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Fischpudding
20.08.2023, 01:51
Nein. Hier nochmal:

Der zweite Leitsatz im Urteil: "(...)institutionellen Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz BAföG".


BAFög Gesetz § 5 (4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.Berufsfachschulen,
4.Fach- und Fachoberschulklassen,
5.Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;

Es wurde einfach allgemein mit dem Bafög-Gesetz verglichen und eine institutionelle Gleichwertigkeit mit Punkt 5. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen festgestellt. Mehr nicht.

Die Landesprüfungsämter haben bis jetzt die Anrechnung versagt, indem sie die Institutionelle Gleichwertigkeit verneint haben.

Welcher Teil des Urteils soll jetzt die Landesprüfungsämter umstimmen? Ein Verwaltungsgericht hat institutionelle Gleichwertigkeit festgestellt, die Hochschule in Malta ist einer deutschen Hochschule nach der Bafög-Förderung gleichgestellt, der Richter hat in seiner Einordnung des Sachverhaltes festgestelllt, dass die Schule einer medizinischen Hochschule ähnelt, also jetzt bitte Anerkennung sofort...

Man kann ja schon fast froh sein, dass die EDU keine Mediziner produziert, meine Güte...

Die Norm, die du zitiert hast, zeigt perfekt
dass du es nicht verstanden hast/ es nicht verstehen willst. In der Urteilsbegründung und im 1. Leitsatz der gewonnen Klage wird nicht § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG erwähnt, sondern § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG: „Derartige Abschlüsse verleihen inländische Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG. Bei näherer Betrachtung dürfte die EDU mit einer medizinischen Hochschule vergleichbar sein. Dies ist eine spezialisierte Hochschule, die sich in Forschung und Lehre auf das Medizinstudium und benachbarte Fächer der Medizin beschränkt.“

Fachhochschulen, deren Abschlüsse nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind = Nr. 5 // Hochschulen, deren Abschlüsse nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind = Nr. 6

Es handelt sich bei EDU also unfraglich um eine Hochschule, die einer inländischen medizinischen Hochschule Institutionell gleichgestellt ist.

Das ist deshalb so wichtig, weil § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO die Anrechnung von Studienleistungen regelt. Danach rechnet die zuständige Stelle auf die in der ÄAppO geregelte Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an. Diese Gleichwertigkeit setzt sich aus der Institutionellen Gleichwertigkeit und der Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen zusammen.
Institutionelle Gleichwertigkeit wurde schon festgestellt, die Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen wird schwer zu widerlegen sein, vgl. VG Hamburg mit Beschluss vom 02.03.2023, Az. 2 E 4720/22.
Die Studierenden im Bachelor of Medicine erwerben gleichwertige Kompetenzen wie Studierende im vorklinischen Studienabschnitt des Staatsexamensstudiengangs und darüber hinaus klinische Kompetenzen, die im Regelstudiengang erst im klinischen Studienabschnitt vermittelt werden. Die Ausbildung basiert nämlich auf dem nationalen kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM) und wurde in unserem Modulhandbuch präzisiert.

Die LPAs haben bis jetzt immer die Anrechnung abgelehnt, indem sie die Institutionelle Gleichwertigkeit abgelehnt haben. Das ist nun bewiesenermaßen falsch, die Anrechnung hat zu erfolgen.

Wie traurig muss ein Leben eigentlich sein, zu hoffen dass es anderen möglichst schlecht geht. Anstatt sich für uns zu freuen, dass nun wenigstens der Anrechnung nichts mehr im Wege steht, wird hier mit zweifelhaftem Halbwissen gegen EDU und uns gehetzt. Gute Besserung:)

ecnecn
20.08.2023, 07:50
Du erwähnst ständig die "Institutionelle Gleichwertigkeit" die festgestellt wurde und die wird im zweiten Leitsatz behandelt.

2 Leitsatz: Im Rahmen der Überprüfung der institutionellen Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz BAföG ist maßgeblich auf die Ausbildungsstätte und nicht auf die jeweilige Ausbildung abzustellen. Dies gilt auch bei der Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG.


