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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 2 A96/B61 ärztliche Schweigepflicht



Unregistriert
07.10.2020, 15:07
Hey, die Experten geben als richtige Antwort "B" an. Kommt mir allerdings etwas komisch vor:

"...Hierbei hat jüngst das Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.10.2015 – 12 W 538/15 erneut klargestellt, dass nach dem Tod der Patienten die Schweigepflicht des Arztes nicht automatisch erlischt. Vielmehr ist zwingend zu prüfen, ob die Patienten bereits zu Lebzeiten geäußert haben, dass der Arzt nach ihrem Tod schweigen soll bzw. dass er Angaben machen darf. Gibt es eine solche Äußerung nicht, ist der mutmaßliche Wille der Verstorbenen zu erforschen, also zu prüfen, ob sie die Offenlegung mutmaßlich gebilligt oder missbilligt hätten.

Im Rahmen der Erforschung des mutmaßlichen Willens ist dem Arzt wiederum eine weitgehende eigene Entscheidungsbefugnis einzuräumen, so dass eine Weigerung zur Aussage durch den behandelnden Arzt auch nach dem Ableben des Patienten einer gerichtlichen Prüfung im Regelfall standhalten wird"

Müsste demnach nicht eigentlich "C" richtig sein?

Cor_magna
07.10.2020, 15:17
Tag 2 A96 is bei mir ne Frage zu Endometrium Ca

Unregistriert
07.10.2020, 15:19
Ich habe auch C genommen weil nur der Tod allein nicht von der Schweigepflicht entbindet. Und weil Antwort B keinen Sinn macht der Patient wird doch im Krankenhaus behandelt und für tot erklärt. Wieso soll dann die Auskunft des Hausarztes Einfluss auf die Todesart haben?

Unregistriert
07.10.2020, 15:21
dann sollte man die Diskussion nach A44/B96 verschieben!

lbp76
07.10.2020, 15:22
Meinst du die Frage mit : der Arzt kann seine Schweigepflicht einhalten ?
Ja finde ich genauso ....

wurstbrot1337
07.10.2020, 15:27
Glaub das eine der vielen vielen Ausnahmen (siehe Altfrage Versorgungsamt), wo der Arzt die Schweigepflicht brechen darf und in diesem Fall sogar muss.

"Der Leichenschauarzt kann daher von allen Personen Auskunft verlangen, die Kenntnisse von konkreten Umständen haben, unter denen der Sterbefall sich ereignet hat. So heißt es beispielhaft im Bayerischen Bestattungsgesetz (Art. 3 BestG Bayern):
„(2) Wer den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod berufsmäßig behandelt oder gepflegt hat, oder mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder die Umstände des Todes kennt, hat auf Verlangen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, unverzüglich die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“

Der vorbehandelnde Arzt darf diese Auskunft nicht verweigern, es sei dem er würde sich selber schuldig machen

"Als Ausnahme von der Auskunftspflicht gelten die in der Strafprozessordnung festgelegten Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52 ff StPO). Danach braucht dann keine Auskunft erteilt
zu werden, wenn der Betroffene sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1
Nr. 1–3 der Strafprozessordnung aufgelisteten Angehörigen durch die Beantwortung der Fragen des Leichenschauarztes der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 55 StPO)."

https://www.aerzteblatt.de/archiv/39572/Aerztliche-Leichenschau-und-Todesbescheinigung-Kompetente-Durchfuehrung-trotz-unterschiedlicher-Gesetzgebung-der-Laender#:~:text=%E2%80%9C,-Bei%20dieser%20gesetzlich&text=eine%20zul%C3%A4ssige%20Durchbrechung%20der%2 0%C3%A4rztlichen,der%20Todesart%20im%20Leichenscha uschein%20verwenden.

Mal wieder ne Impp Frage, wo das Impp auf Amboss nachgeschaut hat was drin steht und was nicht und dann ne Frage so konzipiert hat, dass man die mit Amboss nicht beantworten kann.

Edit: weil ja das Impp so hart auf Leitlinien abfährt: hier stehts nochmal schwarz auf weiß in der Leitlinie:
"Auskunftspflicht des Hausarztes oder des zuletzt behandelnden Arztes über
vorbestehende Krankheiten (Grundleiden). Behandelnde Ärzte sind zur
Auskunftserteilung über eine mögliche Todesursache dem Leichenschauarzt
gegenüber verpflichtet."

