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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ausgleichszahlung im BV / Gehalt im BV



Dudelwu
22.09.2021, 09:17
Hallo zusammen,

ich befinde mich aktuell im BV und schlage mich derzeit mit meinem Arbeitgeber rum wegen des Gehalts bzw. der Ausgleichszahlung wegen der Dienste.

Folgender Sachverhalt: ich bin seit dem 01.01.2021 bei dem AG angestellt, Dienste ab 01.04.21 (werden jedoch ausgezahlt mit einem Versatz von 2 Monaten, d.h. erst im Juni habe ich den Zuschlag für die Dienste im April erhalten).
Bekanntgabe der Schwangerschaft wurde am 01.06. gemeldet (beim AG persönlich eigentlich Mitte Mai).

Ich erhalte jetzt, auf Rückfrage beim AG, keine Ausgleichszahlung, weil die Dienste ja erst zwei Monate später ausgezahlt werden und das Gehalt von März-Mai lt. Abrechnung auf das Grundgehalt begrenzt (durch zeitlichen Versatz der Dienstauszahlung).

Kann ich jetzt nicht nachvollziehen, zumal ich auch gelesen hab, dass einem in so einem Fall (neue Arbeitsstelle, zunächst Dienste erst nach 3 Monaten) dennoch eine Ausgleichszahlung zusteht ?
https://www.marburger-bund.de/sites/default/files/files/2020-07/Mutterschutz%2C%20Elternzeit%20und%20Elterngeld%20 %28gültig%20ab%2001.01.2018%29.pdf
Punkt 1.5.1 Absatz 2

Vielleicht weiß jemand näheres dazu?

Viele Grüße und danke!

Lava
22.09.2021, 15:50
So genau weiß ich das nicht. Aber es heißt ja immer, durch das BV (und die Schwangerschaft überhaupt) dürfen einem keine Nachteile entstehen. Dass du keine Dienste machen kannst, Ist ja finanziell eindeutig ein Nachteil.

Dudelwu
22.09.2021, 16:38
So genau weiß ich das nicht. Aber es heißt ja immer, durch das BV (und die Schwangerschaft überhaupt) dürfen einem keine Nachteile entstehen. Dass du keine Dienste machen kannst, Ist ja finanziell eindeutig ein Nachteil.

So habe ich das heute in der Personalabteilung auch gesagt, allerdings wollten die von mir ‚Paragraphen und Gesetze‘(Zitat!) in denen das geschrieben steht

Lava
22.09.2021, 16:59
Das sollte doch einfach sein. Einfach mal im Mutterschutzgesetz suchen.

Lava
22.09.2021, 18:22
Hm, direkt zum Mutterschutzlohn steht da leider wirklich, dass durchschnittliche Lohn der letzten 3 Monate vor Schwangerschaft zählt:


Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
§ 18 Mutterschutzlohn
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

Während in Paragraph 1 steht, dass das Gesetz einer Benachteiligung entgegen wirken soll:


Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
(1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.

Vielleicht kann man argumentieren, dass die verzögerte Auszahlung von Diensten eben ein Sonderfall ist und dir dadurch eindeutig ein Nachteil entsteht, wenn man nur die letzten 3 Monate allein heran zieht.
Kannst du dir irgendwie rechtlichen Beistand suchen? Marbuger Bund oder so? Betriebsrat informieren?

Lava
22.09.2021, 18:25
Hab noch was gefunden:


§ 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
(1) Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
(2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt:

1.
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und
3.
im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist.

(3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen.
(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar

1.
für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
2.
ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.

Das zusätzliche Geld durch Dienste könnte man doch als dauerhafte Änderung des Lohns ansehen, oder? Also müsste es mit einbezogen werden.

Herbstblume90
22.09.2021, 19:21
Bist du im Marburger Bund? Ich habe fast ein halbes Jahr auf die Ausgleichszahlung warten müssen, weil meine Sachbearbeiterin immer meinte, sie hat so viel um die Ohren. Aber die Dienste waren 1/3 vom Gehalt… da hat schon was gefehlt. Hab mich dann von Marburger unterstützen lassen.

Tatsächlich müssen die 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zur Berechnung genommen werden meine ich, und zwar mit Diensten, auch wenn die erst 2 Monate hinterher bezahlt werden.

Dudelwu
22.09.2021, 20:30
Bist du im Marburger Bund? Ich habe fast ein halbes Jahr auf die Ausgleichszahlung warten müssen, weil meine Sachbearbeiterin immer meinte, sie hat so viel um die Ohren. Aber die Dienste waren 1/3 vom Gehalt… da hat schon was gefehlt. Hab mich dann von Marburger unterstützen lassen.

Tatsächlich müssen die 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zur Berechnung genommen werden meine ich, und zwar mit Diensten, auch wenn die erst 2 Monate hinterher bezahlt werden.