Es handelt sich bei EDU also unfraglich um eine Hochschule, die einer inländischen medizinischen Hochschule Institutionell gleichgestellt ist.

Nein, der dritte Leitsatz ist hier wichtig.

3 Leitsatz: Die maltesische Hochschule EDU ist im Hinblick auf den dort angebotenen Studiengang Bachelor of Medicine als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar.

Wo liest du hier bitte die einer inländischen medizinischen Hochschule Institutionell gleichgestellt ist heraus?

Du interpretierst so viel rein, dass es an wunschdenken grenzt, es wird so viel ausgeblendet, dass man meinen könnte, dass du für die Hochschule arbeitest...



Fachhochschulen, deren Abschlüsse nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind = Nr. 5 // Hochschulen, deren Abschlüsse nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind = Nr. 6


Ja, es ging in der Klage darum ob ein Bachelorstudium an dieser Auslandshochschule BaFöG förderlich ist, das Gericht hat die Art und Weise dieses Studiums eingeordnet und festgestellt, dass es ein Bachelorstudium ist genauso wie in Deutschland. Es geht aber nur um die Anerkennung eines akkreditierten Bachelorstudiums als solches...

Daraus jetzt umzudrehen, dass die EDU Malta auf einem eine international anerkannte medizinische Hochschule (Uni mit Medizin fokus) wird, ist extrem weit hergeholt.

Rechtsgrundlagen des Urteils:

BAföG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird

BAföG § 5 Abs. 4 Satz 1
Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.Berufsfachschulen,
4. Fach- und Fachoberschulklassen,
5. Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;

Wo liest du da die institutionelle Gleichwertigkeit mit einer medizinischen Uni heraus? Es wird im Urteil der gesamte Satz 1 herangezogen und die gelistetet Institutionen für Anerkennbarkeit, das Urteil impliziert natürlich, dass es auf 5. (...) Hochschule begründet.


Die Norm, die du zitiert hast, zeigt perfekt
dass du es nicht verstanden hast/ es nicht verstehen willst. In der Urteilsbegründung und im 1. Leitsatz der gewonnen Klage wird nicht § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG erwähnt

Diesen Paragrapen habe ich ja auch garnicht zitiert, sondern BAföG § 5 Abs. 4 Satz 1... der vollständige Satz 1, BAföG § 5 Abs. 4 wurde als einer von zwei Bafög Paragraphen für das Urteil herangezogen (siehe oben, siehe Urteil). Hier wird einfach nur festgestellt, das es sich um eine Ausbildungseinrichtung handelt, die dort aufgelistet wurde, mehr nicht.
Meine Güte... ist das Absicht von dir?

Hier mal eine Einordnung durch einen Verwaltungsjuristen:

Das Gericht weist lediglich darauf hin, dass der Masterabschluss der EDU gemäß dem Health Care Profession Act 2003, Cap 464 nicht in Malta zur Approbation als Arzt berechtigt. Der einzige in Malta als Teil der ärztlichen Ausbildung gesetzlich zugelassene und anerkannte Studiengang Medizin ist der an der staatlichen University of Malta. Nur dieser Studiengang und der entsprechende Studienabschluss der University of Malta führt in Verbindung mit einem praktischen Foundation Year zum Erwerb der ärztlichen Approbation in Malta. Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor

Wichtig ist hier auch folgende Passage: Das Gericht kann es daher dahingestellt lassen, ob der von der EDU verliehene Master in Medicine dem inländischen medizinischen Staatsexamen gleichwertig ist und ob er die Ausübung des Berufes des Arztes ermöglicht. Das Gericht weist lediglich darauf hin, dass der Masterabschluss der EDU gemäß dem Health Care Profession Act 2003, Cap 464 nicht in Malta zur Approbation als Arzt berechtigt. Der einzige in Malta als Teil der ärztlichen Ausbildung gesetzlich zugelassene und anerkannte Studiengang Medizin ist der an der staatlichen University of Malta. Nur dieser Studiengang und der entsprechende Studienabschluss der University of Malta führt in Verbindung mit einem praktischen Foundation Year zum Erwerb der ärztlichen Approbation in Malta. Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor.

