
Die Studierenden im Bachelor of Medicine erwerben gleichwertige Kompetenzen wie Studierende im vorklinischen Studienabschnitt des Staatsexamensstudiengangs und darüber hinaus klinische Kompetenzen, die im Regelstudiengang erst im klinischen Studienabschnitt vermittelt werden. Die Ausbildung basiert nämlich auf dem nationalen kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM) und wurde in unserem Modulhandbuch präzisiert. Da hilft natürlich auch die AHPGS Akkreditierung und das überdurchschnittliche Abschneiden im internationalen Vergleichstest.

ecnecn
18.08.2023, 20:38
Aus dem Urteil:

Maßgeblich ist demnach lediglich, ob der von der EDU verliehene Bachelor für eine grundlegende Berufstätigkeit qualifiziert, denn zu mehr berechtigt auch ein an einer inländischen Hochschule erworbener Bachelor nicht. Dass dies der Fall ist, hat die EDU nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat sie aufgezählt, dass das Bachelorstudium nicht nur auf den Beruf des Arztes, sondern auch auf weitere Berufe in der Wirtschaft und Industrie oder im Bereich der Dienstleistungen abzielt. Dem ist die ZAB im Hinblick auf den Bachelor nicht substantiiert entgegengetreten.

Das Gericht kann es daher dahingestellt lassen, ob der von der EDU verliehene Master in Medicine dem inländischen medizinischen Staatsexamen gleichwertig ist und ob er die Ausübung des Berufes des Arztes ermöglicht

Also dem Gericht ist die Anerkennung über Ärztekammer völlig egal und wertet Bachelor und Master eben gleichwertig wie Bachelor und Master an einer Inlandshochschule. Jetzt von diesem Urteil abzuleiten, dass sich die LAK/BÄK irgendwie bewegen muss oder wird, ist sehr weit hergeholt.

ecnecn
18.08.2023, 20:40
und weiter: Das Gericht weist lediglich darauf hin, dass der Masterabschluss der EDU gemäß dem Health Care Profession Act 2003, Cap 464 nicht in Malta zur Approbation als Arzt berechtigt. Der einzige in Malta als Teil der ärztlichen Ausbildung gesetzlich zugelassene und anerkannte Studiengang Medizin ist der an der staatlichen University of Malta

Es wird - nie - eine Anerkennung geben. Punkt.

Fischpudding
18.08.2023, 20:44
Jetzt von diesem Urteil abzuleiten, dass sich die LAK/BÄK irgendwie bewegen muss oder wird, ist sehr weit hergeholt.

Die müssen sich nicht bewegen, es ging um die Anrechnung von Studienleistungen. Was hat die BÄK damit zutun? Die hätten auch davon abgesehen nichts zu sagen was die Approbation betrifft.

Fischpudding
18.08.2023, 20:46
Es wird - nie - eine Anerkennung geben. Punkt.

Whataboutism. Auf die Approbationsthematik bin ich gar nicht eingegangen, das würde hier zu weit gehen. Aber schön dass du mehr weisst, als alle anderen :D

ecnecn
18.08.2023, 20:49
Whataboutism. Auf die Approbationsthematik bin ich gar nicht eingegangen, das würde hier zu weit gehen. Aber schön dass du mehr weisst, als alle anderen :D

NIEEEE :-stud :-stud :-stud

Mal sehen ob sich der nächste Studen über diesen Weg die Approbation einklagen könnte, aber das Verfahren ist exotisch, eine Student/in der/die sich so ein "teures" Studium leisten kann, will / braucht tatsächlich Bafög? Kommt mir vor als wenn die Rechtsanwälte wirklich die fundamentale Gleichwertigkeit durchboxen wollten.

