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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 1 A31/B51 - "rechtfertigende Indikation"



rodritkn
05.04.2022, 18:05
Hey!
Laut vorläufiger Lösung soll der 'fachkundige Arzt' die rechtfertigende Indikation für ein Röntgen-Skeletscreening bei einem Säugling stellen...
Ich selber stand zwischen dieser Antwort und 'Kinderarzt'.

Wieso soll es denn nicht (auch) der Kinderarzt können? Kommt ein Kind in die NA ist idR der Kinderarzt zuständig. Dieser ist eben auch 'vom Fach'?!

Falls jemand eine schlüssige Begründung parat und nicht 'nur auf das Bauchgefühl' gehört hat, wäre ich sehr dankbar.

lbbb
05.04.2022, 18:06
Wenn ich das richtig verstehe, soll "fachkundiger Arzt" einfach heißen, dass die Indikation durch jede*n approbierte Ärzt*in gestellt werden kann, der sich damit auskennt. Ansonsten hätte ich kein Argument für oder gegen jegliche der anderen Antworten.

fuy41
05.04.2022, 18:15
Ich sehe das auch so, "bei dem Säugling" heißt es im Text.
Damit ist der zuständige Arzt der Kinderarzt. Man braucht nicht extra jemand anderen zu holen!

Also meiner Meinung nach Lösung C

skalpellbitte
05.04.2022, 18:19
Fachkundig bedeutet, dass der Arzt die Qualifikation "Fachkunde Strahlenschutz" hat - das trifft nicht unbedingt auf alle Kinderärzte zu, glaube ich...
Umgekehrt kann das dann auch ein Arzt anderer Fachrichtung mit dieser Qualifikation - was ja auch so sein sollte, bei Verdacht auf Kindesmisshandlung sollte man ja nicht erst einen Pädiater konsultieren müssen

Unregistriert
05.04.2022, 20:00
Hey!
Wieso soll es denn nicht (auch) der Kinderarzt können? Kommt ein Kind in die NA ist idR der Kinderarzt zuständig. Dieser ist eben auch 'vom Fach'?!


Indikation für Röntgen darf nur mit Fachkunde gestellt werden.

PantonValentin
05.04.2022, 20:03
§2.10 Röntgenverordnung:

Indikation, rechtfertigende:

Entscheidung eines Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewendet wird.

A sollte die richtige Antwort sein.

clyde_frog
05.04.2022, 21:05
§2.10 Röntgenverordnung:

Indikation, rechtfertigende:

Entscheidung eines Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewendet wird.

A sollte die richtige Antwort sein.

DANKE!

Unregistriert
05.04.2022, 22:18
§ 24 Berechtigte Personen

§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde darf Röntgenstrahlung am Menschen nur angewendet werden von

1.
Personen, die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

2.
Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

3.
Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und nicht über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Nummer 1 oder 2 tätig sind und über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.



Demnach könnte man auch sagen, der Kinderarzt der den Patienten jetzt gerade in der Notaufnahme betreut wird zumindest unter Aufsicht eines Arztes stehen, der nicht ohne Strahlenschutzschein unterwegs ist! Die Frage ist so einfach nicht korrekt gestellt!

Unregistriert
06.04.2022, 16:54
Der Kinderarzt kann nur die Untersuchung anfordern. Ein Radiologe muss die Indikationsprüfung machen und im System ok geben. Das gilt auch für die Notfälle. Nur da wird es mega schnell gemacht.

Unregistriert
06.04.2022, 19:20
Der Kinderarzt kann nur die Untersuchung anfordern. Ein Radiologe muss die Indikationsprüfung machen und im System ok geben. Das gilt auch für die Notfälle. Nur da wird es mega schnell gemacht.

Das ist nirgends, ich betone, wirklich nirgendwo, der Fall!

Die Bekundung erfolgt dann durch den Radiologen, wenn überhaupt einer im Haus ist.
Im Notfall stellt die Indikation der behandelnde Arzt (am besten mit Strahlenschutzschein oder von einem OA im Hintergrund mit Strahlenschutzschein beaufsichtigt)!

Die Frage muss dann eben anders gestellt sein. Sollen sie hallt genau danach Fragen!