Ich bin aktuell nicht im Marburger Bund..:/ habe viel recherchiert und eben auch folgendes beim Marburger Bund gefunden

‚ Daneben sind folgende Fälle fehleranfällig:

Neumitarbeiter, die erst nach einer Einarbeitungszeit am Bereitschaftsdienst teilnehmen sollen, bei denen es aber aufgrund eines eintretenden Beschäftigungsverbotes nach Tätigkeitsaufnahme nicht mehr zur Dienstteilnahme kommt;
Mütter, die nach der Elternzeit erneut schwanger werden, und die die Elternzeit aufgrund der Zweitschwangerschaft zum Zwecke des Bezugs des Mutterschaftsgeldes unterbrochen haben, oder
Mütter, die nach der Elternzeit die Tätigkeit wieder aufnehmen, aber bereits schwanger sind, und daher nicht mehr zu den Diensten eingesetzt werden können.
In all diesen Fällen erhält die Schwangere auch ohne vorherige Teilnahme an Diensten zusätzlich zu der Grundvergütung einen Aufschlag, ermittelt aus dem entsprechenden Vergütungswert, den sie ohne Eintreten eines Beschäftigungsverbotes erzielt hätte. Hier kann als Vergleichsmaßstab auch auf die Stundenanzahl und/oder auf die Vergütungswerte einer vergleichbaren Kollegin zurückgegriffen werden.‘

Also letztlich klingt das eben für mich so als ob in meinem Fall zwei Punkte zusammenkommen
1. der zeitliche Verzug von zwei Monaten bzgl. Dienstbezahlung
2. Wechsel der Arbeitsstelle und daher nur 1 Monat Teilnahme am Bereitschaftsdienst in dieser Stelle

Frage mich halt, wie man dann konkret die Ausgleichszahlung berechnen kann.. werde diese Absätze morgen mal an die Abrechnungsstelle schicken. Leider ist meine bearbeitende Personalerin für längere Zeit krank und die Vertretung hat überhaupt keine Ahnung :-kotz

Lava
22.09.2021, 21:16
Ich glaube den Betriebsrat in Kenntnis zu setzen, falls sich nichts rührt, kann nicht schaden.

epeline
23.09.2021, 08:13
Hier hat eine Email an die Personalchefin Wunder gewirkt. Nach über 6 Monaten gabs dann plötzlich die Nachzahlung

Dudelwu
23.09.2021, 08:30
Ich weiß ja auch, dass es irgendwie ein Sonderfall ist dadurch, dass ich noch nicht so lange in dieser Stelle war und nur 1 Monat Dienste gemacht hab. Will da auch nicht kleinlich sein, andererseits hab ich auf der vorherigen Stelle genug geschuftet und Dienste geschoben, dass es jetzt sehr ärgerlich wäre nur das Grundgehalt zu bekommen..

denkstdu
23.09.2021, 13:33
Ich will ja wirklich nichts sagen und ich weiß man darf nicht benachteiligt werden im BV.Aber für nichts tun das volle Gehalt zu bekommen und sich nen Lens machen ist finde ich wirklich ausreichend. Den Lebensstandart auf das Dienstgehalt zu stützen bei einer neuen Stelle wo man nicht einmal weiß wieviel Dienste es wirklich werden finde ich sportlich.
(Jetzt werde ich sicherlich gesteinigt)
Nur dieses ganze BV und Umlageverfahren bedeutet nur dass die Abgaben für alle Arbeitgeber dafür auch steigen, denn irgendwoher muss das Geld ja kommen.

Dudelwu
23.09.2021, 13:43
Wieso soll der eine ne Ausgleichszahlung bekommen und jemand anderes nicht ?
Zumal ich Dienste in dem Schuppen gemacht habe, die sogar ziemlich sportlich waren.

epeline
23.09.2021, 14:26
Ich will ja wirklich nichts sagen und ich weiß man darf nicht benachteiligt werden im BV.Aber für nichts tun das volle Gehalt zu bekommen und sich nen Lens machen ist finde ich wirklich ausreichend. Den Lebensstandart auf das Dienstgehalt zu stützen bei einer neuen Stelle wo man nicht einmal weiß wieviel Dienste es wirklich werden finde ich sportlich.
(Jetzt werde ich sicherlich gesteinigt)
Nur dieses ganze BV und Umlageverfahren bedeutet nur dass die Abgaben für alle Arbeitgeber dafür auch steigen, denn irgendwoher muss das Geld ja kommen.

Es ist aber völlig unerheblich, was ein einzelner davon hält, wenn es nunmal die entsprechende Gesetzeslage ist.

Ja, die Gesamtgesellschaft zahlt ein. Die gesamtgesellschaft existiert aber auch nur, weil Frauen Kinder bekommen. Das darf man eben auch nicht vergessen.

Und hierzulande wird übrigens niemand gesteinigt. In anderen Teilen unserer Welt aber schon.
Daher finde ich diese Formulierung als Ankündigung eines Diskurses immer etwas geschmacklos. Nur mal so ;-)

Anne1970
23.09.2021, 16:50
Danke, Epeline. :-)

Lava
23.09.2021, 18:21
Zumal man gerade in unserem Beruf echt benachteiligt ist mit einer Schwangerschaft. Da sollte man zumindest nicht finanziell auch noch benachteiligt werden.

Dudelwu
18.10.2021, 16:11
Kann mir jemand sagen, ob man trotz Beschäftigungsverbot eigentlich trotzdem in der Entgeltstufe steigt oder ob die jährlichen Gehaltssteigerungen pausieren?

*milkakuh*
18.10.2021, 17:17
Es zählt leider nur die Zeit des Mutterschutzes für die Gehaltsstufe.