Die Feststellung des Gerichts, dass der Masterabschluss der EDU Malta nicht zur Approbation als Arzt berechtigt und nicht den Anforderungen der beruflichen Anerkennung für Ärzte innerhalb der EU gemäß den genannten Gesetzen und Richtlinien entspricht, hat erhebliche Auswirkungen auf die Anerkennung der Qualifikationen und die berufliche Praxisberechtigung. Die Tatsache, dass die zuständigen maltesischen Behörden bisher keine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen ausgestellt haben, deutet darauf hin, dass die fehlende Zulassung und Anerkennung bestehen bleibt. Die Anerkennung der malt. Behörden als medizinische Hochschule ist aber, unabhängig der Einordnung durch der Verwaltungsgericht, notwendig. Um diese Bescheinigung zu erhalten, müsste die EDU Malta aber den Akkreditierungsgrad "University" erlangt haben. Die maltesische Akkreditierung "University" ist nach den europ. Rahmenordnung alleinig der deutschen Universität gleichgestellt und nur solche dürfen sich auf Malta als Universität bezeichnen. Allein hier ist die Grundlage für die Bescheinigung einer "spezialisierten Universität" nicht gegeben, weshalb die Behörden in Malta auch bislang keine Bescheinigung geben konnten. Alle maltesischen Medizinhochschulen sind als "University" akkreditiert und haben Approbationsrecht. Zwar hat die EDU Malta das Recht einen PhD. zu verleihen, es handelt sich hierbei aber nicht um einen Grad des Doctor of Medicine (MD) oder Dr. med. wie in Deutschland, sondern nur um eine allgemeine Promotionsberechtigung. Nach malt. Recht haben auch rangniedrigere Hochschulen das Recht eine Promotion anzubieten. Nach maltesischen Recht dürfen Hochschulen mit den Akkreditierungsgrad "University" nämlich den Studiengang "Doctor of Medicine and Surgery" und alternativ "MBBS", welche ein standardisierter 5,5 jähriger Studiengang ist, anbieten. Der EDU Malta fehlt aber die Akkreditierung als "University" und kann daher nur normale Bachelor, Master und Promotionsstudiengänge anbieten. Daher scheint die EDU Malta schon früh auf das Modell "Bachelor of Medicine" und "Master of Medicine" zurückgekommen zu sein, welches aber keine Anerkennung is Malta und sehr geringe internationale Anerkennung aufweist. Es ist hier nochmal zu betonen, dass in Malta "Doctor of Medicine", "Doctor of Medicine and Surgery" und früher "MBBS" die einzigen regulären Medizinstudiengänge sind.

In der Gesamtschau scheint das Gericht zu bestätigen, dass unabhängig von anderen Überlegungen oder rechtlichen Argumenten die EDU Malta nicht die erforderlichen Qualifikationen und Zulassungen bietet, um in Malta als medizinische Hochschule anerkannt zu werden und ihren Masterabschluss als hinreichende Qualifikation für die Approbation als Arzt anzuerkennen.

Abschließend ist wichtig zu beachten, dass Richter in ihren Urteilsbegründungen oft ihre persönliche Interpretation und Beurteilung von Fakten und rechtlichen Fragestellungen darlegen. Diese Interpretationen können in zukünftigen Fällen als Orientierungshilfe oder Argumentationsgrundlage dienen, sind jedoch nicht zwingend bindend für andere Gerichte oder Behörden. Dementsprechend handelt es sich bei der Formulierung um einen höchstpersönlichen Vergleich zur Einordnung des Hochschulwesens und ist nicht rechtlich bindend. Inbesonders die Auslegungen in der Instanz Verwaltungsgericht sind nicht bindend, da es keine abschließende Instanz darstellt. Eine Hochschule, die im Herkunftsland keine Approbationsberechtigung hat, kann folglich nicht als medizinische Hochschule eingestuft werden. Der Richter hat eine solche Einstufung auch nicht vorgenommen, sondern nur aufgezeigt, dass der Ausbildungsweg einer medizinischen Hochschule in Deutschland vergleichbar ist. Die fehlende Approbationsberechtigung ist schon ein zwingender Hinderungsgrund für eine Anerkennung als medizinische Hochschule nach deutschem Recht, daran kann auch eine Einschätzung als Teil der Begründung nichts ausrichten!