Unregistriert
07.10.2020, 15:29
Behandelnde (Haus-)Ärtze sind rechtlich verpflichtet dem Arzt der die Leichenschau durchführt Auskunft zu geben. Damit sich der durchführende Arzt ein Gesamtbild der Umstände machen kann.

Unregistriert
07.10.2020, 15:34
Aber B wäre ja: Die Angaben des Hausarztes haben einen Einfluss auf die im Leichenschauschein einzutragende Todesart und -ursache. Die Todesart- und -ursache wäre doch aber in diesem Fall auf jeden Fall "nicht natürlich" weil der Patient nach einer Intervention verstorben ist. Meiner Meinung nach haben was diesen Aspekt angeht dann die Angaben des Hausarztes keinen Einfluss. Nicht natürlich ist und bleibt dann ja nicht natürlich. Also wäre dieser Teil der Aussage ebenfalls falsch.

Unregistriert
07.10.2020, 15:45
Wenn der Hausarzt aber den Herzinfarkt übersehen hat (Pat. war vllt vorab in der Praxis), dann darf er doch schweigen,oder?

Tine Winter
07.10.2020, 15:49
Im Text steht aber nichts dazu, ob der Hausarzt von der Todesfolge etwas weiß. So kann er ihn ja behandelt haben, aber halt auch ihn das letzte Mal vor 5 Jahren gesehen haben. Und somit muss er ja nicht unbedingt etwas von der unmittelbaren Todesursache wissen und kann die Aussage verweigern um die Schweigepflicht nicht zu brechen. Sorry didaktisch fast so gut wie die Impp Fragestellungen weil müde :D

Unregistriert
07.10.2020, 15:53
Glaub das eine
der vielen vielen Ausnahmen (siehe Altfrage Versorgungsamt), wo der Arzt die Schweigepflicht brechen darf und in diesem Fall sogar muss.

"Der Leichenschauarzt kann daher von allen Personen Auskunft verlangen, die Kenntnisse von konkreten Umständen haben, unter denen der Sterbefall sich ereignet hat. So heißt es beispielhaft im Bayerischen Bestattungsgesetz (Art. 3 BestG Bayern):
„(2) Wer den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod berufsmäßig behandelt oder gepflegt hat, oder mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder die Umstände des Todes kennt, hat auf Verlangen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, unverzüglich die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“

Der vorbehandelnde Arzt darf diese Auskunft nicht verweigern, es sei dem er würde sich selber schuldig machen

"Als Ausnahme von der Auskunftspflicht gelten die in der Strafprozessordnung festgelegten Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52 ff StPO). Danach braucht dann keine Auskunft erteilt
zu werden, wenn der Betroffene sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1
Nr. 1–3 der Strafprozessordnung aufgelisteten Angehörigen durch die Beantwortung der Fragen des Leichenschauarztes der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 55 StPO)."

https://www.aerzteblatt.de/archiv/39572/Aerztliche-Leichenschau-und-Todesbescheinigung-Kompetente-Durchfuehrung-trotz-unterschiedlicher-Gesetzgebung-der-Laender#:~:text=%E2%80%9C,-Bei%20dieser%20gesetzlich&text=eine%20zul%C3%A4ssige%20Durchbrechung%20der%2 0%C3%A4rztlichen,der%20Todesart%20im%20Leichenscha uschein%20verwenden.

Mal wieder ne Impp Frage, wo das Impp auf Amboss nachgeschaut hat was drin steht und was nicht und dann ne Frage so konzipiert hat, dass man die mit Amboss nicht beantworten kann.

Edit: weil ja das Impp so hart auf Leitlinien abfährt: hier stehts nochmal schwarz auf weiß in der Leitlinie:
"Auskunftspflicht des Hausarztes oder des zuletzt behandelnden Arztes über
vorbestehende Krankheiten (Grundleiden). Behandelnde Ärzte sind zur
Auskunftserteilung über eine mögliche Todesursache dem Leichenschauarzt
gegenüber verpflichtet."

Die Aufgabenstellung gibt ja aber keine Auskunft, ob der Hausarzt überhaupt etwas über die Todesumstände weiß. Somit muss er ja nicht unbedingt seine Schweigepflicht brechen.

