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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Privates Physiotherapierezept



ralfschmidt84
02.01.2021, 12:14
Besteht die Möglichkeit als nicht KV-Arzt ein privates Physiotherapie Rezept zu schreiben für PKV- Versicherte? Wenn ja mit welchem Formular?

GelbeKlamotten
02.01.2021, 12:32
Kannst du ohne dafür ein bestimmtes Formular verwenden zu müssen. Wäre ja auch unpraktisch, wenn ein Orthopäde in einer Privatpraxis keine Physiotherapie verschreiben könnte.

Nur wenn du kein Facharzt bist kann es sein, dass die PKV die medizinische Notwendigkeit anzweifelt und dementsprechend nicht zahlt. Und prinzipiell ist auch möglich, dass im PKV-Vertrag geregelt ist, dass Physiotherapie nur auf Rezept eines bestimmten FAs übernommen wird. Letzteres ist aber nicht üblich.

Wenn du jetzt als nicht-FA 5x manuelle Therapie auf ein ganz normales Privatrezept aufschreibst, wird die PKV das höchstwahrscheinlich ohne Prüfung akzeptieren. Wenn im Vertrag keine Deckelung für Physiotherapiekosten vorgesehen ist und du es zu sehr übertreibst, wird wahrscheinlich irgendwann der MDK eingeschaltet und dann könnte das Eis ohne den passenden FA Titel dünner werden.

ralfschmidt84
02.01.2021, 12:41
Ok. Danke für die Info. Ist es so, dass der FA relevant ist für die Akzeptanz einer Verordnung??

GelbeKlamotten
02.01.2021, 12:48
Ok. Danke für die Info. Ist es so, dass der FA relevant ist für die Akzeptanz einer Verordnung??

Formal in den meisten Verträgen nicht. Aber ich denke, dass bei einem Nicht-FA als Verordner

1. die chance höher ist, dass die medizinische notwendigkeit hinterfragt wird
und
2. der MDK diese dann bei der Prüfung auch eher in Frage stellen wird bzw. du dir vielleicht auch schwerer tun wirst, die Notwendigkeit der Behandlung korrekt zu begründen

Aber wir haben ja einige MDKler hier im Forum, vielleicht äußert sich ja jemand dazu.

FirebirdUSA
02.01.2021, 13:18
Die PKV muss nicht übernehmen, wenn du nicht Niedergelassen bist... hatte die Diskussion schon mit der PKV nach Arzneimittelrezepten, die dann kulanterweise übernommen wurden. Nach Berufsrecht gilt für ärztliche Tätigkeit Niederlassungspflicht

Kannst du auch hier nachlesen: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/privatrezept.pdf&ved=2ahUKEwj49fW4tP3tAhU18uAKHRdKAfsQFjAJegQIJBAB&usg=AOvVaw2DPr5co-GwLUp5E32BbRqG

Feuerblick
02.01.2021, 13:49
Die PKV wird sicher nicht den MDK einschalten. Die haben ihren eigenen medizinischen Dienst...

GelbeKlamotten
02.01.2021, 15:29
Die PKV muss nicht übernehmen, wenn du nicht Niedergelassen bist... hatte die Diskussion schon mit der PKV nach Arzneimittelrezepten, die dann kulanterweise übernommen wurden. Nach Berufsrecht gilt für ärztliche Tätigkeit Niederlassungspflicht

Kannst du auch hier nachlesen: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/privatrezept.pdf&ved=2ahUKEwj49fW4tP3tAhU18uAKHRdKAfsQFjAJegQIJBAB&usg=AOvVaw2DPr5co-GwLUp5E32BbRqG

Dein Link sagt genau das Gegenteil von dem was du sagst. Niederlassungspflicht besteht dann, wenn du hauptberuflich selbstständig ärztlich arbeitest und explizit nicht dann, wenn du nur gelegentlich Rezepte ausstellst.




Allerdings löst nicht jede ärztliche Tätigkeit die Niederlassungspflicht aus. Aus der systematischen Gesamtschau der Berufsausübungs‐ und Niederlassungsregeln in der Berufsordnung folgt, dass nur eine auf Dauer gerichtete oder umfangreichere Behandlungstätigkeit den Arzt an die Niederlassung bindet. Ein nur gelegentliches Tätigwerden in geringem Umfang erfordert berufsrechtlich keine Niederlassung.

Für einen angestellten Arzt ist es daher berufsrechtlich zulässig, nur gelegentlich und/oder in geringem Umfang Privatrezepte auszustellen. Stellt er aber regelmäßig oder in größerem Umfang Rezepte aus, so hat er sich förmlich in einer Praxis niederzulassen.