Fischpudding
20.08.2023, 10:02
Da bist du wohl anderer Meinung als Fachanwälte für Medizin- und Hochschulrecht. Aber danke für deinen wertvollen Input. :)

Du sprichst immer wieder von der Approbation, welche gar nicht Thema ist und keine durchschlagende Bedeutung für die Anrechnung von Studienleistungen hat, da § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO auch Verwandte Studiengänge erfasst.

Im Urteil wird die Institutionelle Gleichwertigkeit festgestellt nach § 2 BAföG.
Die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich der Ausbildungsgänge und der durch diese vermittelten Ausbildungsabschlüsse voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 10, vgl. Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 18 ff., vgl. Urteil vom 17.07.2019 - 5 C 8/18 -, juris Rn. 14, vgl. Schmidt in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 17, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26.04.2022 - 2 K 3411/20 -, juris Rn.31)

Wenn nicht mit einer medizinischen Hochschule, mit welcher Hochschule ist EDU dann vergleichbar? Ich lese aus dem Urteil „Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt eine derartige institutionelle Gleichwertigkeit vor, denn die EDU ist als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar.[…] Derartige Abschlüsse verleihen inländische Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG. Bei näherer Betrachtung dürfte die EDU mit einer medizinischen Hochschule vergleichbar sein. Dies ist eine spezialisierte Hochschule, die sich in Forschung und Lehre auf das Medizinstudium und benachbarte Fächer der Medizin beschränkt.“

Das lässt mMn wenig Spielraum für Interpretation.

Soweit die negativen Bescheide darauf abstellen, dass bei der EDU das Studium nicht gemäß Art. 24 RL 2005/36/EG „an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität“ erfolgt, sondern es nur um eine „higher education institution“ handele, kann die Ablehnung der Anrechnung damit nicht mehr begründet werden. Zum einen ist die Qualitätssicherung der Ausbildung u. a. durch die Kooperation mit der Universität Maastricht sichergestellt, so dass die Ausbildung unter Aufsicht einer Universität erfolgt. Zum anderen steht selbst die Einstufung der EDU als „higher education institution“ der Anrechnung nicht mehr entgegen, da diese, wie vom VG Braunschweig festgestellt, einer Medizinischen Hochschule entspricht.

Ich verstehe nicht, warum du dir so viel Mühe machst, gegen EDU zu schießen. Vllt nimmst du dir mal ne Pause von dem Forum hier, dich scheint das offensichtlich zu provozieren. Dein Studium ist ja nicht weniger wert, wenn unseres anerkannt wird. Wir nehmen niemandem etwas weg.

ecnecn
20.08.2023, 10:13
VG Braunschweig festgestellt, einer Medizinischen Hochschule entspricht.

Wurde in der Form nie vom VG Braunschweig rechtsbindend festgestellt, habe das mehrmals ausgeführt, warum. Es wird keine Anerkennung über diesen Weg geben.


Ich verstehe nicht, warum du dir so viel Mühe machst, gegen EDU zu schießen. Vllt nimmst du dir mal ne Pause von dem Forum hier, dich scheint das offensichtlich zu provozieren. Dein Studium ist ja nicht weniger wert, wenn unseres anerkannt wird.

Billige psychologische Masche, die nix mit den Tatsachen zu tun hat.