Unregistriert
07.10.2020, 16:01
Anscheinend werden die nach uns Leitlinien pauken müssen, um durch das Examen zu kommen. Das ist doch krasser Mist...

Cor_magna
07.10.2020, 16:08
Anscheinend werden die nach uns Leitlinien pauken müssen, um durch das Examen zu kommen. Das ist doch krasser Mist...
ach schmarrn man kommt da schon durch aber eben mit ner 3 statt ner 2

Tulipan
07.10.2020, 16:23
Der richtige Antwortsatz wurde ja sehr allgemein formuliert und bezieht sich m.E. in seiner Allgemeingültigkeit daher nicht explizit auf den Patienten, sondern darauf, dass ein Hausarzt zur Leichenschau bzw. Feststellung der Todesart und -ursache beitragen kann und darf. Das ist für jeden Arzt, der einen "fremden" Patienten begutachten muss hilfreich und im Sinne der PatientInnen.

Was die Schweigepflicht angeht:

"Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist." (paragraph 9, Absatz 5, Musterberufsordnung). Erstreckt sich m.E. auch über den Tod hinaus, siehe Absatz 1.

Unregistriert
07.10.2020, 16:28
Der Hausarzt hat mit seinen Informationen ja schon dadurch geholfen, wenn der Patient seinen Mediplan vom Hausarzt ausgedruckt bekommen und am Vortag mit in die Klinik genommen hat.

WackenDoc
07.10.2020, 16:40
Ich vermischt da offenbar zwei Sachen: 1. Das der Tod nicht (automatisch) von der Schweigepflicht entbindet. und 2. der Spezialfall der Auskünfte im Rahmen der Leichenschau/Todesursachenfindung.

Wobei beide den gleichen Grundsatz haben- das Interesse des Patienten. Man wird (eher) davon ausgehen können, dass ein Patient gewollt hätte, dass die Ursache seines Todes aufgeklärt wird- insbesondere wenn es um nicht-natürliche Todesfälle geht- als dass irgendein Verwandter was von der bisher verschwiegenen HIV-Infektion erfährt.

FireFighterFw
07.10.2020, 20:42
Der Witz ist aber, dass diese Frage überhaupt nicht mehr bundeseinheitlich zu beantworten ist. Bei einer Frage, die fallbezogen formuliert ist, darf man ja wohl, solange es nicht anders kenntlich gemacht ist (z.b. Durch "angenommen XY" oder so) davon ausgehen, dass sie sich auch auf den Fall bezieht. Da aber in Niedersachsen seit 2019 die klassische Unterteilung in "natürlichen Tod" "nichtnatürlichen Tod" und "ungeklärte Todesursache" nicht mehr exisitert und durch Meldepflichten ersetzt wurde (die zwar noch "Anhaltspunkte für einen Tod durch Einwirkungen Dritter" und "ungeklärte Todesursache" enthält) und sich unter diesen Meldepflichten auch "Eintritt des Todes während eines operativen Eingriffes oder in den 24 Stunden danach" findet (mit operativer Eingriff ist nach derzeitiger Rechtsauffassung, soweit sie mir bekannt ist, auch ein interventioneller Eingriff wie eine PTCA gemeint), ist diese ohnehin erfüllt - die "Todesart" (die es in Niedersachsen nicht mehr gibt) ändert sich somit nicht, egal was mir der Hausarzt sagt. Davon abgesehen: Der Tod eines Patienten, der rein wegen einer instabilen Angina Pectoris ("Das EKG und die Labortests sprachen für einen Angina-Pectoris-Anfall und gegen einen Herzinfarkt") eine Notfalloronarangiographie erhält und in zeitlicher Folge danach verstirbt ist ohne wenn und aber mindestens als ungeklärt (wenn nicht sogar als nichtnatürlich) anzusehen! Alle mir bekannten Leitlinien sehen nämlich für so einen Patienten maximal (!) eine frühelektive Koronarangiographie binnen 72h vor, wenn überhaupt (eigentlich braucht der Patient die gar nicht unbedingt...). Dementsprechend ist hier absolut nicht zu differenzieren, ob der gute Mann jetzt an seinen Vorerkrankungen dahingeschieden ist oder vielleicht auch durch den Eingriff, völlig egal, was mir ein Hausarzt eventuell noch erklären könnte...