PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Steuertipps bei Honorararzt Tätigkeit



ehem-user-19-08-2021-1408
27.06.2021, 12:06
Hallo Leute,

Ich möchte nächsten Frühling für 2021 meine Steuererklärung natürlich "optimieren", damit am Ende so viel wie möglich für mich rausspringt. Ich habe neben meiner Haupttätigkeit als Angestellter zusätzlich noch in Impfzentren auf Rechnung gearbeitet als Honorararzt. Jeder Tag wird von mir natürlich genau dokumentiert. Hier schon mal die Liste der Dinge, die ich absetzen werde:

- Überleiterpauschale von 3000€ als Freiberufler (muss mich da aber noch genauer einlesen)
- 30 Cent je gefahrener km im Privat PKW
- 14€ je Tag Verpflegung bzw. 28€ bei Übernachtungen
- Übernachtungskosten
- Laptop
- ein Kittel
- Eine Anwaltsrechnung (erstes Honorar wurde falsch abgerechnet...)
- Handyvertrag (pauschal 20%)
- Bewerbungskosten/mappen

- 27 Zoll Display für HomeOffice (mein Hauptjob)

Gibt es noch weitere Ideen? Was setzt ihr noch ab, egal ob ihr angestellt oder selbstständig seid?

Hier ein Artikel:
https://www.thieme.de/de/neurologie/steuererklaerung-das-koennen-angestellte-aerzte-absetzen-65731.htm
Vieles trifft auf mich eben nicht zu.

Grüße
Ice

PsychoFan
27.06.2021, 20:19
Ich rechne einfach alles ab, was an Kosten in Zusammenhang mit der Tätigkeit anfällt.

Relaxometrie
27.06.2021, 20:27
- Überleiterpauschale von 3000€ als Freiberufler (muss mich da aber noch genauer einlesen)
- 30 Cent je gefahrener km im Privat PKW
- 14€ je Tag Verpflegung bzw. 28€ bei Übernachtungen
- Übernachtungskosten
- Laptop
- ein Kittel
- Eine Anwaltsrechnung (erstes Honorar wurde falsch abgerechnet...)
- Handyvertrag (pauschal 20%)
- Bewerbungskosten/mappen

- 27 Zoll Display für HomeOffice (mein Hauptjob)


Das alles gibst Du bei der Steuererklärung an, weil Du im Impfzentrum arbeitest?
Das Ding in Zeile 1 heißt "Übungsleiterpauschale".

ehem-user-19-08-2021-1408
27.06.2021, 23:30
Ich rechne einfach alles ab, was an Kosten in Zusammenhang mit der Tätigkeit anfällt.

Ok. Danke.

hebdo
28.06.2021, 06:25
Nur weil du freiberuflich arbeitest, kannst du nicht automatisch die Übungsleisterpauschale angeben. Es kommt auf deinen Auftraggeber an.

EStG §3
...
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
...

ehem-user-19-08-2021-1408
01.07.2021, 23:12
Nur weil du freiberuflich arbeitest, kannst du nicht automatisch die Übungsleisterpauschale angeben. Es kommt auf deinen Auftraggeber an.

EStG §3
...
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
...

https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/steuererklaerung/impfzentren-freiwillige-koennen-uebungsleiterpauschale-oder-ehrenamtspauschale-erhalten

.... Wer direkt an der Impfung beteiligt ist, also Aufklärungsgespräche führt oder selbst impft, kann in der Steuererklärung von der Übungsleiterpauschale profitieren....

hebdo
02.07.2021, 14:45
Es kommt auf den Auftraggeber an:

DRK Ortverband Pusemuckel e.V. -> ja
COVID Consulting Pusemuckel GmbH -> eher nein, Einzelfallentscheidung durch das Finanzamt

Ich bin zum Beispiel als Notarzt bei Kliniken und nicht beim Rettungsdienst selbst angestellt, deswegen streicht mir mein Finanzamt die Übungsleiterpauschale - so habe ich mir das zumindest erklärt.

ehem-user-19-08-2021-1408
02.07.2021, 20:57
Es kommt auf den Auftraggeber an:

DRK Ortverband Pusemuckel e.V. -> ja
COVID Consulting Pusemuckel GmbH -> eher nein, Einzelfallentscheidung durch das Finanzamt

Ich bin zum Beispiel als Notarzt bei Kliniken und nicht beim Rettungsdienst selbst angestellt, deswegen streicht mir mein Finanzamt die Übungsleiterpauschale - so habe ich mir das zumindest erklärt.

Ach ok. Das wird noch ein Spass naechsten Januar …. Was fuer eine Bananenrepublik in DE ey.

Mirale
20.10.2021, 20:53
Kann man die 14 E für Verpflegung auch geltend machen wenn das Impfzentrum am Wohnort ist?