Wenn ich da irgendwas rauslesen würde, was eine Zulassung/Leistungsanerkennung irgendwie möglich machen würde, oder konsultierte andere Rechtsanwälte, hätte ich dies längst geschrieben.

Diesen Teil des Urteils und dessen Implikationen scheinst du ja auch total zu ignorieren:
Das Gericht weist lediglich darauf hin, dass der Masterabschluss der EDU gemäß dem Health Care Profession Act 2003, Cap 464 nicht in Malta zur Approbation als Arzt berechtigt. Der einzige in Malta als Teil der ärztlichen Ausbildung gesetzlich zugelassene und anerkannte Studiengang Medizin ist der an der staatlichen University of Malta. Nur dieser Studiengang und der entsprechende Studienabschluss der University of Malta führt in Verbindung mit einem praktischen Foundation Year zum Erwerb der ärztlichen Approbation in Malta. Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor

Fischpudding
20.08.2023, 10:19
Es wird keine Anerkennung über diesen Weg geben.

Gut, dass du das nicht zu entscheiden hast.

ecnecn
20.08.2023, 10:21
Gut, dass du das nicht zu entscheiden hast.

Anscheinend entscheidest du das nach eigener Auslegung eines richterlichen Gedankengangs und unter Ausblendung anderer Aussagen im Urteil. Dann kannst ja deine eigene Approbation die Tage ausdrucken ;)

EDU Malta ist nicht als University akkreditiert - in Deutschland werden nur universitäre Leistungsscheine anerkannt.

EDU Malta ist nicht als University akkreditier und kann nur normale Bachelor, Master und PhD anbieten, aber hat keine Zulassung den "Doctor of Medicine" anzubieten, der nach malt. Hochschulrecht ausschließlich als Medizinstudiengang zugelassen ist

Medizinische Hochschulen in Deutschland haben ein durch das Bundesland verliehenes Approbationsrecht. Zur Anerkennung ausländischer Scheine, muss die Leistung an einer ausländischen medizinischen Hochschule mit Approbationsrecht erlangt worden sein, das Approbationsrecht muss durch die Verwaltungs des jeweiligen Landes ausgesprochen worden sein.

Ein Richter in Deutschland sagt bei einer Einschätzung zum BaFöG das der Studiengang in der Form dem Studium an einer medizinischen Hochschule in Deutschland entsprechen kann, vom Aufbau und Ablauf, also wenn man beide vergleicht, mehr wurde da jetzt nicht gesagt.

Es wurde im Prozess der Bachelor of Medicine bewertet und festgestellt, dass es sich um eine Hochschule handelt, die Bachelorabschlüsse vergeben darf, wodurch die BaFöG Richtlinien angewendet werden können.

Ein Vergleich eines deutschen Richters steht jetzt über der Tatsache, dass die maltesischen Behörden die EDU Malta eben nur als normale Hochschule eingestuft haben und keine Approbationsberechtigung gegeben haben, also die EDU Malta in Malta selbst nicht als medizinische Hochschule gilt. Wusste nicht das Vergleiche von Richtern direkt EU Recht und Landesrecht überschreiben können...

Fischpudding
20.08.2023, 10:22
Diesen Teil des Urteils und dessen Implikationen scheinst du ja auch total zu ignorieren:
Das Gericht weist lediglich darauf hin, dass der Masterabschluss der EDU gemäß dem Health Care Profession Act 2003, Cap 464 nicht in Malta zur Approbation als Arzt berechtigt. Der einzige in Malta als Teil der ärztlichen Ausbildung gesetzlich zugelassene und anerkannte Studiengang Medizin ist der an der staatlichen University of Malta. Nur dieser Studiengang und der entsprechende Studienabschluss der University of Malta führt in Verbindung mit einem praktischen Foundation Year zum Erwerb der ärztlichen Approbation in Malta. Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor

Nein das ignoriere ich nicht, hat aber 0,0 mit der Anrechnung von Studienleistungen zutun. Zudem ist die Bewertung durch das Gericht nicht aktuell, das Urteil wurde Ende Januar gefällt, der MCM/MFHEA haben sich im März zur Möglichkeit der individuellen Approbation geäußert.