Fischpudding
18.08.2023, 20:49
Also um mal die Stelle korrekt zu zitieren um der es im Urteil geht:

„Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt eine derartige institutionelle Gleichwertigkeit vor, denn die EDU ist als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar. Die EDU wurde in Malta von der NCFHE für den Zeitraum vom 27. Juni 2018 bis zum 26. Juni 2023 akkreditiert und darf Abschlüsse bis zum höchsten maltesischen akademischen Niveau (Malta Qualifications Framework MQF Level 8/ Philosophical Doctorate PhD) verleihen. Derzeit verleiht sie die Abschlüsse Bachelor of Medicine (Level 6) und Master of Medicine (Level 7). Derartige Abschlüsse verleihen inländische Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG. Bei näherer Betrachtung dürfte die EDU mit einer medizinischen Hochschule vergleichbar sein. Dies ist eine spezialisierte Hochschule, die sich in Forschung und Lehre auf das Medizinstudium und benachbarte Fächer der Medizin beschränkt.“

ecnecn
18.08.2023, 20:52
Bei näherer Betrachtung dürfte die EDU mit einer medizinischen Hochschule vergleichbar sein.

Meinst diese Eintschätzung die ein vorsitzender Richter in seinen Tenor schreibt, hat so viel Gewichtung? Also dass es nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO wirklich als "verwandtes Studium" anerkannt werden könnte? So wie ich Deutschland kenne, bräuchte es eine neue Musterklage, wo dann diese Aussage aus dem Tenor herangezogen werden müsste...

Fischpudding
18.08.2023, 20:52
NIEEEE :-stud :-stud :-stud

Mal sehen ob sich der nächste Studen über diesen Weg die Approbation einklagen könnte, aber das Verfahren ist exotisch, eine Student/in der/die sich so ein "teures" Studium leisten kann, will / braucht tatsächlich Bafög? Kommt mir vor als wenn die Rechtsanwälte wirklich die fundamentale Gleichwertigkeit durchboxen wollten.

Ich komme leider nicht mehr mit.. wer will sich die Approbation einklagen? Bitte lies dir nochmal meinen Beitrag richtig durch :) Dass momentan nur die individuelle Approbation auf Malta möglich ist, ist kein Geheimnis. Wie sich das die nächsten Wochen/Monaten ändern wird kannsg du nicht einschätzen.

ecnecn
18.08.2023, 20:58
Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor.

Ich frage mich hier, warum sich die maltesischen Behörden so schwer tun, diese Bescheinigung auszustellen. Machen die anderen maltesischen med. Hochschulen da Druck und wollen keine Konkurrenz?

Fischpudding
18.08.2023, 20:58
Damit wurde diese Aussage lediglich präzisiert:

„Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt eine derartige institutionelle Gleichwertigkeit vor, denn die EDU ist als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar.“

Das Gericht kann das natürlich nochmal alles prüfen, aber man kann auch auf das Urteil verweisen. Die Gleichwertigkeit ist eindeutig gegeben, das würde auch jedes andere Gericht so feststellen:
Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende inländische Ausbildungsstätte vermittelt, denn die Vorschrift knüpft weder an die Einschreibung in demselben Ausbildungs- bzw. Studiengang oder die Gleichwertigkeit der belegten Veranstaltungen noch an den konkreten Abschluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den "Besuch der Ausbildungsstätte". Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich der Ausbildungsgänge und der durch diese vermittelten Ausbildungsabschlüsse voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallen- den inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 10).

Fischpudding
18.08.2023, 20:59
Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor.

Ich frage mich hier, warum sich die maltesischen Behörden so schwer tun, diese Bescheinigung auszustellen. Machen die anderen maltesischen med. Hochschulen da Druck und wollen keine Konkurrenz?

Das war nicht das Thema.

Dooly
18.08.2023, 22:58
Ich frage mich hier, warum sich die maltesischen Behörden so schwer tun, diese Bescheinigung auszustellen. Machen die anderen maltesischen med. Hochschulen da Druck und wollen keine Konkurrenz?Image. Ohne Not und ohne Benefit würde ich die Abschlüsse auch nicht anerkennen. Die gesamte Konstellation ist absurd.