Selbstverständlich muss die PKV so ein Rezept übernehmen, wenn die Behandlung oder das Arzneimittel medizinisch notwendig ist und im PKV-Vertrag nicht ganz explizit etwas gegenteiliges vereinbart ist.

Selbst wenn ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorläge, was hier wie gesagt nicht der Fall ist, halte ich es für extrem unwahrscheinlich, dass das die PKV von der Erstattungspflicht befreien würde. Das würde nämlich implizieren, dass der Patient dafür Sorge zu tragen hat, dass der Arzt sich an seine Berufsordnung hält. Das würde von keinem deutschen Gericht als zumutbar eingestuft werden.

Ich bezweifle auch stark, dass die PKV sowas überhaupt anmahnen würde, denn dafür müsste sie erst mal überprüfen, wie umfangreich der Arzt selbststndig tätig ist, der das Rezept ausgestellt hat. Selbst wenn sie das bei einer großen Versichertenzahl theoretisch könnte, wäre das datenschutzrechtlich nicht zulässig.

Wenn deine PKV wirklich Probleme gemacht hat, dann steckte ganz sicher etwas anderes dahinter als ein von einem nicht niedergelassenen Arzt ausgestelltes Rezept.

FirebirdUSA
02.01.2021, 16:28
Du hast nicht fertig gelesen, da steht wortwörtlich drin das die PKV keine Leistungspflicht hat... warte ich sich es dir gerne raus:

"Zu erwähnen ist darüber hinaus, dass ein Arzt zwar für jede ärztliche Tätigkeit eine Vergütung nach der
GOÄ liquidieren darf. Wenn er aber – wie in den hier behandelten Fällen – nicht niedergelassen ist,
scheidet eine Übernahme der Kosten durch eine private Krankenversicherung in der Regel aus. Die
Versicherung ist aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Kranken‐
versicherung nur verpflichtet, die Kosten für ambulante Leistungen zu erstatten, die niedergelassene
Ärzte erbracht haben (§ 4 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)."

Das bezieht sich zwar auf deine Abrechnung, in dem von mir erlebten Fall hat aber die PKV mit genau diesem Verweis begründet warum eigentlich keine Leistungspflicht bestünde... und es war nicht meine PKV aber ein von mir ausgestelltes Rezept für Familienangehörigen und ob du niedergelassen bist lässt sich mit einem Anruf bei der ÄK klären.

Insofern würde ich davon ausgehen, dass es mit dem Physiorezept Probleme geben wird.

Und hier noch mal die Passagen sus der Muster AVB:

2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbieren Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.

Aber du kennst ja deine Verträge so gut...

Wie immer kann es abweichende Regel von der Muster AVB geben, die sind aber eher die Ausnahme.

Spannend ist auch der Ausschluss: Wenn du deinen Ehe oder Lebenspartner behandelst, besteht keine Leistungspflicht

GelbeKlamotten
02.01.2021, 16:48
Du hast nicht fertig gelesen, da steht wortwörtlich drin das die PKV keine Leistungspflicht hat... warte ich sich es dir gerne raus:

"Zu erwähnen ist darüber hinaus, dass ein Arzt zwar für jede ärztliche Tätigkeit eine Vergütung nach der
GOÄ liquidieren darf. Wenn er aber – wie in den hier behandelten Fällen – nicht niedergelassen ist,
scheidet eine Übernahme der Kosten durch eine private Krankenversicherung in der Regel aus. Die
Versicherung ist aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Kranken‐
versicherung nur verpflichtet, die Kosten für ambulante Leistungen zu erstatten, die niedergelassene
Ärzte erbracht haben (§ 4 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)."

Das bezieht sich zwar auf deine Abrechnung, in dem von mir erlebten Fall hat aber die PKV mit genau diesem Verweis begründet warum eigentlich keine Leistungspflicht bestünde... und es war nicht meine PKV aber ein von mir ausgestelltes Rezept für Familienangehörigen und ob du niedergelassen bist lässt sich mit einem Anruf bei der ÄK klären.

Insofern würde ich davon ausgehen, dass es mit dem Physiorezept Probleme geben wird.

Du hast tatsächlich prinzipiell Recht. Der genannte Absatz 2 sagt darüber zwar nichts aus und mit der Niederlassungspflicht oder der Berufsordnung hat es auch nichts zu tun, aber § 4 Abs. 3 regelt tatsächlich genau das.


Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.

Wieder was gelernt. Hab solche Probleme noch nie gehabt und ich stelle des öfteren mal Rezepte für mich selbst und für nahe Bekannte aus. Aber interessant, dass es PKVen gibt, die darauf tatsächlich beharren.

FirebirdUSA
02.01.2021, 17:30
Stimmt, ich hatte meinen ersten Post unglücklich formuliert.