Fischpudding
20.08.2023, 10:24
Dann kannst ja deine eigene Approbation die Tage ausdrucken ;)

Funny… Ich rede mit einer Wand. Es ging von Anfang an um die Anrechnung von Studienleistungen und nicht um die Approbation. Wieso willst du das nicht verstehen? :D

ecnecn
20.08.2023, 10:31
(...) der MCM/MFHEA haben sich im März zur Möglichkeit der individuellen Approbation geäußert Was wurde da festgestellt bzw. kommuniziert?

"Both entities are hereby confirming that:
Following successful completion of the EDU course and graduation, new graduates may submit an application for registration with the Medical Council Malta for consideration. This does not mean that students will be granted registration automatically."

Du schriebst damals als Antwort auf einen User: "Wir haben bereits die richtige deutsche Behörde gefunden, welche uns die Qualität der praktischen Ausbildung bestätigt! Laut Aussage des MC ist diese Bestätigung ausreichend, um automatisch approbiert zu werden! Statt „considered“ wird „granted“ im nächsten Dokument stehen! "

Steht inzwischen granted drin oder hat man eine "consideration" vor fast 6 Monaten vorgenommen und das wars?

Hast du einen Link / Screenshot von dem neuen Dokument mit "granted"? Gab damals genügend Argumente, warum der MCM nicht zuständig ist...

Bei deinen Antworten ist immer euphorisch vom Besten auszugehen.

Du schriebst damals: Nur die klinische Praxis muss evaluiert werden. Dies ist bereits vor Monaten in die Wege geleitet worden. Wir haben schon den vorläufigen positiven Bericht vorliegen.
Dieser wird bis Mai fertiggestellt und danach wird aus dem „considered“ ein „granted“ gemacht.

Aus der individuellen Approbation wird dann die automatische Approbation.

Was daraus geworden?

Klingt fast so als wenn das Management einer untergehenden Hochschule, die sich konzeptuell verspekuliert hat mit diversen Accounts permanent positive Entwicklungen verkündet und alles übertrieben gut darstellt. Läuft im Hintergrund die Insolvenz der EDU Malta und man hält damit die Studenten "bei Laune", damit vor der fertigen Insolvenz (Fristen d. Gläubigerschutz) keine Schadensersatzklagen kommen? Nehme diese Vermutung natürlich sofort zurück, sollte eine plötzliche Anerkennung möglich sein. Denke aber nicht.
Ich sage folgendes Vorraus: Direkt nach der Insolvenz werden Scheine aus nicht beendeten Studiengängen wertlos sein.

Und ich habe auch das Video über die Studenten gesehen, die nach Malta geflogen sind, was auch in der Times of Malta vorgestellt wurde: Ich sehe da wirklich intelligente, gut artikulierte junge Leute, die ich mir persönlich auch im Krankenhausbetrieb als Ärzte gut vorstellen kann. Nur ich sehe in der Gesamtbetrachtung leider wenig Möglichkeiten - ausser man überinterpretiert. Meiner Meinung nach hätte die EDU Malta von Anfang an mehrere Dinge kommunizieren müssen: 1.) Wir haben nicht die höchste Akkreditierungsstufe als Universität bzw. "University" und dürfen uns international/national auch nicht so bezeichnen 2.) Wir dürfen den maltesischen Modellstudiengang "Doctor of Medicine and Surgery", welcher den "MBBS" abgelöst hat leider nicht anbieten. Haben also kein in Malta gültiges Medizinstudium 3.) Für die Anerkennung muss das Studium im Ausland von den ausländischen Behörden als solches Medizinstudium anerkannt sein. Hätte die EDU Malta den "Doctor of Medicine and Surgery" anbieten können, wäre dies kein Problem. Malta lässt den "Doctor of Medicine and S." aber nicht als Fernstudium zu. In Malta können nur reguläre Bachelor und Masterstudiengänge als Fernstudium angeboten werden, hier hat EDU Malta ziemlich heftig spekuliert.... und ziemlich komisch kommuniziert und wenn die Insolvenz ohne Lösung abgeschlossen ist, war es sowieso mit der Anerkennung der Studienleistung - für immer.