Duke Nukem
18.08.2023, 23:31
Korrekt. Die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO knüpfen an die Bewertung der Gleichwertigkeit des § 2 BAföG an. vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 10, Das ist eigentlich die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur institutionellen Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten im Ausbildungsförderungsrecht (vgl. Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 18 ff.)
vgl. Urteil vom 17.07.2019 - 5 C 8/18 -, juris Rn. 14
vgl. Schmidt in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 17
vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26.04.2022 - 2 K 3411/20 -, juris Rn.31

Wenn ich sowas lese, dann frage ich mich immer, was so ein posting wohl gekostet hat. Ohne Geld sagt ein entsprechend kompetenter Anwalt einem ja nichtmal guten Morgen.
Aber was weiss ich schon...

Elton312
19.08.2023, 00:51
Blöde Frage in dem Urteil von 1997 geht es um Mathematik und Medizinischen Informatik wie passt, das zur Humanmedizin und der ÄAppO?
Ist das von dem selben Anwalt wie das letzte Schreiben ?

Fischpudding
19.08.2023, 01:38
Blöde Frage in dem Urteil von 1997 geht es um Mathematik und Medizinischen Informatik wie passt, das zur Humanmedizin und der ÄAppO?
Ist das von dem selben Anwalt wie das letzte Schreiben ?

Es geht um die Anrechnung von Studienleistungen eines nicht berufsqualifizierenden Studiums im Ausland auf ein deutsches Studium.

Amtlicher Leitsatz:
„2. Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung anzusehen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluß vergleichbar ist. Diese Beurteilung setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten gemäß § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus. Auf die Frage, in welchem Umfang Zeiten einer Auslandsausbildung auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kann es in diesem Zusammenhang nur im Sinne eines Indizes für die Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten ankommen.“

Und genau das hat EDU mit dem Urteil vom 26.01.23 des Verwaltungsgerichts Braunschweig erreicht. Die Institutionelle Gleichwertigkeit.

Dooly
19.08.2023, 07:03
Boah, das ist echt krass, was es so für Menschen gibt, wenn man sich das Urteil so anguckt. Die Klägerin ist eine Person, die heute fast 5 Jahre an der EDU studiert und sich 4 Jahre in einer rechtlichen Auseinandersetzung befand, ob ein Studium an der EDU zu Bafög berechtigt. :-keule

ecnecn
19.08.2023, 07:26
Boah, das ist echt krass, was es so für Menschen gibt, wenn man sich das Urteil so anguckt. Die Klägerin ist eine Person, die heute fast 5 Jahre an der EDU studiert und sich 4 Jahre in einer rechtlichen Auseinandersetzung befand, ob ein Studium an der EDU zu Bafög berechtigt. :-keule

Vor allem kann sich die Klägerin ein EDU Studium leisten und einen teuren Prozess in 2. Instanzen; Glaube die BaFöG Bedürftigkeit ist da nur ein vorgeschobener / Proxy-Grund. Bei den ganzen Kosten hätte Sie auch eine private med. Hochschule in Deutschland bezahlen können... vor allem hat Sie ja die ganzen 4 Jahre auch ohne BaföG auskommen und weiter studieren können + Studiengebühren

Dooly
19.08.2023, 07:42
Wofür vorgeschoben? Ich glaube, das ist einfach eine Person, die keine schlauen Entscheidungen trifft.

ecnecn
19.08.2023, 07:56
Wofür vorgeschoben? Ich glaube, das ist einfach eine Person, die keine schlauen Entscheidungen trifft.

Die Richter eben zu einer Grundsatzentscheidung zu bewegen: Institutionelle Gleichwertigkeit
Die institutionelle Gleichwertigkeit ist nämlich die Grundlage für die Entscheidung über BaFöG, wobei die Klägerin wohl kaum BaFöG notwendig hat. Die Klägerin und ihr RA-Team hatten auffallend viele Unterlagen eingereicht, um diese Gleichwertigkeit vom vorsitzenden Richter bewerten zu lassen.

Natürlich alles sehr suspekt, da wie gesagt eine Klägerin mit solchen Mitteln auch gut eine teuere deutsche Privathochschule hätte aufsuchen können und dort wahrscheinlich schon Nahe am Dr. wäre.