Babe
22.12.2003, 19:54
Hallihallo,
nachdem mich einige aufgrund der Praxisgebühr angesprochen haben, hab ich mich mal bereit erklärt, einige Punkte zusammenzufassen, wann sie gezahlt werden muss, und wann nicht..., die Angaben sind von der KV, Hessen.
Praxisgebühr muss gezahlt werden, wenn....
- der Pat. keine Überweisung besitzt
- man älter als 18 Jahre ist und einer Primär-/Ersatzkasse angehört oder Sozialhilfeempfänger ist,
- man nicht ausschließlich zur Prävention, Mutterschaftsvorsorge, oder Schutzimpfung kommt,
- man keine gültige Zahlungsbefreiung seiner Krankenkasse vorlegt
- man keine Kostenerstattung gewählt hat
- wenn man als Pat. keine Quittung des aktuellen Quartals eines psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten hat, die als Überweisungsersatz dient oder eines NFD-Arztes im organisierten Notdienst (auch Notfallambulanz im Krankenhaus) vorlegt oder
für eine Behandlung der ambulanten Leistungsverbringung eines Krankenhauses z.b. ambulantes Operieren nach § 115 SGB V vorlegt.
Praxisgebühr muss nicht gezahlt werden, wenn. ..
- man der Praxis eine quartalsgleiche Überweisung vorlegt
- man jünger als 18 Jahre ist
- man ausschließlich im Rahmen der Prävention, Mutterschaftsvorsorge oder zur Schutzimpfung kommt,
- man der Praxis eine aktuelle Befreiung von der Krankenkasse vorlegt
- man Anspruchsberechtigter im Rahmen der Sonstigen Kostenträger (Asylstellen, Zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen, Postbeamtenkrankenkasse, Bundesversorgungsgesetz, Bundswehr, Zivildienst, Polizei, Bundesgrenzschutz, Freie Arzt- und Medizinkasse) ist.
- innerhalb des Quartals seine Krankenkasse gewechselt undb ereits im laufenden Quartal von dem Kassenwechsel die Gebühr entrichtet hat
- man eine gültige Quittung vorlegt, d.h. man hat die Gebühr bereits
bei einem psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
in der Notdienstzentrale oder Notfallambulanz des KH´s, im Rahmen der ambulanten Leistungserbringung eines KH (z.b. ambulantes Operieren nach § 115 SGB V)
bei einem Praxisvertreter (wg. Urlaub, Krankheit oder Fortbildung)
entrichtet.
Was haltet ihr zu diesen ganzen Geschichte, seid dafür, dagegen oder isses euch egal? Eure Meinung interessiert mich dazu...
LG,
Babe
nachdem mich einige aufgrund der Praxisgebühr angesprochen haben, hab ich mich mal bereit erklärt, einige Punkte zusammenzufassen, wann sie gezahlt werden muss, und wann nicht..., die Angaben sind von der KV, Hessen.
Praxisgebühr muss gezahlt werden, wenn....
- der Pat. keine Überweisung besitzt
- man älter als 18 Jahre ist und einer Primär-/Ersatzkasse angehört oder Sozialhilfeempfänger ist,
- man nicht ausschließlich zur Prävention, Mutterschaftsvorsorge, oder Schutzimpfung kommt,
- man keine gültige Zahlungsbefreiung seiner Krankenkasse vorlegt
- man keine Kostenerstattung gewählt hat
- wenn man als Pat. keine Quittung des aktuellen Quartals eines psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten hat, die als Überweisungsersatz dient oder eines NFD-Arztes im organisierten Notdienst (auch Notfallambulanz im Krankenhaus) vorlegt oder
für eine Behandlung der ambulanten Leistungsverbringung eines Krankenhauses z.b. ambulantes Operieren nach § 115 SGB V vorlegt.
Praxisgebühr muss nicht gezahlt werden, wenn. ..
- man der Praxis eine quartalsgleiche Überweisung vorlegt
- man jünger als 18 Jahre ist
- man ausschließlich im Rahmen der Prävention, Mutterschaftsvorsorge oder zur Schutzimpfung kommt,
- man der Praxis eine aktuelle Befreiung von der Krankenkasse vorlegt
- man Anspruchsberechtigter im Rahmen der Sonstigen Kostenträger (Asylstellen, Zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen, Postbeamtenkrankenkasse, Bundesversorgungsgesetz, Bundswehr, Zivildienst, Polizei, Bundesgrenzschutz, Freie Arzt- und Medizinkasse) ist.
- innerhalb des Quartals seine Krankenkasse gewechselt undb ereits im laufenden Quartal von dem Kassenwechsel die Gebühr entrichtet hat
- man eine gültige Quittung vorlegt, d.h. man hat die Gebühr bereits
bei einem psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
in der Notdienstzentrale oder Notfallambulanz des KH´s, im Rahmen der ambulanten Leistungserbringung eines KH (z.b. ambulantes Operieren nach § 115 SGB V)
bei einem Praxisvertreter (wg. Urlaub, Krankheit oder Fortbildung)
entrichtet.
Was haltet ihr zu diesen ganzen Geschichte, seid dafür, dagegen oder isses euch egal? Eure Meinung interessiert mich dazu...
LG,
Babe