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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kündigungsfristen VKA



Moonchen
05.12.2022, 20:31
Hallo ihr Lieben,

ich habe eine Frage bezüglich der aktuellen Kündigungsfristen im aktuellen TV-Ärzte/VKA - verstehe leider nicht ganz dieses Juristendeutsch.

Da steht ja unter Kündigungsfristen bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag:

"1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 29, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Ärztinnen und Ärzte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem
Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber."

Bei mir ist die Situation so dass ich bei meinem aktuellen Arbeitgeber fast 5 Jahre gearbeitet habe, dann regulär gekündigt hatte und nach 3,5 Jahren in einem anderen Haus (nicht-kommunal) mit einem neuen Arbeitsvertrag angestellt wurde. Gilt für meine Kündigungsfrist jetzt nur die Zeit im aktuellen Arbeitsverhältnis oder auch die in meinem ehemaligen Arbeitsvertrag?

Vielen Dank schonmal!
Moonchen

Bille11
05.12.2022, 20:33
Wow! DER Absatz ist hart!

Das dürfte zum einen Spannend sein für die 25 Jahres Bonuszahlung (200€ und 1 Tag frei) aber auch spannend für die Kündigungsfristen (sehr schnell gg unendlich). Welcher Arbeitgeber ist das.. kirchlich? Eine Firma? Ein Land?

Endoplasmatisches Reticulum
05.12.2022, 20:41
Wirksame Kündigung = Beschäftigungsverhältnis beendet.

anignu
06.12.2022, 04:54
Unter Kündigung §35 steht zuallererst mal

(1)
1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
und dann erst

(3)
1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 29, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des
Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3Wechseln Ärztinnen und Ärzte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Nach meinem Verständnis beziehen sich die Kündigungsfristen daher auf "die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist" und nicht auf Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber. Sonst hätte man nicht explizit "Absatz 3 Satz 1 und 2" reingeschrieben.

Endoplasmatisches Reticulum
06.12.2022, 09:10
Ich verstehe die Frage so, ob die frühere Zeit beim selben Arbeitgeber zählt.

Du arbeitest in Firma A x Jahre, kündigst, arbeitest eine Zeit lang woanders, kommst zu Firma A zurück und arbeitest dort nun seit y Jahren. Betriebszugehörigkeit: y oder y+x Jahre? Natürlich y, denn die Beschäftigungszeit bezieht sich nicht auf den Arbeitgeber, sondern eben auf das Arbeitsverhältnis. Das wurde mit wirksamer Kündigung beendet. Nach der Tätigkeit woanders wird dann beim alten Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis begründet.

Es gibt auch Ausnahmen, z.B. wenn in fließendem Übergang eine Folgeanstellung mt neuem Vertrag beim selben Arbeitgeber angetreten wird. Aber alles darüber hinaus wäre m.E. Kulanz des Arbeitgebers.

Moonchen
06.12.2022, 18:44
Danke erstmal für eure Antworten!
Die Frage ist tatsächlich so gemeint wie Endoplasmatisches Retikulum sie nochmal formuliert hat. Rein von der Logik her würde ich es auch so sehen dass es sich nur um den Zeitraum y und nicht y+x handelt; allerdings finde ich das Ganze doch etwas missverständlich formuliert...

Endoplasmatisches Reticulum
06.12.2022, 20:32
Frag ggf. die HR, wie die das auslegen. Grundsätzlich geht man ja davon aus, dass eine längere Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Manchmal will man aber in einem Beschäftigungsverhältnis ja gar nicht unbedingt selbst im Falle einer Eigenkündigung für zig Monate gebunden oder auf ein Entgegenkommen mit einem Auflösungsvertrag angewiesen sein.

Autolyse
07.12.2022, 13:45
Frag ggf. die HR, wie die das auslegen. Grundsätzlich geht man ja davon aus, dass eine längere Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Manchmal will man aber in einem Beschäftigungsverhältnis ja gar nicht unbedingt selbst im Falle einer Eigenkündigung für zig Monate gebunden oder auf ein Entgegenkommen mit einem Auflösungsvertrag angewiesen sein.
Es gilt die Frist im aktuellen Arbeitsverhältnis, weil § 35 I 2 TV-Ärzte/VKA das durch den Verweis auf Absatz 3 Satz 1 und 2 derselben Norm so anordnet. Die Relevanz des § 35 III TV-Ärzte/VKA besteht für das Jubiläumsgeld (§ 24 II TV-Ärzte/VKA sowie für den Krankengeldzuschuss nach § 23 III TV-Ärzte/VKA, jeweils mit besonderer Anordnung) und insbesondere für die Sozialauswahl, wenn die Arbeitgeberin beabsichtigen sollte den Laden strukturell zu verändern.

lwv98
18.12.2022, 05:29
Ich hätte auch eine Frage zu diesem Thema. Ich arbeite seit 3 Jahren beim selben Arbeitgeber, hatte zunächst einen befristeten Vertrag. Seit Dezember jetzt einen unbefristeten Vertrag.

Wenn ich es richtig verstehe gelten jetzt für mich die unter § 35 genannten Künsigungsfristen, d.h. 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres?