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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Freier Mitarbeiter im Pandemiestab- Scheinselsbständigkeit



verocai
18.09.2020, 16:49
Hallo Zusammen!
Ich bin seit einiger Zeit also Leasing Arzt in der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Aktuell wird in den Gesundheitsämtern händeringend nach ärztlichem Personal gesucht. Jedoch werden nur Honorarverträge gestellt ("Vertrag über freie Mitarbeit").Die Bezahlung ist wie ihr euch vorstellen könnt nicht berauschend (1/4 von meinem üblichen Stundenlohn), spielt für mich aber nur eine untergeordnete Rolle aktuell.
Ein niedergelassener Kollege hat mich nun darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Vertrag in die Kategorie Scheinselbständigkeit fallen wird. Ich habe hier absolut keine Erfahrung ob sich das ganze dann wirklich noch lohnt, wenn noch abgaben an die DRV anfallen. Clearing-Stelle ist schon informiert, aber ich bin mit der Einsatz Planung jetzt eher zurückhaltend...
Hat jmd hierzu Erfahrungen ?

FirebirdUSA
18.09.2020, 19:11
Du hättest ehrlich gesagt kein Clearingverfahren einleiten sollen. Scheinselbstständigkeit ist ein Problem für den Arbeitgeber, der bei einer Überprüfung die Sozialabgaben rückwirkend zahlen muss.

WackenDoc
20.09.2020, 19:33
Ei weia. Die DRV wird im Rahmen deines Befreiungsantrags doch eh von sich aus ein Clearingverfahren einleiten. Und für einen angeblich "freien Mitarbeiter" nur so einen geringen Stundenlohn zahlen- ja super, noch ein Grund mehr dass die DRV auf Scheinselbständigkeit entscheidet.

Vermutlich bist du den Job ziemlcih schnell los und kannst dich die nächsten ca. 2 Jahre mit dem Papierkram mit DRV und Versorgungswerk rumschlagen.

Natürlich ist das eine scheinselbständige Tätigkeit.

FirebirdUSA
20.09.2020, 21:54
Da du bei selbstständiger Tätigkeit keinen Befreiungsbescheid von der DRV brauchst wäre es ohne Einleitung eines Clearingverfahrens erst bei einer Betriebsprüfung aufgefallen und dann Problem des AG gewesen. So ist der Job vermutlich gelaufen und klar ist es Scheinselbstständigkeit.

Bei den Notarzttätigkeiten wollten ja die AG den Befreiungsbescheid sehen, deswegen musste man selbst im Prinzip das Clearingverfahren einleiten...

WackenDoc
21.09.2020, 13:47
Auch bei selbständigiger Tätigkeit braucht man einen Befreiungsbescheid. Den will u.a. das Versorgungswerk sehen.

Clearingverfahren und Befreiung sind zwei unterschiedliche Baustellen. Wobei die DRV das CLearingverfahren von sich aus einleitet, wenn man den Befreiungsantrag stellt.

verocai
22.10.2020, 08:28
Also ich hab nach Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung jetzt, wie erwartet das Schreiben der Rentenversicherung erhalten das die Tätigkeit geprüft werden soll. Wenig überraschend, aber meine Frage ist nun ob mir das irgendwie zum Nachteil werden kann?
Sollte die RV nach Prüfung feststellen das es sich um eine Scheinselbständigkeit handelt muss mein Arbeitgeber die Beiträge nachzahlen richtig ?

hebdo
23.10.2020, 13:58
Meines Wissens haftet nur der Auftraggeber. Auch wenn in meinem BDZ Vertrag mit der KV versucht wird die Verantwortung auf den Auftragnehmer abzuwälzen. Lt Steuerberater und Anwalt (nur indirekt) ist dieser Passus aber unwirksam.

WackenDoc
23.10.2020, 17:05
Das wichtige ist, dass du den Befreiungsantrag gestellt hast. Wenn du das gemacht hast, bist du erstmal "safe", bist aber sehr wahrscheinlich deinen Job los.
Und wichtig- du musst zusehen, dass du irgendwann deinen Befreiungsbescheid bekommst- den gibt es nämlich erst, wenn das Clearingverfahren durch ist. Aber glaub mal nicht, dass die Clearingstelle automatisch die Befreiungsstelle informiert, dass das Verfahren abgeschlossen ist.
Derweil kann es Rückfragen vom Versorgungswerk geben, weil der Befreiungsbescheid nicht da ist.

Mano
08.11.2020, 16:55
Wie muss man sich das dann am Ende vorstellen - das eine Amt (DRV) verklagt das andere (Gesundheitsamt)?

WackenDoc
09.11.2020, 20:18
Verklagen eher nicht. Es gibt dann halt nen Bescheid und die Stadt oder der Landkreis wo das Gesundheitsamt zu gehört, wird aufgefordert bitte- danke die Sozialabgaben und die Rentenzahlungen nachzuzahlen plus noch den Strafzuschlag.
Klagen würde dann eher die Stadt/der Landkreis.

Und ja, das geht Behörde gegen Behörde.