Nefazodon
20.08.2023, 11:52
Wow, Fischpudding. 14 Seiten Nebelkerze! Chapeau!

Im Kern ist es doch so:

Das Urteil, das Du die ganze Zeit vehement anführst, bezieht sich lediglich auf die Frage, ob EDU-Studierende Bafög-berechtigt sind.

Die Frage einer Approbation, bzw. der inhaltlichen Anerkennung von Leistungen ist ein *völlig* anderes Paar Schuhe. Es hat damit nichts zu tun!
Im Urteil selbst wird das sogar explizit so ausgeführt, wie von ecnecn mehrmals angeführt.

Wenn man juristische Urteile bzw. Gesetzestexte aus dem Kontext entfernt, in dem sie ursprünglich getätigt wurden, und so absichtlich fehlinterpretiert, um die Argumentation in anderer Sache zu unterstützen, nennt man das glaube ich Rechtsbeugung....bzw. es wäre Rechtsbeugung, wenn ein Richter so argumentieren würde.

Nefazodon
20.08.2023, 12:09
Doppelpost

Fischpudding
20.08.2023, 13:44
Zu viel Hass und Missgunst hier, bei Menschen die von Berufs wegen eigentlich Empathie und Einfühlungsvermögen besitzen sollten.

Ihr müsst mir nicht glauben. Ihr könnt das Urteil/ die rechtliche Situation anders einschätzen als die Fachanwälte die ich gefragt habe. Ich frag mich immer, wie man als Außenstehender Laie bei einer solchen Frage so überzeugt von seiner Meinung sein kann. Alles Gute euch allen :)

morgoth
20.08.2023, 14:04
Tschö.

ecnecn
20.08.2023, 14:44
Zu viel Hass und Missgunst hier, bei Menschen die von Berufs wegen eigentlich Empathie und Einfühlungsvermögen besitzen sollten.


Und ich habe auch das Video über die Studenten gesehen, die nach Malta geflogen sind, was auch in der Times of Malta vorgestellt wurde: Ich sehe da wirklich intelligente, gut artikulierte junge Leute, die ich mir persönlich auch im Krankenhausbetrieb als Ärzte gut vorstellen kann. Nur ich sehe in der Gesamtbetrachtung leider wenig Möglichkeiten - ausser man überinterpretiert.

hm, ja so vieeeeel Hass ... ;D

Fischpudding
20.08.2023, 15:06
hm, ja so vieeeeel Hass ... ;D

Das war das einzig nette was du gesagt hast, Glückwunsch. Lies dir mal deine Beiträge durch und reflektier mal ein bisschen, was du so ins Internet kotzt.

Feuerblick
20.08.2023, 15:23
So! Nun ist Ruhe hier! Hier „kotzt“ niemand was ins Internet, hier ist kein Hass unterwegs. Entweder ihr seid friedlich oder wir machen hier dicht.

Gruß
Feuerblick
MediLearn-Moderatorin

ecnecn
20.08.2023, 15:30
Das war das einzig nette was du gesagt hast, Glückwunsch. Lies dir mal deine Beiträge durch und reflektier mal ein bisschen, was du so ins Internet kotzt.


Bitte, wir müssen nicht mehr diskutieren. Es ist wie mit einer Taube Schach zu spielen.

ok...Ganz ernsthaft: Du kommst so rüber, wie jemand, der nie Widerstand/"Es ist nicht möglich" im Leben erfahren hat und meint, dass für Ihn alles möglich sein muss, notfalls kann man sich alles Einklagen. So funktioniert die Welt nicht, wenn meine Gegenrede für dich Hass ist oder "Kotze", dann ist dass schon eine pathologische Aussage.Ich habe versucht dir näher zu bringen, warum sich aus dem Bafög Urteil nicht mehr ergibt. Meine Stellungnahme hierzu.

