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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Feiertagsarbeit VKA-Ärzte



Spektralleuchte
03.04.2021, 20:47
Hi,

Ich habe mal eine Frage bezüglich der Vergütung von Feiertagen.
Wenn ich Bereitschaftsdienst an WE oder Feiertag leiste bekomme ich diese Stunden als Mehrarbeit bezahlt, sie werden meinem Stundenkonto NICHT gutgeschrieben. Ich bekomme einen Zeitzuschlag der ausbezahlt wird von 35% (angeben ist Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich). Ich bin der Meinung, dass das falsch ist.. aber unsere Personalabteilung sperrt sich dagegen (ein Kollege hatte sich ebenfalls deswegen schon beschwert).

Im VKA heißt es:
1Die Ärztin/Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärz- tinnen und Ärzten – je Stunde
a) für Überstunden
b) für Nachtarbeit
c) für Sonntagsarbeit
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
- mit Freizeitausgleich
e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 16
A) 15 v.H., b) 15 v.H., c) 25 v.H.,
D) 135 v.H., 35 v.H.,
E)35 v.H.,

Ich (und auch mein Kollege) sind der Meinung, dass unser Zuschlag 135 v.H. betragen müsste. Immerhin können wir keine Zeit abfeiern die uns nicht gut geschrieben wird. Übersehen wir etwas?

juke5489
03.04.2021, 20:57
wenn der nächste Tag ein Arbeitstag ist und du diesen zum Ausgleich frei hast, gibt es 35%. Wenn der nächste Tag kein Arbeitstag ist gibts 135% es sei denn dein Arbeitgeber räumt dir zusätzlich irgendwann einen Tag FZA ein.

Spektralleuchte
03.04.2021, 21:03
Nein, wir bekommen keinen Tag darauf frei (das wäre dann ja selbst erklärend). Soweit ich es überblicke wird in diesen Monaten auch nicht die Soll-Arbeitszeit reduziert. Ich habe zb Dezember mehrfach nachgerechnet. Es gelten mir exakt die Zeit die ich an Feiertagen Dienst hatte in der Ist-Arbeitszeit. Die Soll-Arbeitszeit ist aber 160h (40h Vertrag).

juke5489
03.04.2021, 21:09
dann würde ich erst beim BR nachfragen, die haben das dienstmodell genehmigt, die sollten auch wissen wie es abzurechnen ist und sollten dich in der angelegenheit unterstützen.

abcd
03.04.2021, 21:10
hm
für Bereitschaftsdienst §12 wären es sogar nur 25 %
1 Die Ärztin/ Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt nach den Absätzen 1 und
2 für jede nach Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag
geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stundenentgelts
nach Absatz 2 Satz 1. 2 Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen
nicht.

Spektralleuchte
03.04.2021, 21:41
Der von dir zitierte Absatz abcd bezieht sich meiner Ansicht nach auf ab der 95. geleisteten Bereitschaftstunde.

Mir ist jetzt aufgefallen dass in meiner Januarabrechnung die Soll Arbeitszeit um die Zeit X mal % der Zeitanrechnung unserer Bereitschaftsklasse reduziert ist. Ich nehme an das soll der Ausgleich sein.. auch wenn der Tarifvertrag vorsieht dass dieser FZA gesondert gekennzeichnet wird im Dienstplan (wird er nicht bei uns... deswegen könnte man jeden beliebigen FZA denn ich hatte als Ausgleich erachten)

FirebirdUSA
04.04.2021, 07:37
Der von dir zitierte Absatz abcd bezieht sich meiner Ansicht nach auf ab der 95. geleisteten Bereitschaftstunde.

Mir ist jetzt aufgefallen dass in meiner Januarabrechnung die Soll Arbeitszeit um die Zeit X mal % der Zeitanrechnung unserer Bereitschaftsklasse reduziert ist. Ich nehme an das soll der Ausgleich sein.. auch wenn der Tarifvertrag vorsieht dass dieser FZA gesondert gekennzeichnet wird im Dienstplan (wird er nicht bei uns... deswegen könnte man jeden beliebigen FZA denn ich hatte als Ausgleich erachten)

So wird es bei uns auch gemacht, BR hat dem sogar zugestimmt...

abcd
04.04.2021, 10:24
Der von dir zitierte Absatz abcd bezieht sich meiner Ansicht nach auf ab der 95. geleisteten Bereitschaftstunde.

@Spektralleuchte
Woran machst Du das fest?

Ich verstehe es wie folgt (hätte aber auch gerne die 135% :-))

In §9 sind Sonderformen der Arbeit gelistet (Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden separat in §10 aufgeführt), in §11 wird die Vergütung der Sonderformen (aus §9) festgelegt. In §12 die Vergütung von Bereitschaftsdienst. Da geleistete Stunden in Rufbereitschaft als Überstunden (=Sonderformen der Arbeit §)) vergütet werden, sind auch hier die Zuschläge aus §11 fällig und auch andere Stundenlöhne als bei BD zu Grunde gelegt.