Elton312
20.08.2023, 15:36
Zu viel Hass und Missgunst hier, bei Menschen die von Berufs wegen eigentlich Empathie und Einfühlungsvermögen besitzen sollten.

Ihr müsst mir nicht glauben. Ihr könnt das Urteil/ die rechtliche Situation anders einschätzen als die Fachanwälte die ich gefragt habe. Ich frag mich immer, wie man als Außenstehender Laie bei einer solchen Frage so überzeugt von seiner Meinung sein kann. Alles Gute euch allen :)

Ich glaube alle hier sind etwas sauer, weil du damit Werbung für EDU machst, auch wenn nur indirekt. Es stört viele die weg sind, auch solche posting von dir zu lesen. Es schön wenn es dir gefällt, und es war echt cool dass du damals den Anwalt eingeschaltet hast. Aber letztendlich sind wir alle und auch du verarscht worden. EDU hat immer damit geworben, das man damit richtiger Arzt wird. Das man wechselt nach D und weniger bezahlt, war ja bei den meisten eine Überlegung. Aber es zeigt sich einfach, das es nicht funktioniert. Du kannst nur von vorne anfangen. Für mich ging es deswegen letztes Jahr nach Polen, andere sind nach Bulgarien oder an die privaten Deutschen. Aber immer ins 1. Semester.
EDU ist sicher nett und man lernt in der Klinik viel, aber nicht jeder hat das Glück wie du in Wiesbaden zu sein.
Aus anderen Häusern, läuft es nunmal nicht so gut und wenn du dir das richtige Medizinstudium anschaust merkst du das dir histologische und anatomische Grundlagen fehlen, weil sie bei EDU nicht so vermittelt werden.

Ich möchte hier nochmal eine klare Warnung abgeben, das Studium ist leider bisher nichts wert. Und für das Geld kannst du im Ausland studieren und leben. Aber ich verstehe es wenn das für die Leute nicht geht, die einen festen Job oder ein Kind zuhause haben.

Wenn du aber jemanden kennst der was anerkannt bekommen hat entweder durchs LPA oder im Ausland wäre es cool, das hier mal zu teilen. Aber ich glaube selbst wenn du gegen das LPA klagen musst bist du schneller wenn du noch mal vorne Anfängst.

thequeenofcells
20.08.2023, 19:17
Ich bewundere Fischpudding schon einen Stück weit. Zum Einen für die Zeit, die investiert wird, diese Beiträge zu verfassen, zum Anderen für die Fähigkeit, die gestellten Fragen zu ignorieren, völlig andere zu beantworten und sich noch eine Attitüde anzueignen, die an Fanatismus nicht zu überbieten ist.

Seit Jahren gibt es die EDU-Probleme und seit Jahrend schreibt Fischpudding in Rätseln, von irgendwelchen sicheren Sachen, von denen man nicht sprechen darf, weil sie zwar toll aber doch geheim sind, von Rechtsprechungen, die so nirgendwo festgehalten werden. Es gibt ständige Weigerung die einzig relevante Frage zu beantworten:
Gibt es die Anerkennung oder nicht. Nicht considered sondern granted. Ja oder nein?

Alles ander ist komplett egal.

Fischpudding
20.08.2023, 20:15
Ich hab nur gesagt, dass die Institutionelle Gleichwertigkeit festgestellt wurde, welche eine Voraussetzung für die Anrechnung von Studienleistungen ist. Nicht mehr, nicht weniger. Ich weiß nicht, warum das so viele provoziert. Die Klagen laufen, ihr könnt euch einfach entspannen und abwarten.

@Elton: Es ist mir sehr egal was du über meine Posts denkst. EDU nimmt keine Studenten auf bis die Approbationsthematik geklärt ist, niemand muss vor EDU gewarnt werden.